Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 11.1911/1912
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https://doi.org/10.11588/diglit.52948#0614
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Heft 44.
DOI article:Redaktioneller Teil
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60H Die Werkstatt der Kunst.Heft
IurisMeker Briefkasten cter „Mgememen Deutseben Runstgenossensckaft"
Leiter: Kecktsanvoalt Or. ^r. Rotke-öerim.
Die kostenlose Benützung dieser Anskunstsstelle steht den Mitgliedern der „Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft"
sowie den Jahres-Abonnenten der „Werkstatt der Kunst" frei. --- Als Mitglied der „Allgemeinen Deutschen Kunst-
genossenschaft" wende man sich an den Syndikus Herrn Rechtsanwalt Dr. Rothe in Berlin VV, Jäger-
straße 20/III. — Als Abonnent schreibe man unter üblichem Nachweis des Jahres-Abonnements an die Schriftleitung
der „Werkstatt der Kunst". —
1. v. 8. in I?. Kann der Urheber eines Kunstwerks
die Vernichtung von Reproduktionen verlangen, die von
einem anderen widerrechtlich hergestellt und dann durch
Kauf in das Eigentum eines Dritten gelangt sind?
Antwort: Die widerrechtlich hergestellten, ver-
breiteten oder vorgeführten Exemplare unterliegen
nur dann der Vernichtung, wenn sie sich im Eigen-
tum der an der Herstellung, Verbreitung oder Vor-
führung beteiligten Personen oder ihrer Erben be-
finden (8 37 Kunstschutzgesetz). Sie können die Ver-
nichtung also nur fordern, wenn der jetzige Eigen-
tümer die Abgüsse gewerbsmäßig verbreitet oder ge-
werbsmäßig vorführt, da lediglich die gewerbsmäßige
Verbreitung und die gewerbsmäßige Vorführung eines
urheberrechtlich geschützten Kunstwerks untersagt ist.
2. N. 8. in M. Dürfen Sie Arbeiten, die Sie in
Zeitschriften veröffentlicht haben, ohne Zustimmung des
Verlegers in einem Buch veröffentlichen?
Antwort: Nach 8 II des Kunstschutzgesetzes ist
dies zulässig, falls nicht aus den Umständen zu ent-
nehmen ist, daß der Verleger der Zeitschrift das aus-
schließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung
erhalten sollte. Hat der Verleger das ausschließliche
Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten,
so dürfen Sie mangels einer anderen Vereinbarung
erst I Jahr nach dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in
welchem der Beitrag in der Zeitschrift erschienen ist,
anderweitig über ihn verfügen.
s. e. L. in L. Sie haben auf Bestellung eines Mu-
seums ein Porträt gemalt, das jetzt ohne Ihre Zustimmung
als photographisches Kunstblatt vertrieben wird. Ist dies
zuläffig?
Antwort: Bei Bildnissen ist dem Besteller ge-
stattet, das Werk zu vervielfältigen, nicht aber ge-
werbsmäßig zu verbreiten oder vorzuführen. Haben
Sie aber das Porträt noch unter der Herrschaft des
früheren Kunstschutzgesetzes, also vor dem I. Juli 1907
gemalt, so ist das gesamte Nachbildungsrecht auf den
Besteller übergegangen. In diesem Kalle könnten Sie
also gegen die Verbreitung der Reproduktionen nicht
einschreiten.
in 8. Inwieweit sind die Erben des Pro-
fessors R. verpflichtet, zu dulden, daß in eine Monographie
über den Professor R. Reproduktionen von dessen Arbeiten
ohne ihre Zustimmung ausgenommen werden?
Antwort: Da die Monographie als eine selb-
ständige wissenschaftliche Arbeit anzusehen sein wird,
ist die Reproduktion der Arbeiten ohne Rücksicht auf
bestehende Urheberrechte zulässig, wenn es sich um
einzelne Werke handelt, die ausschließlich zur Er-
läuterung des Inhalts ausgenommen werden. Vor-
aussetzung ist aber ferner, daß die Werke entweder
bereits im Verlagshandel erschienen oder doch bleibend
öffentlich ausgestellt sind. Vb sich die Werke im
Privatbesitz befinden, ist gleichgültig.
5. K. L. in V. Line Firma, für welche Sie Reklame-
zeichnungen liefern, hat diese unter Fortlaffung Ihres Si-
gnets veröffentlicht. Ist dies zulässig.
Antwort: 8 12 des Kunstschutzgesetzes verbietet
im Kalle der Uebertragung des Urheberrechts dem
Erwerber, an der Bezeichnung des Urhebers Ände-
rungen vorzunehmen, und erklärt nur solche Änderungen
für zulässig, für die der Berechtigte seine Einwilligung
nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Da die
Fortlaffung des Signets zu den letztgenannten zu-
lässigen Änderungen zweifellos nicht gehört, können
Sie Schadenersatz und Vernichtung der vorhandenen
Exemplare sowie des Klischees fordern.
6. L. v/l. in 8. Ihr für das Ausland bestimmtes
Denkmal, welches Sie für wenige Tage probeweise hier
aufgestellt hatten, ist während der Aufstellung photogra-
phiert und dann in einer Zeitschrift abgebildet worden.
Ist dies zulässig?
Antwort: Die Vervielfältigung solcher Werke, die
sich „bleibend" an öffentlichen wegen, Straßen oder
Plätzen befinden, durch malende oder zeichnende Kunst
oder durch Photographie ist zulässig. Da die Auf-
stellung ihres Denkmals keine bleibende war, war auch
die Reproduktion unzulässig. Der Photograph ist
Ihnen mithin schadenersatzpflichtig, wenn er wußte
oder bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksam-
keit sehen mußte, daß es sich um keine dauernde Auf-
stellung handelte. Unter den gleichen Gesichtspunkten
ist Ihnen der Zeitungsverlag schadenersatzpflichtig.
Außerdem können Sie Vernichtung der widerrechtlich
hergestellten Exemplare und der zur Herstellung be-
stimmten Vorrichtungen fordern.
7. ir. 8. in 7*. Sie haben ein Bild unter Wertan-
gabe mit der Fracht versandt, und zwar wegen seiner
Größe im offenen Waggon. Bei dem Transport ist das
Bild beschädigt. Haftet Ihnen die Lisenbahnverwaltung?
Antwort: Nach der Eisenbahnverkehrsordnung
haftet die Eisenbahn bei der Versendung in offenem
wagen, falls diese auf Grund der Bestimmung der
Lisenbahnverkehrsordnung oder des Tarifs oder nach
einer in dem Frachtbriefe aufgenommenen Verein-
barung mit dem Absender erfolgt ist, für denjenigen
Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungs-
art verbundenen Gefahr entsteht, nur dann, wenn
der Schaden durch verschulden der Eisenbahn ent-
standen ist. Gb ein solches verschulden vorliegt, hat
der Absender zu beweisen. Konnte ein eingetretener
Schaden den Umständen nach aus der mit der Be-
förderungsart verbundenen Gefahr entstehen, so wird
vermutet, daß er aus dieser Gefahr entstanden sei.
IurisMeker Briefkasten cter „Mgememen Deutseben Runstgenossensckaft"
Leiter: Kecktsanvoalt Or. ^r. Rotke-öerim.
Die kostenlose Benützung dieser Anskunstsstelle steht den Mitgliedern der „Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft"
sowie den Jahres-Abonnenten der „Werkstatt der Kunst" frei. --- Als Mitglied der „Allgemeinen Deutschen Kunst-
genossenschaft" wende man sich an den Syndikus Herrn Rechtsanwalt Dr. Rothe in Berlin VV, Jäger-
straße 20/III. — Als Abonnent schreibe man unter üblichem Nachweis des Jahres-Abonnements an die Schriftleitung
der „Werkstatt der Kunst". —
1. v. 8. in I?. Kann der Urheber eines Kunstwerks
die Vernichtung von Reproduktionen verlangen, die von
einem anderen widerrechtlich hergestellt und dann durch
Kauf in das Eigentum eines Dritten gelangt sind?
Antwort: Die widerrechtlich hergestellten, ver-
breiteten oder vorgeführten Exemplare unterliegen
nur dann der Vernichtung, wenn sie sich im Eigen-
tum der an der Herstellung, Verbreitung oder Vor-
führung beteiligten Personen oder ihrer Erben be-
finden (8 37 Kunstschutzgesetz). Sie können die Ver-
nichtung also nur fordern, wenn der jetzige Eigen-
tümer die Abgüsse gewerbsmäßig verbreitet oder ge-
werbsmäßig vorführt, da lediglich die gewerbsmäßige
Verbreitung und die gewerbsmäßige Vorführung eines
urheberrechtlich geschützten Kunstwerks untersagt ist.
2. N. 8. in M. Dürfen Sie Arbeiten, die Sie in
Zeitschriften veröffentlicht haben, ohne Zustimmung des
Verlegers in einem Buch veröffentlichen?
Antwort: Nach 8 II des Kunstschutzgesetzes ist
dies zulässig, falls nicht aus den Umständen zu ent-
nehmen ist, daß der Verleger der Zeitschrift das aus-
schließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung
erhalten sollte. Hat der Verleger das ausschließliche
Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten,
so dürfen Sie mangels einer anderen Vereinbarung
erst I Jahr nach dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in
welchem der Beitrag in der Zeitschrift erschienen ist,
anderweitig über ihn verfügen.
s. e. L. in L. Sie haben auf Bestellung eines Mu-
seums ein Porträt gemalt, das jetzt ohne Ihre Zustimmung
als photographisches Kunstblatt vertrieben wird. Ist dies
zuläffig?
Antwort: Bei Bildnissen ist dem Besteller ge-
stattet, das Werk zu vervielfältigen, nicht aber ge-
werbsmäßig zu verbreiten oder vorzuführen. Haben
Sie aber das Porträt noch unter der Herrschaft des
früheren Kunstschutzgesetzes, also vor dem I. Juli 1907
gemalt, so ist das gesamte Nachbildungsrecht auf den
Besteller übergegangen. In diesem Kalle könnten Sie
also gegen die Verbreitung der Reproduktionen nicht
einschreiten.
in 8. Inwieweit sind die Erben des Pro-
fessors R. verpflichtet, zu dulden, daß in eine Monographie
über den Professor R. Reproduktionen von dessen Arbeiten
ohne ihre Zustimmung ausgenommen werden?
Antwort: Da die Monographie als eine selb-
ständige wissenschaftliche Arbeit anzusehen sein wird,
ist die Reproduktion der Arbeiten ohne Rücksicht auf
bestehende Urheberrechte zulässig, wenn es sich um
einzelne Werke handelt, die ausschließlich zur Er-
läuterung des Inhalts ausgenommen werden. Vor-
aussetzung ist aber ferner, daß die Werke entweder
bereits im Verlagshandel erschienen oder doch bleibend
öffentlich ausgestellt sind. Vb sich die Werke im
Privatbesitz befinden, ist gleichgültig.
5. K. L. in V. Line Firma, für welche Sie Reklame-
zeichnungen liefern, hat diese unter Fortlaffung Ihres Si-
gnets veröffentlicht. Ist dies zulässig.
Antwort: 8 12 des Kunstschutzgesetzes verbietet
im Kalle der Uebertragung des Urheberrechts dem
Erwerber, an der Bezeichnung des Urhebers Ände-
rungen vorzunehmen, und erklärt nur solche Änderungen
für zulässig, für die der Berechtigte seine Einwilligung
nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Da die
Fortlaffung des Signets zu den letztgenannten zu-
lässigen Änderungen zweifellos nicht gehört, können
Sie Schadenersatz und Vernichtung der vorhandenen
Exemplare sowie des Klischees fordern.
6. L. v/l. in 8. Ihr für das Ausland bestimmtes
Denkmal, welches Sie für wenige Tage probeweise hier
aufgestellt hatten, ist während der Aufstellung photogra-
phiert und dann in einer Zeitschrift abgebildet worden.
Ist dies zulässig?
Antwort: Die Vervielfältigung solcher Werke, die
sich „bleibend" an öffentlichen wegen, Straßen oder
Plätzen befinden, durch malende oder zeichnende Kunst
oder durch Photographie ist zulässig. Da die Auf-
stellung ihres Denkmals keine bleibende war, war auch
die Reproduktion unzulässig. Der Photograph ist
Ihnen mithin schadenersatzpflichtig, wenn er wußte
oder bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksam-
keit sehen mußte, daß es sich um keine dauernde Auf-
stellung handelte. Unter den gleichen Gesichtspunkten
ist Ihnen der Zeitungsverlag schadenersatzpflichtig.
Außerdem können Sie Vernichtung der widerrechtlich
hergestellten Exemplare und der zur Herstellung be-
stimmten Vorrichtungen fordern.
7. ir. 8. in 7*. Sie haben ein Bild unter Wertan-
gabe mit der Fracht versandt, und zwar wegen seiner
Größe im offenen Waggon. Bei dem Transport ist das
Bild beschädigt. Haftet Ihnen die Lisenbahnverwaltung?
Antwort: Nach der Eisenbahnverkehrsordnung
haftet die Eisenbahn bei der Versendung in offenem
wagen, falls diese auf Grund der Bestimmung der
Lisenbahnverkehrsordnung oder des Tarifs oder nach
einer in dem Frachtbriefe aufgenommenen Verein-
barung mit dem Absender erfolgt ist, für denjenigen
Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungs-
art verbundenen Gefahr entsteht, nur dann, wenn
der Schaden durch verschulden der Eisenbahn ent-
standen ist. Gb ein solches verschulden vorliegt, hat
der Absender zu beweisen. Konnte ein eingetretener
Schaden den Umständen nach aus der mit der Be-
förderungsart verbundenen Gefahr entstehen, so wird
vermutet, daß er aus dieser Gefahr entstanden sei.