Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 11.1911/1912
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https://doi.org/10.11588/diglit.52948#0364
DOI Heft:
Heft 26.
DOI Artikel:Redaktioneller Teil
DOI Artikel:Korwan, F.; Rothe: Der fliegende Kunsthandel
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Die Werkstatt der Runst.
Heft 26.
35h
Antrag des Herrn Abgeordneten Hammer als ein sachlich
unrichtiger sich erweisen, indem er eine Abänderung des
tz 56c des RAG. betreffs des Wandergewerbes anstrebt.
Denn die inBetracht kommenden Gewerbebetriebe
fallen überhaupt nicht unter den Begriff des
Wandergewerbes, jedenfalls wird es auf Grund der
bisherigen Sachlage nicht gelingen, den Wandergewerbe-
betrieb mit Erfolg nachzuweisen.
Ferner würden dadurch die überhaupt seßhaften Händler,
welche aber ihre Gewerbe hinsichtlich der angewendeten
Formen in gleicher weise betreiben, hierbei unberührt
bleiben.
Derjenige aber, welcher einen festen Wohnsitz nachweist
oder eine gewerbliche Niederlassung begründet,
fällt selbst dann noch nicht unter die Vorschriften des
Wandergewerbes, wenn aus den begleitenden Umständen
der Eindruck eines solchen erscheint, wenn offenbar die ge-
werbliche Niederlassung als Verdeckung des Wandergewerbes
erkennbar ist. Die gesetzliche Definition des Begriffs vom
Wandergewerbe und der gewerblichen Niederlassung läßt
bei aller Rlarheit auch in den Kommentaren noch immer
soviel Spielraum sür die Umgehung, daß es bisher ganz
unmöglich war, diese Gewerbebetriebe behördlich als Wander-
gewerbe einwandfrei zu bestimmen und heranzuziehen.
wäre das möglich, und die Händler zur Lösung eines
Wandergewerbescheines zu zwingen, so bedürfte es über-
haupt keiner weiteren Maßnahmen, weil dann die
hierbei bestehenden gesetzlichen Vorschriften zur Verhinde-
rung der schädigenden unlauteren Praktiken vollkommen
ausreichen, insbesondere sind dann Auktionen der bezeich-
neten Art vollkommen verboten.
Danach ist eine Abänderung des tz 56c in der bean-
tragten Richtung zwecklos, da er die Sache nicht trifft. Ls
wäre vielmehr erforderlich, alsdann den Begriff des Wander-
gewerbes so zu kommentieren, daß jene Händler in keiner
Weise sich der Feststellung als Wanderhändler entziehen
können — aber das wird eben im Hinblick auf die ge-
werbliche Niederlassung nicht gelingen. Der seßhafte Händler
bleibt, wie vorbemerkt, unberührt, dazu kommt der Begriff
der „Filiale" und eine Reihe anderer Möglichkeiten. —
Auch eine zeitliche Beschränkung der Wanderausstellung
liegt meines Erachtens weder im Interesse des Runsthandels,
noch dürfte das mit Rücksicht daraus, daß Gesetze nicht
bloß für einen Stand geschaffen werden können, kaum er-
reichbar sein; denn davon würden weit mehr die auf
Jahrmärkten und in den Saisons ein Gewerbe Treibenden
betroffen werden. Immerhin wäre eine genauere gesetz-
liche Definition bezw. Erweiterung der bestehenden Vor-
schriften zum Schutze des reellen Runsthandels wünschenswert.
Die vom Hauptausschuß der Allgemeinen Deutschen
Runstgenossenschaft gegebene Anregung, wonach der Ver-
trieb von Kunstwerken im Umherziehen (oder überhaupt!)
lediglich bewährten Kunsthändlern gestattet sein soll, deren
Unternehmen auf reeller Grundlage beruht, ist gewiß gut
gemeint und sehr beachtenswert, und dürfte bei richtiger
gesetzlicher Handhabung bedeutend zur Hebung der Standes-
interessen und zur Vermeidung der beregten Schäden bei-
tragen.
Nur wird die Herbeiführung gesetzlicher Bestimmungen
hierbei ebenso großen Schwierigkeiten begegnen, wie der
praktischen Durchführbarkeit derselben. — was ist ein
Kunstwerk, wer ist ein bewährter oder überhaupt ein
Kunsthändler, worin besteht eine reelle Grundlage?!
wie kann der Beweis dafür erbracht werden, daß diese
Bedingungen nicht erfüllt sind?! Besteht hier eine be-
gründete Veranlassung zu einem Eingriff in die Gewerbe-
freiheit in der Richtung der Konzessionierung, in der Art
der Apotheken, des Wirtsgewerbes und anderer, von einer
staatlichen Genehmigung abhängiger Gewerbe! Ls ist
raglich, ob damit eine vollkommen ausreichende Gewähr
ur Beseitigung der Mängel geboten ist, selbst wenn es
gelänge, den Kunsthandel an eine Konzession zu binden.
Sowenig der Staat in der Lage ist, etwa die Fabrikation
der sog. wiener Bilder, der Tepxichimitationen usw. zu
verhindern, sowenig kann er das für den verkauf dieser
Produkte. Der Begriff des Kunstwerkes als solches ist
meist subjektiver Art, daß es kaum möglich sein wird, einen
Händler, der sich Kunsthändler nennt, weil er seine Sachen
ganz allgemein als Kunstwerke bezeichnet, diese Benennung
zu untersagen, besonders wenn er nebenbei unbestreitbare
Kunstwerke mit sich führt. Einige Antiquitätenhändler
pflegen sich nebenher Kunsthändler zu nennen, weil sie
Imitationen auch verkaufen — um nicht der Gefahr der
Anzeige wegen Betrug zu verfallen oder um überhaupt der
Täuschung vorzubeugen.
Um nun zu einem Ergebnis zu kommen, muß zunächst
hervorgehoben und daran festgehalten werden:
Das Schädigende ist nicht der verkauf von
Kunstwerken im Umherziehen an sich, auch nicht
einmal durch Leute, die eigentlich keine Kunst-
händler sind an sich und ebenso nicht durch das
versteigern an sich, sondern die Anwendung der
Auktion (sowohl am Wohnsitz wie im Umherziehen) als
eigentlicher Zweck des Verkaufes, und zwar in
gewerbsmäßiger Handhabung.
Die Auktion ist das stärkste Reizmittel sür den Käufer,
weil er bei ihr voraussetzt, daß sich eine besonders
günstige Gelegenheit zum außergewöhnlich billigen Er-
werbe von Gegenständen bietet, deren wert im allgemei-
nen, jedenfalls höher als der Lrwerbspreis ist. — Im
höchsten Maße trifft es bei Kunstgegenständen zu (daß der
Liebhaber von dieser Meinung ausgeht), deren wert ein
imaginärer oder schwer zu bestimmender ist.
Ls ist vollkommen ausgeschlossen, daß bei dem hier
in Betracht kommenden Händler diese Voraussetzung zu-
trifft. Im Gegenteil liegt es so, daß der Händler gerade
durch die natürliche oder künstlich herbeigeführte Steigerung
der Preise unter den Liebhabern einen Preis erzielt, der
meist bedeutend höher als der reelle wert und der im
Ladenverkauf erzielte Betrag ist.
Das ist Schwindel und verstößt nach jeder Richtung
gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom unlauteren
Wettbewerb.
Leider läßt sich mit diesem Gesetz praktisch in unserem
Falle gar nichts erreichen. Nachweis des Betrugs, polizei-
liche Beaufsichtigung durch Sachverständige, Zivilklage sind
hier die gegebenen Mittel, deren Anwendung nicht nur an
sich äußerst schwierig ist, sondern auch keine Abhilfe be-
deutet, da die Bestrafung immer nur für den betreffenden
Linzelfall erfolgt, ohne die Auktion und ihre sonstige Hand-
habung zu behindern. Aber auch das bestehende Gesetz
über die Versteigerungen versagt hier vollkommen, denn
dies Gesetz kennt überhaupt nur den Versteigerer, d. h.
eine Person, welcher die staatliche Genehmigung zur Ab-
haltung von Versteigerungen für fremde Rechnung er-
teilt ist. Es bestehen keinerlei Vorschriften für den-
jenigen, der seine eigenen waren und Sachen für
eigene Rechnung versteigern will, vielmehr kann er das
bisher in gänzlich ungehinderter weise so oft, wann,
wie und wo er will. Ls finden auf ihn alle jenen
strengen Vorschriften, wie sie für den benannten Auktionator
bestehen, keine Anwendung.
Hier liegt zweifellos der Kernpunkt der Sache, hier
besteht eine Lücke im Gesetz, die nach allen begleitenden
Umständen zu vermeiden ursprünglich wohl beabsichtigt ge-
wesen sein dürfte (und die erst bei dieser neuesten Industrie-
erscheinung fühlbarer wird), sonst wären die besonders
strengen Vorschriften für den konzessionierten Versteigerer
und die verschiedenen Ministerialerlasse unverständlich.
In dem Gesetz betr. die Versteigerungen heißt es:
Versteigerungen, welche nicht der alleinige Zweck und In-
halt eines Gewerbebetriebes sind, sollen nur in besonderen
Fällen, bei Konkursmassen, Nachlässen, schnell verderblichen
waren, Inventurausverkäufen, vollständiger Aufgabe des
Geschäftes usw. stattfinden. Für Wandergewerbe sind
andere Auktionen als diese überhaupt untersagt. Die
Kommentare des K. A. G. sowie sämtliche Ministerialver-
fügungen bezeichnen die Versteigerung an sich als eine
Heft 26.
35h
Antrag des Herrn Abgeordneten Hammer als ein sachlich
unrichtiger sich erweisen, indem er eine Abänderung des
tz 56c des RAG. betreffs des Wandergewerbes anstrebt.
Denn die inBetracht kommenden Gewerbebetriebe
fallen überhaupt nicht unter den Begriff des
Wandergewerbes, jedenfalls wird es auf Grund der
bisherigen Sachlage nicht gelingen, den Wandergewerbe-
betrieb mit Erfolg nachzuweisen.
Ferner würden dadurch die überhaupt seßhaften Händler,
welche aber ihre Gewerbe hinsichtlich der angewendeten
Formen in gleicher weise betreiben, hierbei unberührt
bleiben.
Derjenige aber, welcher einen festen Wohnsitz nachweist
oder eine gewerbliche Niederlassung begründet,
fällt selbst dann noch nicht unter die Vorschriften des
Wandergewerbes, wenn aus den begleitenden Umständen
der Eindruck eines solchen erscheint, wenn offenbar die ge-
werbliche Niederlassung als Verdeckung des Wandergewerbes
erkennbar ist. Die gesetzliche Definition des Begriffs vom
Wandergewerbe und der gewerblichen Niederlassung läßt
bei aller Rlarheit auch in den Kommentaren noch immer
soviel Spielraum sür die Umgehung, daß es bisher ganz
unmöglich war, diese Gewerbebetriebe behördlich als Wander-
gewerbe einwandfrei zu bestimmen und heranzuziehen.
wäre das möglich, und die Händler zur Lösung eines
Wandergewerbescheines zu zwingen, so bedürfte es über-
haupt keiner weiteren Maßnahmen, weil dann die
hierbei bestehenden gesetzlichen Vorschriften zur Verhinde-
rung der schädigenden unlauteren Praktiken vollkommen
ausreichen, insbesondere sind dann Auktionen der bezeich-
neten Art vollkommen verboten.
Danach ist eine Abänderung des tz 56c in der bean-
tragten Richtung zwecklos, da er die Sache nicht trifft. Ls
wäre vielmehr erforderlich, alsdann den Begriff des Wander-
gewerbes so zu kommentieren, daß jene Händler in keiner
Weise sich der Feststellung als Wanderhändler entziehen
können — aber das wird eben im Hinblick auf die ge-
werbliche Niederlassung nicht gelingen. Der seßhafte Händler
bleibt, wie vorbemerkt, unberührt, dazu kommt der Begriff
der „Filiale" und eine Reihe anderer Möglichkeiten. —
Auch eine zeitliche Beschränkung der Wanderausstellung
liegt meines Erachtens weder im Interesse des Runsthandels,
noch dürfte das mit Rücksicht daraus, daß Gesetze nicht
bloß für einen Stand geschaffen werden können, kaum er-
reichbar sein; denn davon würden weit mehr die auf
Jahrmärkten und in den Saisons ein Gewerbe Treibenden
betroffen werden. Immerhin wäre eine genauere gesetz-
liche Definition bezw. Erweiterung der bestehenden Vor-
schriften zum Schutze des reellen Runsthandels wünschenswert.
Die vom Hauptausschuß der Allgemeinen Deutschen
Runstgenossenschaft gegebene Anregung, wonach der Ver-
trieb von Kunstwerken im Umherziehen (oder überhaupt!)
lediglich bewährten Kunsthändlern gestattet sein soll, deren
Unternehmen auf reeller Grundlage beruht, ist gewiß gut
gemeint und sehr beachtenswert, und dürfte bei richtiger
gesetzlicher Handhabung bedeutend zur Hebung der Standes-
interessen und zur Vermeidung der beregten Schäden bei-
tragen.
Nur wird die Herbeiführung gesetzlicher Bestimmungen
hierbei ebenso großen Schwierigkeiten begegnen, wie der
praktischen Durchführbarkeit derselben. — was ist ein
Kunstwerk, wer ist ein bewährter oder überhaupt ein
Kunsthändler, worin besteht eine reelle Grundlage?!
wie kann der Beweis dafür erbracht werden, daß diese
Bedingungen nicht erfüllt sind?! Besteht hier eine be-
gründete Veranlassung zu einem Eingriff in die Gewerbe-
freiheit in der Richtung der Konzessionierung, in der Art
der Apotheken, des Wirtsgewerbes und anderer, von einer
staatlichen Genehmigung abhängiger Gewerbe! Ls ist
raglich, ob damit eine vollkommen ausreichende Gewähr
ur Beseitigung der Mängel geboten ist, selbst wenn es
gelänge, den Kunsthandel an eine Konzession zu binden.
Sowenig der Staat in der Lage ist, etwa die Fabrikation
der sog. wiener Bilder, der Tepxichimitationen usw. zu
verhindern, sowenig kann er das für den verkauf dieser
Produkte. Der Begriff des Kunstwerkes als solches ist
meist subjektiver Art, daß es kaum möglich sein wird, einen
Händler, der sich Kunsthändler nennt, weil er seine Sachen
ganz allgemein als Kunstwerke bezeichnet, diese Benennung
zu untersagen, besonders wenn er nebenbei unbestreitbare
Kunstwerke mit sich führt. Einige Antiquitätenhändler
pflegen sich nebenher Kunsthändler zu nennen, weil sie
Imitationen auch verkaufen — um nicht der Gefahr der
Anzeige wegen Betrug zu verfallen oder um überhaupt der
Täuschung vorzubeugen.
Um nun zu einem Ergebnis zu kommen, muß zunächst
hervorgehoben und daran festgehalten werden:
Das Schädigende ist nicht der verkauf von
Kunstwerken im Umherziehen an sich, auch nicht
einmal durch Leute, die eigentlich keine Kunst-
händler sind an sich und ebenso nicht durch das
versteigern an sich, sondern die Anwendung der
Auktion (sowohl am Wohnsitz wie im Umherziehen) als
eigentlicher Zweck des Verkaufes, und zwar in
gewerbsmäßiger Handhabung.
Die Auktion ist das stärkste Reizmittel sür den Käufer,
weil er bei ihr voraussetzt, daß sich eine besonders
günstige Gelegenheit zum außergewöhnlich billigen Er-
werbe von Gegenständen bietet, deren wert im allgemei-
nen, jedenfalls höher als der Lrwerbspreis ist. — Im
höchsten Maße trifft es bei Kunstgegenständen zu (daß der
Liebhaber von dieser Meinung ausgeht), deren wert ein
imaginärer oder schwer zu bestimmender ist.
Ls ist vollkommen ausgeschlossen, daß bei dem hier
in Betracht kommenden Händler diese Voraussetzung zu-
trifft. Im Gegenteil liegt es so, daß der Händler gerade
durch die natürliche oder künstlich herbeigeführte Steigerung
der Preise unter den Liebhabern einen Preis erzielt, der
meist bedeutend höher als der reelle wert und der im
Ladenverkauf erzielte Betrag ist.
Das ist Schwindel und verstößt nach jeder Richtung
gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom unlauteren
Wettbewerb.
Leider läßt sich mit diesem Gesetz praktisch in unserem
Falle gar nichts erreichen. Nachweis des Betrugs, polizei-
liche Beaufsichtigung durch Sachverständige, Zivilklage sind
hier die gegebenen Mittel, deren Anwendung nicht nur an
sich äußerst schwierig ist, sondern auch keine Abhilfe be-
deutet, da die Bestrafung immer nur für den betreffenden
Linzelfall erfolgt, ohne die Auktion und ihre sonstige Hand-
habung zu behindern. Aber auch das bestehende Gesetz
über die Versteigerungen versagt hier vollkommen, denn
dies Gesetz kennt überhaupt nur den Versteigerer, d. h.
eine Person, welcher die staatliche Genehmigung zur Ab-
haltung von Versteigerungen für fremde Rechnung er-
teilt ist. Es bestehen keinerlei Vorschriften für den-
jenigen, der seine eigenen waren und Sachen für
eigene Rechnung versteigern will, vielmehr kann er das
bisher in gänzlich ungehinderter weise so oft, wann,
wie und wo er will. Ls finden auf ihn alle jenen
strengen Vorschriften, wie sie für den benannten Auktionator
bestehen, keine Anwendung.
Hier liegt zweifellos der Kernpunkt der Sache, hier
besteht eine Lücke im Gesetz, die nach allen begleitenden
Umständen zu vermeiden ursprünglich wohl beabsichtigt ge-
wesen sein dürfte (und die erst bei dieser neuesten Industrie-
erscheinung fühlbarer wird), sonst wären die besonders
strengen Vorschriften für den konzessionierten Versteigerer
und die verschiedenen Ministerialerlasse unverständlich.
In dem Gesetz betr. die Versteigerungen heißt es:
Versteigerungen, welche nicht der alleinige Zweck und In-
halt eines Gewerbebetriebes sind, sollen nur in besonderen
Fällen, bei Konkursmassen, Nachlässen, schnell verderblichen
waren, Inventurausverkäufen, vollständiger Aufgabe des
Geschäftes usw. stattfinden. Für Wandergewerbe sind
andere Auktionen als diese überhaupt untersagt. Die
Kommentare des K. A. G. sowie sämtliche Ministerialver-
fügungen bezeichnen die Versteigerung an sich als eine