Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 11.1911/1912
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https://doi.org/10.11588/diglit.52948#0660
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Heft 47.
DOI article:Redaktioneller Teil
DOI article:Berger, Ernst: Eine Zentralstelle zur Verwertung und zum Schutz des künstlerischen Eigentums, 1
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650
Die Werkstatt der Kunst.
Heft §7.
Sekretärs ausüben, zu unterzeichnen. Diese Entschlüsse
werden dem Verwaltungsausschuß übermittelt, der sie
bestätigt oder zurückweist. Deren Bestätigung durch
diesen Ausschuß macht alle gefaßten Beschlüsse für
sämtliche Mitglieder des Syndikats verbindlich.
Art. II und 12 handelt von den ordentlichen
und außerordentlichen Generalversammlungen
und deren Einberufung, von den zulässigen Gegen-
ständen der Tagesordnung, von der Erstattung des
Jahres- und Kassenberichts und der Dechargeerteilung.
Zur Beschlußfähigkeit wird die Anwesenheit des
20. Teiles aller Mitglieder gefordert.
Art. 13 bestimmt die Befugnisse des General-
agenten des Syndikats. Dieser hat, ausgestattet
durch Spezialvollmacht von selten jedes einzelnen Mit-
gliedes und in Uebereinstimmung mit den festgesetzten
Bedingungen des Verwaltungsausschusses, die Aufgabe,
im bestmöglichen Interesse mit jedermann zu unter-
handeln, der ein Werk eines Mitgliedes zu verviel-
fältigen imstande ist.
Der Generalagent kassiert für Rechnung des Mit-
gliedes den Ertrag des Vervielfältigungsrechtes ein.
Zwei weitere Artikel (14 und 15) enthalten all-
gemeine Bestimmungen über die Möglichkeit, die
obigen Statuten zu ändern oder besondere Reglements
für die einzelnen Sektionen festzusetzen. An das vor-
liegende Statut schließen sich zwei solcher „Regle-
ments Interieurs" an, die den inneren Betrieb
des Syndikats betreffen.
Es sind dies Einzelheiten, die sich einesteils aus
der Sache selbst ergeben oder andernteils nötige Er-
gänzungen des Statuts bilden. So finden wir die
Bestimmung, daß ein aus irgendeinem Grunde aus-
getretenes Mitglied wieder Mitglied werden kann,
wenn es die Einschreibegebühr (20 Frcs.) nochmals
erlegt und die übrigen Bedingungen (des Art. 4)
erfüllt.
wichtig sind auch die Bestimmungen, die jedes
Mitglied verpflichten, beim verkauf eines Werkes die
Generalagentur darüber zu informieren, ob und welche
Rechte mit vergeben oder reserviert wurden, und im
Halle diese Rechte der Syndikatsagentur übertragen
wurden, den Käufer darüber zu unterrichten, in
welchem Umfange solche Rechte noch verfügbar sind.
Im Sterbefalle eines Mitgliedes können dessen
Rechtsnachfolger einen Bevollmächtigten benennen, der
Mitglied des Syndikats wird.
Einige Artikel betreffen die Auszahlung des nach
Maßgabe der Einnahmen auf die Mitglieder des
Syndikats entfallenden Gewinns.
Vieser wird berechnet nach Abzug der vom Be-
ratungsausschuß festgesetzten Vorerhebungen. Im
laufenden Jahre wurden, je nachdem die ausschließ-
lich übertragenen verlagsrechte nur für bestimmte
Vervielfältigungsarten oder aber in Bausch und Bogen
abgegeben wurden, 50/0 resp. 1l)O/o der akkordierten
Summe erhoben.
Bei nicht ausschließlich übertragenen Verlagsrechten
erhöhen sich die Taxen um 10-25^ der durch
Verlagskontrakt erzielten Beträge; bei Auslandsver-
trägen werden noch 50/0 mehr aufgeschlagen.
Vie Verrechnung erfolgt alljährlich mit Ende De-
zember; nur die Autorenrechte, deren Taxen durch
die festgesetzten Vorerhebungen geregelt sind, werden
24 Stunden nach der Einkassierung durch die Agen-
tur ausbezahlt.
Im Interesse der Mitglieder wird noch bestimmt,
daß von jedem zur Reproduktion geeigneten Werke
zwei Photographien der Generalagentur zur Ver-
fügung gestellt werden sollen. Zur Erleichterung dieser
Forderung steht den Mitgliedern ein von der Syndi-
katsleitung autorisierter Photograph zur Verfügung,
dessen Arbeiten nach besonderem Tarif entschädigt
werden. Die nötigen Klischees fallen zu Lasten des
Künstlers. Syndikatsphotograph ist jetzt M. F. vizza-
nova (65, Rue äu Luc, Paris).
Durch ein weiteres Reglement werden für die
Sektion der Bildhauerei Bestimmungen gegeben,
die von den zuerst erwähnten in einzelnen Punkten
abweichen, insbesondere wird den Bildhauern und
Graveuren anheimgegeben, wegen der Vervielfälti-
gung ihrer Werke direkt zu verhandeln, was in der
Natur der Sache begründet erscheint, weil es sich
nicht um photomechanische Druckverfahren, sondern um
Reproduktion durch Abguß in Bronze, Gips usw. oder
um manuelle Verfahren (Marmorskulptur u. a.) handelt.
Zur Deckung der Zyndikatsgebühren wird hier die
einheitliche Taxe von 5 0/0 erhoben und alle drei
Monate Abrechnung verlangt und die Beträge an
die Künstler ausbezahlt.
Der Generalagent hat die Verträge zu über-
wachen und Sorge zu tragen, daß die Kontrolle durch
Anbringen der Verbandszeichen vollzogen wird.
Zur Vervollständigung des obigen Auszuges aus
dem Jahresberichte des „S^näicat äe lu Rropriete
urtistique" kann noch erwähnt werden, daß die Ver-
einigung drei Ehrenpräsidenten zählt, und zwar die
Maler L. Bonnat, E. Detaille und Larolus-
vuran.
Der Verwaltungsausschuß (Lornmission uämini-
8trutive) setzt sich wie folgt zusammen:
Herr T. Robert-Fleury (Maler), Präsident,
„ E. Boisseau (Bildhauer), Vizepräsident,
„ I. S. Gueldry, Sekretär,
„ E. Ferrand, Sekretär,
„ G. Laugee, Sekretärstellvertreter,
„ p. Roger-Bloche, Sekretärstellvertreter,
„ p. Petit-Gerard, Schatzmeister. -
Die Genannten gehören auch, je nachdem sie
Maler oder Bildhauer sind, dem Veratungsausschuß
(Lommi88iori con8u1tutive) der Maler resp. Bild-
hauer an, der, wie oben ausgeführt wurde, aus
14 Malern und 9 Bildhauern besteht.
Der juristische Beirat (Lon8eil juäicaire) zählt
sieben Mitglieder.
(Schluß folgt.)
Die Werkstatt der Kunst.
Heft §7.
Sekretärs ausüben, zu unterzeichnen. Diese Entschlüsse
werden dem Verwaltungsausschuß übermittelt, der sie
bestätigt oder zurückweist. Deren Bestätigung durch
diesen Ausschuß macht alle gefaßten Beschlüsse für
sämtliche Mitglieder des Syndikats verbindlich.
Art. II und 12 handelt von den ordentlichen
und außerordentlichen Generalversammlungen
und deren Einberufung, von den zulässigen Gegen-
ständen der Tagesordnung, von der Erstattung des
Jahres- und Kassenberichts und der Dechargeerteilung.
Zur Beschlußfähigkeit wird die Anwesenheit des
20. Teiles aller Mitglieder gefordert.
Art. 13 bestimmt die Befugnisse des General-
agenten des Syndikats. Dieser hat, ausgestattet
durch Spezialvollmacht von selten jedes einzelnen Mit-
gliedes und in Uebereinstimmung mit den festgesetzten
Bedingungen des Verwaltungsausschusses, die Aufgabe,
im bestmöglichen Interesse mit jedermann zu unter-
handeln, der ein Werk eines Mitgliedes zu verviel-
fältigen imstande ist.
Der Generalagent kassiert für Rechnung des Mit-
gliedes den Ertrag des Vervielfältigungsrechtes ein.
Zwei weitere Artikel (14 und 15) enthalten all-
gemeine Bestimmungen über die Möglichkeit, die
obigen Statuten zu ändern oder besondere Reglements
für die einzelnen Sektionen festzusetzen. An das vor-
liegende Statut schließen sich zwei solcher „Regle-
ments Interieurs" an, die den inneren Betrieb
des Syndikats betreffen.
Es sind dies Einzelheiten, die sich einesteils aus
der Sache selbst ergeben oder andernteils nötige Er-
gänzungen des Statuts bilden. So finden wir die
Bestimmung, daß ein aus irgendeinem Grunde aus-
getretenes Mitglied wieder Mitglied werden kann,
wenn es die Einschreibegebühr (20 Frcs.) nochmals
erlegt und die übrigen Bedingungen (des Art. 4)
erfüllt.
wichtig sind auch die Bestimmungen, die jedes
Mitglied verpflichten, beim verkauf eines Werkes die
Generalagentur darüber zu informieren, ob und welche
Rechte mit vergeben oder reserviert wurden, und im
Halle diese Rechte der Syndikatsagentur übertragen
wurden, den Käufer darüber zu unterrichten, in
welchem Umfange solche Rechte noch verfügbar sind.
Im Sterbefalle eines Mitgliedes können dessen
Rechtsnachfolger einen Bevollmächtigten benennen, der
Mitglied des Syndikats wird.
Einige Artikel betreffen die Auszahlung des nach
Maßgabe der Einnahmen auf die Mitglieder des
Syndikats entfallenden Gewinns.
Vieser wird berechnet nach Abzug der vom Be-
ratungsausschuß festgesetzten Vorerhebungen. Im
laufenden Jahre wurden, je nachdem die ausschließ-
lich übertragenen verlagsrechte nur für bestimmte
Vervielfältigungsarten oder aber in Bausch und Bogen
abgegeben wurden, 50/0 resp. 1l)O/o der akkordierten
Summe erhoben.
Bei nicht ausschließlich übertragenen Verlagsrechten
erhöhen sich die Taxen um 10-25^ der durch
Verlagskontrakt erzielten Beträge; bei Auslandsver-
trägen werden noch 50/0 mehr aufgeschlagen.
Vie Verrechnung erfolgt alljährlich mit Ende De-
zember; nur die Autorenrechte, deren Taxen durch
die festgesetzten Vorerhebungen geregelt sind, werden
24 Stunden nach der Einkassierung durch die Agen-
tur ausbezahlt.
Im Interesse der Mitglieder wird noch bestimmt,
daß von jedem zur Reproduktion geeigneten Werke
zwei Photographien der Generalagentur zur Ver-
fügung gestellt werden sollen. Zur Erleichterung dieser
Forderung steht den Mitgliedern ein von der Syndi-
katsleitung autorisierter Photograph zur Verfügung,
dessen Arbeiten nach besonderem Tarif entschädigt
werden. Die nötigen Klischees fallen zu Lasten des
Künstlers. Syndikatsphotograph ist jetzt M. F. vizza-
nova (65, Rue äu Luc, Paris).
Durch ein weiteres Reglement werden für die
Sektion der Bildhauerei Bestimmungen gegeben,
die von den zuerst erwähnten in einzelnen Punkten
abweichen, insbesondere wird den Bildhauern und
Graveuren anheimgegeben, wegen der Vervielfälti-
gung ihrer Werke direkt zu verhandeln, was in der
Natur der Sache begründet erscheint, weil es sich
nicht um photomechanische Druckverfahren, sondern um
Reproduktion durch Abguß in Bronze, Gips usw. oder
um manuelle Verfahren (Marmorskulptur u. a.) handelt.
Zur Deckung der Zyndikatsgebühren wird hier die
einheitliche Taxe von 5 0/0 erhoben und alle drei
Monate Abrechnung verlangt und die Beträge an
die Künstler ausbezahlt.
Der Generalagent hat die Verträge zu über-
wachen und Sorge zu tragen, daß die Kontrolle durch
Anbringen der Verbandszeichen vollzogen wird.
Zur Vervollständigung des obigen Auszuges aus
dem Jahresberichte des „S^näicat äe lu Rropriete
urtistique" kann noch erwähnt werden, daß die Ver-
einigung drei Ehrenpräsidenten zählt, und zwar die
Maler L. Bonnat, E. Detaille und Larolus-
vuran.
Der Verwaltungsausschuß (Lornmission uämini-
8trutive) setzt sich wie folgt zusammen:
Herr T. Robert-Fleury (Maler), Präsident,
„ E. Boisseau (Bildhauer), Vizepräsident,
„ I. S. Gueldry, Sekretär,
„ E. Ferrand, Sekretär,
„ G. Laugee, Sekretärstellvertreter,
„ p. Roger-Bloche, Sekretärstellvertreter,
„ p. Petit-Gerard, Schatzmeister. -
Die Genannten gehören auch, je nachdem sie
Maler oder Bildhauer sind, dem Veratungsausschuß
(Lommi88iori con8u1tutive) der Maler resp. Bild-
hauer an, der, wie oben ausgeführt wurde, aus
14 Malern und 9 Bildhauern besteht.
Der juristische Beirat (Lon8eil juäicaire) zählt
sieben Mitglieder.
(Schluß folgt.)