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Heidelberger Volksblatt (70) — 1935 (Nr. 1-26)

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Nr. 21 - Nr. 30 (25.Januar - 5. Februar)
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WWMoit und Kunlt / Aus »rr Mi! ttr Frau / Sie Weltm-e

Pfälzer Note

Freitag, 2S. Januar 1S3S

7v. Jahrgang / Ar. 21

Zinssenkung bei den Kreditanstalten

Ser Vefchlnß des Kabinetts
DNB- Berlin, 25. Jan.
Zn der gestrigen Sitzung des Reichskabinetts
wurde das schon seit langem erwartete Gesetz
über die Durchführung einer Zinsermäßigung
bei den Kreditanstalten beschlossen und ver-
kündet.

Es ist weiterhin Vorsorge getroffen worden,
daß hinsichtlich der im Zins gesenkten Schuldver-
schreibungen die von einer deutschen Börse aus-
gesprochene Zulassung zum amtlichen Handel er-
halten bleibt. Schließlich ist volle Freiheit von
allen Steuern und Abgaben ausgesprochen
worden.
Tie aus der Ziusermäßigung bei den Schuld-
verschreibungen sich ergebende Ersparnis wird

von den Kreditanstalten unter Mitwirkung der
staatlichen Aufsichtsbehörden nach näherer An-
weisung des Neichswirtschaftsministers und der
übrigen beteiligten Neichsminister zur Zinsent-
lastung innerhalb des Bestandes der Kreditan-
stalten an Hypotheken, Grundschulden und Forde-
rungen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften
verwendet werden. ,

Darnach wird den Kreditanstalten, die den
Inhabern ihrer mit 6 v. H. und höher verzins-
lichen Schuldverschreibungen die Abänderung des
zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses
anbieten, die Ermächtigung erteilt, dieses An-
gebot zu erlassen mit der Maßgabe, daß es als
vom Inhaber angenommen gilt, wenn es von
ihm nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen
abgelehnt wird. Schuldverschreibungen im Sinne
dieses Gesetzes sind solche, auf die das Hypothe-
kengesetz vom 13. Juli 1899 oder das Gesetz über
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibun-
gen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21.
Dezember 1927 oder das Gesetz über Schiffs-
pfandbriefbanken (Schiffsbankgesetz) v- 14. Aug.
1933 Anwendung findet.
Das Angebot muß die Herabsetzung des
Zinssatzes auf 4 v. H. jährlich mit Wir-
kung vom 1. April 1935 an unter Gewährung
einer einmaligen, dem Inhaber der Schuldver-
schreibung mit dem nächsten nach dem 31. März
1835 fälligen Zinsschein bar zu zahlenden Ent-
schädigung von 2 v- H. des Nennbe-
trages der Schuldverschreibungen vorsehen.
Die aus der Annahme des Angebotes sich er-
gebende Zinsersparnis bei der einzelnen Kredit-
anstalt ist zur Z i n s e n t l a ft u n g innerhalb
des Bestandes an Hypotheken und Erundschul-
den, sowie Forderungen gegen öffentlich-recht-
liche Körperschaften zu verwenden. Die Zinsent-
lastung beginnt mit dem 1. Oktober 1935 und
beträgt höchstens anderthalb vom Hundert jähr-
lich; soweit die Schuldverschreibungen mit einem
höheren Satz als 6 v. H. verzinslich waren, er-
höht sich der Satz von anderthalb vom Hundert
höchstens um soviel, als der bisherige Satz 6
v-H. überschritten hat-
Sie Begründung des Gesetzes
über die Zinssenkung
DNB. Berlin, 24. Jan.
Aus der Begründung des Gesetzes über die
Zinssenkung bei den Kreditanstal-
ten ist folgendes hervorzuh-eben:
Bei den Gläubigern und Schuldnern derjeni-
gen Kreditanstalten, die der Beschaffung lang-
fristigen Kredites dienen, ist bisher eine Ermä-
ßigung des Zinssatzes nicht möglich gewesen.
Einen zwangsweisen Eingriff hat die Reichsre-
gierung abgelehnt. Erst die zunehmende Erstar-
kung des Kapitalmarktes und die dadurch bewirkte
Senkung des Landeszinsfußes haben die Kredit-
anstalten in die Lage versetzt, den Inhabern
ihrer hochverzinslichen Schuldverschreibungen die
Ermäßigung des verbrieften Zinssatzes unter
gleichzeitiger Gewährung eines einkommensteuer-
freien, alsbald zahlbaren Betrages als Schadlos-
haltung für den aus der amtlichen Notierung
erkennbaren Bewertungsunterschied anzubieten.
Die Umwandlung ist eine freiwillige; gesetz-
licher Vorschriften bedarf es nur zur Erleichte-
rung der Durchführung der Umwandlung. Hier-
bei ist davon auszugehen, daß bei den Gläubi-
gern in weitestem Umfange die Bereitschaft vor-
handen ist, zu der von der Reichsregierung stets
als dringend bezeichneten Maßnahme ihr Teil
beizutragen. Es war somit erforderlich, für die-
sen Teil der Gläubiger der Kreditanstalten die
Unrwandlung ihrer Forderungen in niedriger
verzinslich« verfahrens- und kostenfrei zu gestal-
ten. Aus diesem Grunde sind die Kreditanstalten
ermächtigt worden, das Angebot mit der Maß-
gabe zu erlassen, daß es als angenommen gilt,
wenn es nicht innerhalb der im Gesetz bestimm-
ten Fristen abgelehnt worden ist.

Die Meuiung der Zinskonveriion
Zinsbelastung nm rund 120 Millionen Mark jährlich gesenkt

DNB. Berlin, 24. Jan.
Die überragende Bedeutung des vom Reichs-
kabinett beschlossenen Gesetzes über die Zins-
konversionvon 6v. H. auf 4^ v. H. geht >
deutlich aus der Tatsache hervor, daß es sich hier i
— wie wir von unterrichteter Seite erfahren — >
um einen Komplex von Werten im Umfange >
von etwa acht Milliarden RM. handelt, deren!
Zinsen gesenkt werden. Durch diese Maßnahme >
wird das gesamte Zinsbelastungsniveau in j
Deutschland um einen Betrag von jährlich rund
120 Millionen Mark verringert. Es ist zweifel-
los, daß sich daraus eine erhebliche weitere Wirt-
schaftsbelebung ergeben wird, ebenso wie die
Aktion auch eine Verbesserung des gesamten
Kapitalmarktes, insbesondere des Pfandbrief-
marktes, herbeiführen wird.
Was nun die Methode der heute in die Wege
geleiteten Zinskonversion betrifft, so ist zunächst!
hervorzuheben, daß sie auf vollständiger Frei-
Willigkeit beruht, es ist keine irgendwie geartete
Eigentumsbeeinträchtigung mit ihr verbunden, i
Auf die früher gelegentlich gehandhabte Methode >
eines Barzahlungsangebotes an diejenigen, die j
di« Konversion nicht mitmachen wollten, konnte
bei dem neuen Gesetz nicht zurückgegriffen wer-
den. Bei den ungeheuren Beträgen, die überall
in den verschiedenen Staaten bei Konversionen
der letzten Jahre in Frage kamen, hat man im
übrigen ebenfalls von einem Angebot auf Bar-
zahlung abgesehen, da diese Methode sich unter
solchen Umständen als unmöglich erweist. Weder
in Italien bei der dort vorgenommenen großen

Konversion, die etwa 12 Milliarden umfaßte,
noch bei dem sehr viel reicheren und in solchen
Methoden sehr erfahrenen England hat man das
System der Barzahlung angewendet. Auch in
England hat man die Konversion auf demselben
Grundsatz aufgebaut, mit dem sie in dem deut-
schen Gesetz durchgeführt wird: Wer nicht wider-
spricht, hat zugestimmt. Mit diesem Grundsatz,
der auch die absolute Freiwilligkeit zugleich ent-
hält, unterscheidet sich die jetzt von dem kommis-
sarischen Reichswirtschaftsministsr Dr. Schacht
vorgenommene Konversion sehr wesentlich von
den Brüning'schen Methoden bei ähnlichen Fäl-
len, die auf die Dauer das Vertrauen in den
Kapitalmarkt und in alle Anleihen erschüttern
mutzten. So stellt sich die heute eingeleitete Zins-
konversion vollständig in den Gang einer freien
organischen Entwicklung. Bezeichnend ist, daß das
Publikum zweifellos schon seit langer Zeit mit
der Konversion gerechnet hat, die heute durch die
Entwicklung auf dem Kapitalmarkt möglich ge-
worden ist. Es sei nur darauf hingewiesen, daß
heute die Kursdifferenz zwischen den Oprozenti-
gen und den 4>Lprozentigen Werten so gering
geworden ist, daß damit die natürliche Basis für
eine Konversion von vornherein gegeben war.
Was die Erwartung des Publikums, das sine
Konversion seit langer Zeit als wahrscheinlich
ansah, anbetrifft, ergibt sich deutlich daraus, daß !
heute die Oprozentigen Papiere ohne diese Vor-
ausstcht eigentlich viel höher stehen müßten, sie
müßten über pari stehen. Das Interesse des
Publikums hat sich in viel stärkerem Matze den

Der Dank an die Saar
Umfangreiche Gesetzesarbeit zur Reichsreform / Reue deutsche
Gemeindeordnung / Gesetz zur organischen Zinssenkung

DNB Berlin, 25. Jan.
In der gestrigen Sitzung des Reichskabinetts
gedachte der Führer und Reichskanzler zunächst
mit tiefempfundenen Worten des Dankes und
der Freude des überwältigenden deutschen Sie»
ges bei der Saarabstimmung, auf dessen poli-
tische Bedeutung er kurz hinwies. Das ganze
deutsche Volk sei den Saardeutschen für ihre
große Treue und Beharrlichkeit tiefsten Dank
schuldig.
Alsdann nahm der Führer und Reichskanz-
ler die offizielle Einführung des neuen Reichs-
Ministers ohne Geschäftsbereich Dr. Hans
Frank vor.
Das Reichskabinett verabschiedete hierauf
das dritte Gesetz zur Ueberleitung der Rechts-
pflege auf das Reich. Nachdem die Leitung der
Justizverwaltung der Länder in der Hand des
Reichsministers der Justiz vereinigt worden ist,
übernimmt das Reich als Träger der Justiz-
hoheit die gesamte Justiz mit alle« Zu-
ständigkeiten, Rechten und Pflichten, mit allen
Justizbehörden und Justizbediensteten.
Den Hauptinhalt der Kabinettssitzung bil-
deten die von dem Neichsminister des Innern
Dr. Frick vorgelegten Gesetzen, die einen we-
sentlichen weiteren Schritt zur Reichsre-
form bedeuten. Es handelt sich dabei um das

Reichs st atthaltergesetz, wonach der
Reichsstatthalter in Zukunst grundsätzlich an
der Spitze der Landesregierung stehen soll und
die Stellung des Reichsstatthalters derjenigen
der preußischen Oberpräsidenten angepaßt wird,
ferner um die neue deutsche Gemeinde-
ordnung, die sich auf die gegenwärtigen
Grundsätze des bisherigen Landesrechtes grüm
det, aber eine weitgehende Mitwirkung der
Partei in der Gemeindeoerwallung vorsieht.
Diese umfangreiche und weitgehende Gesetzes,
arbeit, die nach einer eingehenden Aussprache
vom Reichskabinett gebilligt wurde, wir- am
3V. Januar ds. Js. der Oeffentltch-
keit übergeben werden. Zum gleichen
Termin werden die ebenfalls beschlossenen Ge-
setze über die vorläufige Verwaltung
des Saarlandes und über die Vertre-
tung des Saarlandes im Reichs-
tag veröffentlicht werden. Schließlich nahm
das Rerchskabinett das von dem mit der Füh-
rung des Reichswirtschaftsministeriums beauf-
tragten Reichsbankpräsidenten Dr. Schacht
vorgelegte Gesetz über die Durchführung einer
Zinsermäßigung bei Kreditan-
stalten an, durch das die seit langem ange-
strebte und vorbereitete organische Zinssenkung
nunmehr in die Tat umgesetzt wird.

Zusätzliche Spende
durch das Winterhilsswerk
23 Millionen RM zum Tage der nationalen
Revolution
DNB Berlin, 25. Jan.
Am Jahrestag der nationalen Revolution
wird — wie der „Völkische Beobachter" meldet
— vom Winterhilfswerk eine große zusätzliche
Spende im Werte von 23 Mrllionen RM ver-
teilt werden. Es handelt sich dabei um 14
Millionen Lebens Mittelgutscheine im
Werte von je 1,50 RM. Die Lebensmittelgut-
scheine werden in der Zeit vom 30. Januar bis
15. Februar 1935 in allen Lebensmittelgeschäf-
ten in Zahlung genommen. Die Erstattung des
Gegenwertes an die Lebensmittelgeschäfte oder
Großhandlungen erfolgt nach Abgabe der Gut-
scheine nach Abzug von 5 Prozent für das
Winterhilfswerk bis spätestens 28. Februar
1935 bei allen Zahlstellen der in der Reichs-
gruppe 4 zusammengeschlossenen Kreditinstitute.
Die Gutscheine, die nach dem 15. Februar 1935
von den Bedürftigen in Lebensmittelgeschäften
vorgelegt werden, oder Scheine, die den Aus-
gabeftempel des Winterhilfswerks nicht tragen,
dürfen nicht in Zahlung genommen werden.
Die als Sonderausgabe zur Verteilung gelan-
genden Kohlengutscheine werden gemeinsam mit
den gewöhnlichen Kohlengutscheinen Serie v
verausgabt und sind genau so zu behandeln.
Ihre Geltungsdauer erstreckt sich auf den Mo-
nat Februar 1935.

4- und 41Lprozentigen als den ßprozentigen Wer-
ten zugewendet. Das ganze Sparerpublikum ist
auf die Konversion vorbereitet und wenn etwas
als Ueberraschung in diesem Augenblick dienen
kann, so höchstens das zufällige heutige Datum
der Beschlußfassung im Kabinett. Die ganze Ak-
tion liegt im natürlichen Zuge der deutschen
Wirtschaftsentwicklung und muß selbstverständ-
lich in einem Zuge durchgeführt werden. Es hat
keinen Zweck, etwa die einzelnen Emissionen auf-
zulösen und eine nach der anderen vorzunehmen,
sondern die gesamten Pfandbriefgruppen müssen
erfaßt werden. Es ist nur eine technische Konse-
quenz, daß man nun dafür sorgen muß, daß die
umgewandelten Stücke von 4ZH v. H. sofort an
der Börse wieder liefer- und handelbar werden.
Die Notiz, die bisher für die Kprozentigen Stücke
galt, wird auf die 4prprozentigen übertragen.
Damit verschwindet der Kprozentige Typ an der
Börse, denn die protestierenden Stücke werde«
nicht weiter notiert. So en-ällt die Möglichkeit
ihrer Beleihung. Was die .-othekenbanken auf
der einen Seite einsparen, wird ihnen auf der
anderen nicht zufließen, sondern für die Ent-
lastung der Schuldner zur Verfügung gestellt
werden. In welcher Form das erfolgt, ist den
Ausführungsbestimmungen Vorbehalten. Ebenso
wird noch geklärt werden, wie die Verteilung
des 2prozentigen Bonus und der Umtauschkosten,
die beide aber nicht mehr als zusammen 2j^
v. H. betragen dürfen, auf die Schuldner zu ge-
schehen hat. Es wird daran gedacht, die Um-
legung auf den Schuldner auf eine Reihe von
Jahren zu verteilen, damit der Schuldner mög-
lichst rasch in den Genuß der niedrigeren Ver-
zinsung gelangt.
Das Reich übernimmt
5vü Millionen Reichsanleihe
DNB. Berlin, 24. Jan.
Amtlich wird mitgeteilt: Die Reichsban?
hat für Rechnung des Reiches mit dem Deutschen
Sparkassen- und Eiroverband und dir Deutschen
Girozentrale — Deutschen Kommunalbank K00
Millionen 4^proz. Deutsche Reichsanleihe zum
Kurse von 98v-H. Zur Unterbringung bet den
Sparkassen abgeschlossen-
Die Anleihe wird getilgt mit jährlich 2 v. H-
der ursprünglichen Summe unter Verwendung
der Zinsersparnisse zur Tilgungsoerstarkung.
Die Abnahme und Bezahlung der Anleihe er-
folgt mit 40 v. H. zum 20. Februar 1935, 30 v. H.
zum 15. Mai 1935 , 30 v. H- zum 15. August 1935.
Der Erlös der Anleihe ist zur Konsoliidie-
 
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