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Heidelberger Volksblatt (70) — 1935 (Nr. 1-26)

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Nr. 21 - Nr. 30 (25.Januar - 5. Februar)
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https://doi.org/10.11588/diglit.43253#0239
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Pfälzer Lote_Mittwoch, 30. Januar 193S_ 70. Jahrgang / Ar. 25

Oie neue deutsche Gemeindeordnung

Grundlegende Neugestaltung der deutschen Gemeindeverfaffnng / Inkasttreten am 1. April VZS

l
DRV. Verlin, 29. Jan.
Im Reichsgesetzblatt Nr. 6 vom 30. Jan. 1935
wird die von der Neichsregierung beschlossene
«euedeutsche Gemeindeordnung ver-
öffentlicht. Das Gesetz, das vom Führer und
Reichskanzler Adolf Hitler und vom Neichsmini-
ster des Innern Dr. Frick unterzeichnet worden
ist, tritt am 1. April 1935 in Kraft. Es bringt
eine grundlegende Neugestaltung der deutschen
Eemeindeverfassung.
*
Das Gesetz, das sich in acht Teile und 123 Pa-
ragraphen gliedert, beginnt mit folgender
Einleitung:
Die deutsche Gemeindeordnung will die Ge-
meinden in enger Zusammenarbeit mit Partei
und Staat zu höchsten Leistungen befähigen und
sie damit in Stand setzen, im wahren Geiste des
Schöpfers gemeindlicher Selbstverwaltung, des
Reichsfreiherrn vom Stein, mitzuwirken an
der Erreichung des Staatszieles: In einem ein-
heitlichen, von nationalem Willen durchdrunge-
nen Volke die Gemeinschaft wieder vor das
Einzelschicksal zu stellen, Gemeinnutz vor Eigen-
nutz zu setzen und unter Führung der Besten des
Volkes die wahre Volksgemeinschaft zu schaffen
in der auch der letzte willige Volksgenosse das
Gefühl der Zusammengehörigkeit findet. Die
deutsche Gemeindeordnung ist ein Grundgesetz
des nationalsozialistischen Staates. Auf dem von
ihr bereiteten Boden wird sich der Neubau des
Reiches vollenden.
Der Erste Teil des Gesetzes behandelt die
Grundlagen der Gemeindeversaffung
Danach sind Gemeinden öffentliche Gebietskör-
perschaften, die sich selbst unter eigener Verant-
wortung verwalten. Ihr Wirken mutz im Ein-
klang mit den Gesetzen und den Zielen der
Staatsführung stehen. Die Gemeinden haben in §
ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben unter
eigener Verantwortung zu verwalten. Durch
Gesetz können ihnen auch staatliche Aufgaben zur
Erfüllung nach Anweisung übertragen werden.

Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur
im Wege des Gesetzes zulässig. Jede Gemeinde
hat eine Hauptsatzung zu erlassen, die der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Das
Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen sein,
! datz die örtliche Verbundenheit der Einwohner
> gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde
! zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Nach
Z 5 ist E i n w o h n e r der Gemeinde, wer in der
Gemeinde wohnt. Bürger ist dagegen nur der,
der das Bürgerrecht besitzt. Er ist verpflich-
tet, seine Kräfte jederzeit ehrenamtlich dem Wohl
der Gemeinde zu widmen. Leiter der Gemeinde
ist der Bürgermeister, der von den Bei-
geordneten vertreten wird. Bürgermeister und
Beigeordnete werden durch das Vertrauen von
Partei und Staat in ihr Amt berufen. Zur
Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwal-
tung mit der Partei wirkt der Beauftragte der
, NSDAP bei bestimmten Angelegenheiten mit.
Die Eemeinderäte stehen als verdiente und
erfahrene Männer dem Bürgermeister mit ihrem
Rat zur Seite. Die Gemeinden haben ihr Ver-
mögen und ihre Einkünfte gewissenhaft zu ver-
walten. Oberstes Ziel ihrer Wirtschaftsführung
mutz sein, unter Rücksichtnahme auf die wirt-
schaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen die Ge-
msindefinanzen gesund zu erhalten. Der Staat
führt die Aufsicht über die Gemeinden. Er schützt
sie in ihren Rechten und sichert die Erfüllung
ihrer Pflichten.
Im Zweiten Teil,
Benennung und Hoheitszeichen der Gemeinden,
wird bestimmt, datz Städte Gemeinden zu nen-
nen sind, die diese Bezeichnung nach bisherigem
Recht führen. Der Reichsstatthalter kann nach
Anhörung der Gemeinde Bezeichnungen ver-
leihen und ändern. Die Gemeinden führen
Dienstsiegel. Ferner sind sie berechtigt, ihre bis-
herigen Wappen und Flaggen weiter zu führen.
Der Reichsstatthalter kann Gemeinden das Recht
verleihen, Wappen und Flaggen zu führen, und
kann auch bestehende Wappen und Flaggen
ändern.

Der Dritte Teil behandelt das
Gemeiudegebiet.
Danach wird das Gebiet (die Gemarkung) der
Gemeinde durch die Grundstücke gebildet, die
nach geltendem Recht zu ihr gehören. Gemeinde-
grenzen können aus Gründen des öffentlichen
Wohls geändert werden. Die Aenderung des
Eemsindegebiets wird nach Anhörung der Ge-
meinde durch den Reichsstatthalter ausgespro-
chen, der auch den Tag der Rechtswirksamkeit
bestimmt und die Einzelheiten regelt.
Der Vierte Teil, der die Ueberschrift
Einwohner und Vürger
trägt, enthält wichtige Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Einwohner und Bür-
ger. Danach sind alle Einwohner der Gemein-
den nach den bestehenden Vorschriften berechtigt,
die öffentlichen Einrichtungen der. Gemeinde zu
benutzen und verpflichtet, die Eemeindelastsn zu
tragen. Die Gemeinde kann bei dringendem
öffentlichem Bedürfnis durch Satzung mit Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde für die Grund-
stücke ihres Gebietes den Anfchlutz an Wasserlei-
tung, Kanalisation, Müllabfuhr, Stratzenreini-
gung und ähnliche der Volksgemeinschaft die-
nende Einrichtungen und die Benutzung dieser
Einrichtungen und der Schlachthöfe vorschreiben.
Für den Fall der Zuwiderhandlung können
Zwangsgelder bis zur Höhe von 1000 RM. an-
gedroht werden.
Bürger der Gemeinde sind die deut-
schen Staatsbürger, die das 25. Lebensjahr voll-
endet haben, seit mindestens einem Jahr in der
Gemeinde wohnen und die bürgerlichen Ehren-
rechte besitzen. Hauptamtliche Bürgermeister und
hauptamtliche Beigeordnete werden Bürger ohne
Rücksicht auf die Wohndauer mit dem Amtsan-
tritt in der Gemeinde. Mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde kann das Bürgerrecht auch an-
deren Einwohnern ohne Rücksicht aus die Wohn-
dauer verliehen werden. Das Bürgerrecht der
Soldaten ruht. Das Bürgerrecht erlischt
durch Wegzug aus der Gemeinde und durch den

Zum 2. Jahrestage der nationalsozialistischen Erhebung


werden es zwei Jahre, datz durch die Ernennung Adolf Hitler« zum Reichskanzler der Nationalsozialismus
wurde. DisVegersterung der Gefolgschaft des Führers wurde in einem Fackelzuge zum Ausdruck gebracht
von Marsch dieses Fackelzuge« durch das Brandenburger To« Ef dom Wege Mr E

Verlust des deutschen Staatsbürgerrechts. N
wird verwirkt durch ehrenrührigen Verlust des
deutschen Staatsbürgerrechts oder der bürgsr-
lichen Ehrenrechte. Ferner dann, wenn das Bür*
gerrecht nach den Vorschriften der neuen Ge-
meindeordnung aberkannt wird. Die EemeindZ
kann verdienstvollen deutschen Staatsbürger«
das Ehrenbürgerrecht verleihen, sie kan«
dieses Recht wegen eines unwürdigen Verhals
tens wieder aberkennen. Die Verleihung des
Ehrenbürgerrechts an Ausländer bedarf der Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Bürger-
meister bestellt die Bürger zu ehrenamtliche
Tätigkeit.
Mit dem Verlust des Bürgerrechts endet jede
ehrenamtliche Tätigkeit. Die ehrenamtlich«
Tätigkeit kann aus wichtigen Gründen, die im
Gesetz einzeln aufgeführt sind, abgelehnt werden»
Der Bürger, der zu ehrenamtlicher Tätigkeit be-
stellt wird, ist wie ein Gemeindebsamter zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Ehrenamtlich«
Bürgermeister, Beigeordnete und Gemeinderäts
haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der
Gemeinde. Die Gemeinde kann ehrenamtliche«
Bürgermeistern, Beigeordneten und Kassenver-
waltern eine angemessene Aufwandsentschädi-
gung bewilligen. Wer sonst ehrenamtlich tätig
ist, hat nur Anspruch auf Ersatz seiner Auslage«
und des entgangenen Arbeitsverdienstes im Rah-
men von ZeugenZebühren.
Der Fünfte Teil,
Verwaltung der Gemeiude
ist seinerseits in drei Abschnitte untergeteilt. Im
ersten Abschnitt, „Bürgermeister und Beigeord-
nete", wird u. a. bestimmt, datz der Bürgermei-
ster die Verwaltung in voller und ausschlistz-
licher Verantwortung führt. In Stadtkreise«
führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung
Oberbürgermeister. Von besonderer Wich-
tigkeit ist die Regelung nach H 33, wonach zur
Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwal-
tung mit der Partei der Beauftragte der NS-
DAP autzer bei der Berufung und Abberufung
des Bürgermeisters, der Beigeordneten und de«
Eemeinderäte bei dem Erlaß der Häuptsatzung
und bei der Verleihung des Ehrenbürgerrechtes
mitzuwirken hat. Dem Bürgermeister stehen Bei-
geordnete als Stellvertreter zur Seite. Der Erft-
Beigeordnete führt in Stadtkreisen die Amtsbe-
zeichnung Bürgermeister. Der mit der Verwal-
tung des Geldwesens einer Stadt beauftragt«
Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung Stadt-
kämmerer. Die übrigen Beigeordneten in Städ-
ten führen die Amtsbezeichnung Stadtrat. Der
Bürgermeister vertritt die Gemeinde. Erklärun-
gen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden
soll, bedürfen der schriftlichen Form. Der Bür-
germeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamten,
Angestellten und Arbeiter der Gemeinde. Er
stellt sie an und entläßt sie. In Gemeinden mit
weniger als 10 000 Einwohnern sind Bürger-
meister und Beigeordnete ehrenamtlich tätig,
während in Gemeinden mit mehr als 10 000 Ein-
wohnern die Stelle des Bürgermeisters oder
eines Beigeordneten hauptamtlich verwaltet
werden mutz. In Stadtkreisen mutz der Bürger-
meister oder der erste Beigeordnete hauptamtlich
angestellt sein und die Befähigung zum Richter-
amt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
Die Stellen hauptamtlicher Bürger-
meisterund Beigeordneter sind vor der
Besetzung von der Gemeinde öffentlich auszu-
schreiben. Die eingegangensn Bewerbungen
sind dem Beauftragten der NSDAP zuzuleiten,
der nach Beratung mit den Eemeinderäten in
nichtöffentlicher Sitzung bis zu drei Bewerbe«
vorfchlägt. Der Beauftragte der NSDAP über-
mittelt seine Vorschläge durch die Aufsichtsbe-
hörde den zuständigen Stellen. Sind diese mit
dem Vorschlag einverstanden, so ernennt die Ge-
meinde den Bewerber. Andernfalls sind neue
Vorschläge einzureichen. Stellen ehrenamtlicher
Bürgermeister brauchen nicht ausgeschrieben zu
werden. Im übrigen gelten hinsichtlich des Vor-
schlagsrechts des Beauftragten der NSDAP die
gleichen Vorschriften. Hauptamtliche ViMLLMgi-
I ster und Beigeordnete werden auf Mölff AHtz
 
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