Overview
Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Heidelberger Volksblatt (70) — 1935 (Nr. 1-26)

DOI Heft:
Nr. 41 - Nr. 50 (18. Februar - 28. Februar)
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.43253#0476
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext

VMtwoch, d« »7 tt«

X». 4«

wären dies« Anordnungen von deutschen Regie-
rungen und Behörden getroffen.
Die einzelnen Verwaltungen des Saar-
landes übergeben die Vermögenswerte an Ort
und Stelle aufgrund von Sammelverzeichnissen.
Die für die Bedürfnisse einer ordnungsmäßigen
Verwaltung erforderlichen Akten werden gleich-
falls übergeben. Die Regierungskommission
übergibt der deutschen Negierung eine Sammel-
aufstellung über alle Aktiven und Passiven ein-
schließlich der Sonderfonds und aller Forderun-
gen und Verpflichtungen sowie in den einzel-
nen Verwaltungen ein Verzeichnis aller von ihr
abgeschlossenen Verträge nach dem Stande vom
28. Februar 1925.
*
Reichsarbeitsminister Franz Seldte wird
an den Uebergabeseierlichkeiten im Saargebiet
teilnehmen.
Anordnung des
AeichhandwerksMislers
Die Ausschmückung am Saartag
DNB. Berlin, 26. Febr.
Reichshandwerksmeister W. G- Schmidt gibt
folgende Anordnung bekannt:
„Meister, Gesellen und Lehrlinge
des Handwerks!
Der 1. März ist der Saartag des deutschen
Volkes. Auch das Handwerk muß dazu beitra-
gen, daß das Fest der Heimkehr des Saarlandes
würdig gestaltet wird. Die Häuser, Betriebe,
Läden und Organisationsstellen des Handwerks
legen deshalb am 1. März Flaggenschmuck an,
sobald die Kirchenglocken und die Sirenen die
Rückgliederung des Saarlandes verkünden.
Schon am Abend vorher sollt ihr an den Häu-
sern, Betrieben, Läden und Organisationsstellen
des Handwerks frisches Grün und anderen Fest-
schmuck anbringen. Besonders schön müssen die
Schaufenster ausgestaltet werden. Wenn das
deutsche Volk den schönsten Festtag dieses Jah-
res feiert, dann mutz auch das ganze Handwerk
zur Stelle sein."
Die deutsche Binnenschiffahrt am 1. März
DNB. Berlin, 26. Febr. Der Präsident des
Reichsausschusses der Deutschen Binnenschiffahrt
in Berlin, Generaldirektor Dr. h. c. Joh. Wel-
ker (Duisburg), gibt bekannt, Laß am 1. März
1935, dem Tage der Heimkehr der deutschen Saar
ins deutsche Vaterland, auf allen Flüssen, Seen
und Kanälen die deutschen Binnenschiffe die
Flaggen des Reiches setzen. Tie Dampfer und
Motorschiffe stimmen ein in den Sirenen-
gruß, mit dem Deutschland die Brüder und
Schwestern von der Saar empfängt, i^er Zeit-
punkt des Sireneneinsatzes wird durch Rundfunk
bekanntgegsben. — Tie Unternehmer und Unter-
nehmungen der deutschen Binnenschiffahrt wer-
den gebeten, das Erforderliche zu veranlassen.
Abreise Schuschniggs
aus London
TMB. London, 26. Febr.
Der österreichische Bundeskanzler Schusch-
nigg und der Außenminister Berger-Wal-
de ne gg haben Dienstag nachmittag London
wieder verlassen. Aus dem Bahnhof und im
Zuge waren ausgedehnte polizeiliche Vorkehrun-
gen zu ihrem Schutze getroffen. Mittags hatte
der Bundeskanzler in der österreichischen Ge-
sandtschaft die Vertreter sämtlicher in London
vertretenen Blätter empfangen. Ueber den
eigentlichen Zweck seines Londoner Besuches ver-
breitete sich der Bundeskanzler nicht. Er be-
gnügte sich mit der Feststellung, daß er in allen
schwierigen Fragen, wie beispielsweise in der
Frage der Konversion der Völkerbundsanleihe, in
London Verständnis gefunden habe. Ter Nest
seiner ziemlich umfangreichen Darlegungen be-
schäftigte sich ausschließlich mit den wirtschaft-
lichen und politischen Verhältnissen in Oesterreich,
wobei der große Optimismus auffiel, mit dem
er die wirtschaftlichen Zukunftsaussichten eines
staatlich selbständigen Oesterreich schilderte. Sehr
ausführlich ging er auf die innere Politik seiner
Regierung ein, die er gegenüber der Kritik der
englischen Oeffentlichkeit zu.rechtfertigen bestrebt
war.
Kurz vor seiner Abreise empfing der Bundes-
kanzler noch in feinem Hotel den italienischen
Botschafter.
Todesurteil -es Schwurgerichtes Wels
DNB. Wien, 26. Febr. Das Schwurgericht in
Wels in Oberösterreich verurteilte den 37jäh-
rigen Handlungsgehilfen Emmerich Burgstaller
wegen unbefugten Sprengstoffbesitzes zum Tode. -
Hinrichtung in Wien
Wien» 27. Febr. Vor dem Wiener Stand-
gericht hatte sich gestern der 22jährige Antow
Pribauer zu verantworten. Er hatte am 27.
September vorigen Jahres auf der Straße nach
Spannberg in Niederösterreich den Sicherheits-
wachbeamten Jakob Poller aus dem Hinter-
halt erschossen, um sich in den Besitz seines Fahr-
rades zu setzen. Pribauer wurde zum Tode
durch den Strang verurteilt und, da der Bun-
despräsident innerhalb der dreistündigen Gna-
denfrist von seinem Begnadigungsrecht keinen
V^rauch machte, um 6 Uhr abends hingerichtet.

Hinrichtung einesNaubmörders
DNB. Rathenow, 26. Febr. Der vom Altmär-
kischen Schwurgericht im Dezember zum Tode
verurteilte Adolf Lücke aus Zollchow bei Ra-
thenow wurde am Dienstag früh in Stendal
hingerichtet. Lücke hatte im vorigen Jahr den
von seiner Arbeitsstelle heimkehrenden Arbeiter
Borstel aus Zollchow überfallen, mit einem
Hammer erschlagen und dann beraubt. Von dem
Begnadigungsrecht war kein Gebrauch gemacht
worden, da Lücke als arbeitsscheuer Mensch be-
kannt, vorbestraft und als Gewohnheitsverbre-
cher anzusehen war.
Wegen Ermordung der Ehefrau zum Tode
verurteilt
Torgau, 26. Febr. Das Schwurgericht Tor-
gau verurteilte nach neunstündiger Verhandlung
den Vincenz Kurtz aus Lauchhammer, Kreis
Liebenwerda, wegen Mords zum Tode. Kurtz
hatte in der Nacht zum 2. 12. 1934 seine Ehe-
frau im Walde bei Lauchhammer erwürgt.
Grund zu der Tat war, daß Kurtz ein junges
Mädchen, das in Dresden wohnte, heiraten
wollte-
Mttze FaNilielllragödie
im Berliner Norden
Berlin, 26. Febr. In einem Hause in der
Exerzierstraße im Berliner Norden wurde am
Dienstag mittag eine blutige Familientragödie
entdeckt. Der 60 Jahre alte Rentenempfänger
Rösch hatte in seiner Wohnung seine 61 Jahre
alte Ehefrau durch Messerstiche getötet und als-
dann Selbstmord verübt. Schon seit längerer
Zeit bestanden zwischen Rösch und seiner Ehefrau
Marie Streitigkeiten, da der Mann glaubte,
Grund zur Eifersucht zu haben. Er hatte auch
bereits eine Ehescheidungsklage eingereicht. Er
versuchte sich aber wieder mit seiner Frau aus-
zusöhnen, muß aber auch Dienstag vormittag
wieder eine ablehnende Antwort erhalten haben.
Als in den Mittagsstunden eine in der Nachbar-
schaft wohnende Tochter die elterliche Wohnung
mit einer dort wohnenden Untermieterin betrat,
fanden sie in der Küche eine größere Blutlache
und ein offenes blutbeflecktes Taschenmesser vor.
Nichts Gutes ahnend benachrichtigten sie die
Polizei, die sich gewaltsam Einlaß in das Wohn-
zimmer verschaffte. Auf dem Fnßboden lag in
einer großen Blutlache die Ehefrau mit mehre-
ren Messerstichen im Kops, während der Mann
sich an der Tür erhängt hatte.
Die „Lindenwirtin" s
Godesberg, 26. Febr. Die weit über die deut-
schen Gaue bekannte „Lindenwirtin am Rhein",
Aennchen Schumacher, ist am Dienstag vor-
mittag, 75 Jahre alt, an Herzschwäche gestorben.
Aennchen Schumacher, am 22. Januar 1860 in
Godesberg geboren, konnte sich noch vor wenigen
Wochen zu ihrem 75. Geburtstag zahlreicher
Ehrungen und Glückwünsche erfreuen. Die Ver-
storbene, die durch das im Jahre 1878 von Rud.
Vaumbach gedichtete Lied von der Lindenwirtin
Volkstümlichkeit erlangte, übernahm mit acht-
zehn Jahren das Geschäft ihrer Eltern, die
Wirtschaft „zur Godesburg". Die gemütliche
Gaststube wurde bald ein gern ausgesuchter Auf-
enthalt der in Bonn Studierenden, auch die
zahlreichen Fremden, die in Godesberg weilten,
versäumten es nicht, der vielbesungenen Linden-
wirtin einen Besuch abzustatten. Wie groß die
Beliebtheit Aennchen Schumachers in den Krei-
sen der Studentenschaft war, geht daraus her-
vor, daß sieben Korporationen sie zu ihrem
Ehrenmitglied ernannten. Von 36 Korporatio-
nen erhielt sie das Band verliehen.
Neun Ehrenzeichen in einer Familie
Trier, 26. Febr. Ein überaus seltener Fall
der Ehrenkreuzverleihung in einer Familie er-
folgte in Gerolstein. Von der jetzt im 82. Le-
bensjahre stehenden Witwe Simon waren neun
Söhne im Weltkriege. Einer von ihne« blieb
auf dem Felde der Ehre in den schweren Kämp-
fen vor Arras, während die übrigen, zum Teil
nach mehrfachen Verwundungen, wieder in die
Heimat zurückkehrten. Die acht Söhne erhiel-
ten alle das Frontkämpferehrenkreuz. Der al-
ten Mutter wurde das Ehrenkreuz für Hinter-
bliebene verliehen.
Größerer Umfang des Erdbebens in Kärnten
Wien, 26. Febr. Aus Kärnten lausen erst jetzt
Einzelmeldungen über die Schäden des Erd-
bebens am Samstag voriger Woche ein. Indem
Jndustrieort Ferlach wurden zahlreiche Schäden
in den Wohnungen festgestellt. In Freistritz
stürzten Schornsteine ein. In den Ortschaften
St. Peter und St. Margarethen war das unter-
irdische Grollen und Beben so stark, Latz die Be-
wohner auf die Straße flüchteten und die Nacht
im Freien verbrachten. In Unterkärnten wurde
das Beben fast in allen Orten verspürt. In den
Mauern entstanden Risse. Dio Uhren blieben
stehen, und es zeigt sich jetzt, daß man es ent-
gegen den ursprünglichen Annahmen mit einem
starken Beben zu tun hatte.
Weitere italienische Verschiffungen nach
Ostafrika
DNB. Neapel, 26. Febr. Der Personen-
dampfer „Leonardo da Vinci" ist Dienstag
abend mit 110 Offizieren und 1200 Mann In-
fanterie, 300 Arbeitern und verschiedenen Ar-
tillerieabteilungen sowie reichhaltigem Mate-
rial nach Ostafrika ausgelaufen. Mittwoch abend
geht die „Arabia", ebenfalls von Neapel, mit
Material und Arbeitern in See.

Aus den neuen Gesetzen

Befriedung des Bedarfs der
LandwirtschastanArbettskrästen
Das Gesetz zur Befriedigung des Bedarfs der
Landwirtschaft an Arbeitskräften ersetzt Len
Paragr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Ar-
beitseinsatzes vom 15. Mai 1934 durch folgenden
Wortlaut:
1. Zur Befriedigung des Bedarfs der Land-
wirtschaft an Arbeitskräften kann der Präsident
der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung anordnen, daß Arbeiter
oder Angestellte, die innerhalb bestimmter Zeit
vor Erlaß der Anordnung in der Landwirt-
schaft tätig waren, aber zur Zeit des Erlasses
der Anordnung in anderen als landwirtschaft-
lichen Betrieben oder Berufen mit anderen
als landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt
sind, vom Unternehmer (Arbeitgeber) ihres Be-
triebes zu entlassen sind.
2. Die Vorschriften, nach denen eine Kündig-
ung nur mit Zustimmung der Hauptfürsorge-
stellen zulässig ist, bleiben unberührt.
Von der Befugnis soll, wie in der Begrün-
dung erklärt wird, auch künftig nur insoweit
Gebrauch gemacht werden, als der Kräfrebedarf
der Landwirtschaft auf andere Weise nicht be-
friedigt werden kann.
Infolge der günstigen Ausrmrkungen der Ar-
beitsbeschaffungsmaßnahmen ist es im Laufe
des vergangenen Jahres an einzelnen Stellen
für die Landwirtschaft schwierig geworden, die
notwendigen Arbeitskräfte zu erhalten Die im
Frühjahr beginnende Erzeugnisschlacht wird
den Bedarf an landwirtschaftlichen Arbeitskräf-
ten in Zukuntf noch steigern. Auf Grund des
Arbeitseinsatzgesetzes vom 15. Mai 1934 hat der
Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung bereits die
Abwandrung landwirtschaftlicher Arbeitskräfte
in bestimmte andere Berufe und Betriebs er-
schwert. Durch das neue Gesetz wird du Mög-
lichkeit geschaffen, wenn es nowwndig werden
sollte, darüber hinaus auch ,chon in andere Be-
rufe abgewanderte Arbeiter vnd Angestellte, die
mit der Landwirtschaft verrrcut sind, dieser
wieder zuzuführen. Eine ähnliche Ermächtigung
war für das Jahr 1934 ,chon im Arbeitseinlatz-
gesetz enthalten.
Einführung einesÄröeitsbuches
Mit Einführung des Arbeitsbuches geht die
Neichsregierung einen Schritt weiter auf dem
Wege zur Sicherung eines planmäßigen
Arbeitseinsatzes, den sie schon mit dem
Erlaß des Arbeitseins-atzgesetzes vom 15. Mai
1934 und der Verordnung über die Verteilung
von Arbeitskräften vom 10. August 1934 be-
schritten hatte. Das Arbeitsbuch wird als amt-
licher Ausweis über die Berufsausbildung und
die berufliche Entwicklung der Arbeiter und An-
gestellten dienen, der es erleichtern soll, in der
Wirtschaft den richtigen Mann an den richtigen
Platz zu stellen, den Zudrang zu überfüllten Be-
rufen und die Landflucht abzubremsen und
Schwarzarbeit zu verhindern. Durch das neue
Gesetz wird der Reichsarbeitsminister ermächtigt,
das Arbeitsbuch vom 1. April 1935 an allmäh-
lich einzuführen. Späterhin wird kein Arbeiter
oder Angestellter mehr beschäftigt werden dür-
fen, der nicht im Besitz des für ihn vorgeschrie-
benen Arbeitsbuches ist. Die Arbeitsbücher
werden von den Arbeitsämtern ausge-
stellt. Anderen Stellen ist die Ausstellung von
Arbeitsbüchern oder ählichen Ausweisen, von
denen die Einstellug als Arbeiter oder Ange-
stellter oder eine Bevorzugung bei der Einstel-
lug abhängen soll, vom 1. April 1935 an bei
Strafe untersagt - Ausnahmen gelten nur für
solche Ausweise, die wie der Arbeitsdienstpaß
aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen
eingeführt wird. Leistungszeugnisse werden von
dem Verbot selbstverständlich nicht erfaßt.
Sie VerghoheiL
Vorbereitung eines Neichsberggefetzes
Unter den beschlossenen Gesetzes befindet sich
ein sehr wichtiges Gesetz „Zur lleberleitung des
Bergwesens auf das Reich". Dieses Gesetz hat
folgenden Wortlaut:
§ 1
Das Bergwesen (Berghoheit und Bergwirt-
schaft) ist Reichsangelegenheit, Es wird vom
Reichswirtschaftsminister geleitet.
Die Landesbergbehörden haben den Weisun-
gen des Reichswirtschaftsministers aus dem Ge-
biete des Bergwesens Folge zu leisten.
8 2 .
Vis zur Errichtung von unteren und mitt-
leren Reichsbergbehörden (Vergämtern und
Oberbergämtern) wird den Landesbehörden die
Ausübung der im 8 1 bezeichneten Aufgaben im
Auftrage und im Namen des Reiches über-
tragen.
Gegen die Entscheidung einer mittleren Lan-
desbergbehörde findet die Beschwerde an den
Reichswirtschaftsminister statt, soweit die Ent-
scheidung nicht unanfechtbar oder der Verwal-
tungsrechtsweg eröffnet ist. Der Reichswirt-
schaftsminister entscheidet nach Anhörung der
obersten Landesbergbehörde.
Besteht in einem Lande keine mittlere Lan-
desbergbehörde, so ist gegen die Entscheidung
der obersten Landesbergbehörde Beschwerde an
den Reichswirtschnftsminister binnen einem
Monat nach Zustellung oder Bekanntgabe der
anzufechtenden Entscheidung zulässig.
Im übrigen gelten für die Landesbergbehör-
den und die Anfechtung ihrer Entscheidung die
Vorschriften der im einzelnen Falle maßgeben-
den Landesberggesetze.
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1935 in Kraft.
Zur Durchführung und Ergänzung dieses Ge-
setzes kann der Reichswirtschaftsminister Rechts-
verordnungen und allgemeine Verwaltungsvor-
schriften erlassen.
Waffengebrauch der Forst- und Jagdschutz-
berechtigten
Das Gesetz über den Waffengebrauch der Forst-
und Jaodschutzbevechtigten sowie der Fischerei

beamten und Fischereiaufseher wurde notwendig,
nachdem das gesamte Jagdwesen durch das
Reichsjagdgesetz für das ganze Reich einheitlich
geregelt ist. Die auf diesem Gebiet bisher gel-
tenden landesrechtlichen Vorschriften sind heute
veraltet. Durch das Gesetz, das für das ganze
Reich einheitliche Bestimmungen trifft, wird der
Kreis der waffenberechtigten Personen erweitert.
Ferner wird die Berechtigung zum Waffenge-
brauch nicht nur in den FäÜen der Notwehr,
sondern auch dann anerkannt, wenn es zur Durch-
führung der Aufgaben der Berechtigten notwen-
dig ist.
Der unlautere Wettbewerb
Durch das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb soll nachdrück-
licher, als es bisher möglich war, Mißbräu-
chen bei Ausverkäufen entgegengetrsten
werden. Deswegen wird nicht nur wie schon nach
bisherigem Recht dem Ausverkäufer selbst, son-
dern auch Personen, die zu ihm in naher Bezie-
hung stehen, die Eröffnung oder Fortsetzung eines
gleichen Geschäftes innerhalb eines Jahres nach
dem Ausverkauf untersagt. Weiter soll verhin-
dert werden, daß beim Wechsel des Geschäftsin-
habers Ausverkäufe stattfinden. Deswegen ist es
nach Beginn des Ausverkaufes jedermann ver-
boten, mit Waren aus dem Ausverkaufsunter-
nehmen den Geschäftsbetrieb in denselben oder
in unmittelbar benachbarten Räumen aufzu-
nehmen.
Während bisher Saisonschluß-, Inven-
tur Verkäufe und andere Veranstaltungen
von der höheren Verwaltungsbehörde zugelassen
werden konnten, sieht das neue Gesetz in erster
Linie den Erlaß der den Verkauf regelnden Be-
stimmungen durch den Reichswirtschaftsminister
oder eine von ihm bestimmte Stelle vor. Diese
Gesetzesvorschrift soll eine einheitliche Handhabung
für benachbarte Gebiete mit engem wirtschaft-
lichen Zusammenhang ermöglichen. Da die Zu-
lassung durch den Reichswirtschaftsminister be-
reits die Gewähr bietet, daß die Belange der
Wirtschaft und der Volksgemeinschaft berücksich-
tigt werden, sind im Gesetz einschränkende Vor-
aussetzungen für die Zulassung nicht aufgestellt.
Wenn der Reichswirtschaftsminister von der Er-
mächtigung keinen Gebrauch macht, kann die
höhere Verwaltungsbehörde die Zulassung aus-
sprechen.
Schließlich wird dem ReichZwirtschaftsminister
die Ermächtigung erteilt, zur Regelung von Ver-
kaufsveranstaltungen besonderer Art Bestimmun-
gen zu treifen, die dann im Deutschen Reichsan-
zeiger bekannt zu machen find.
Änderung
des Handelsgesetzbuches
Das Gesetz zur Aenderung des Handelsge-
setzbuches beseitigt eine seit langem als unnötig
und unzeitgemäß empfundene Erschwerung bei
der Gründung der Aktiengesell-
schaften und Kommanditgesell-
schaften auf Aktien. Nach Paragr. 195
Abs. 3 HGV bisheriger Fassung mußten 25 v.
H. des Aktienbetrages und das Agio vor Ein-
tragung in das Handelsregister bar eingezahlt
werden. Die Verordnung vom 24. Mai 1917
hatte zwar die Einzahlung -durch bestätigten
Reichsbankabschnitt und durch Gutschrift auf ein
Reichsbankkonto oder ein Postscheckkonto zuge-
lassen, aber auch diese Erleichterung wurde den
Bedürfnissen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
noch nicht gerecht.
Deswegen läßt dre Novelle neben den ge-
nannten Zahlungsarten auch die Einzah-
lung durch Gutschriften auf ein Konto
der Gesellschaft oder des Vorstandes bei einer
Bank zu und erfordert für alle Zahlungsarten
daß der Betrag endgültig zur freien Verfügung
des Vorstandes steht.
Dementsprechend ist bei der Anmeldung zum
Handelsregister nachzuweisen, daß der Vorstand
in der Verfügung über den eingezahlten Be-
trag nicht beschränkt ist und Latz insbesondere
Gegenforderungen nicht bestehen.
Da in letzter Zeit Verstöße gegen die Bar-
einzahlungspslicht in großem Umfange vorge-
kommen sind, durch die den Beteiligten Schaden
nicht entstanden sind, erklärt das Gesetz auch
rückwirkend Leistungen bei der Bargründung,
die nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen, aber
in wirtschaftlich gleichwertiger Weife erbracht
worden sind, für wirksam.
Zn Kürze
Montag abend traf in Saarbrücken der „Hilfs-
zug Bauern" ein, der in den Tagen der Ruck-
gliederungsfeierlichkeiten die aufmarschierenden
Formationen verpflegen wird.
Die letzten internationalen Trup-
pen, Engländer und Italiener, haben am
Dienstag das Saargebiet verlassen.
*
Der Gouverneur Les Memelgebiets, Nava-
kas, wird am 1. März einen Erholungsurlaub
antreten. *
In einem Kohlenbergwerk in Pennsylva-
nien wurden durch einen Erdrutsch vier Berg-
leute getötet und mehrere verletzt.
In Madras (Britisch-Jndien) fanden bei
einem Kraftwagenunfall der amerikanische Kon-
sul in Madras/ ein Jndustrievertreter und dessen
Frau sowie der Chauffeur den Tod.
*
Der päpstliche Nuntius von Spanien, Msgr.
Tedeschini, eröffnet in Madrid eine Suppen-
küche, in der täglich für einen geringen Preis
1500 Mahlzeiten an Notleidende verteilt werden
sollen. Mit der Einweihungsfeierlichkeit war
eine Bewirtung Hunderter von Armen und Er-
werbslosen verbunden, die von jungen katholi-
schen Freiwilligen bedient wurden.
 
Annotationen