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Der Kunstwart: Rundschau über alle Gebiete des Schönen ; Monatshefte für Kunst, Literatur und Leben — 16,2.1903

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Heft 22 (2. Augustheft 1903)
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Rundschau
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https://doi.org/10.11588/diglit.7954#0594

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Bildwerks (ß 43z Abs. 2 B.G.B.) zu
betrachten ist, als dor andere vertrag-
schlietzende Teil unmittelbar berechtigt.
Mit den späteren Erwerbern des Bild-
werks tritt der Künstler aber nicht mehr
in ein Vertragsverhältnis; sie schließen
den Kaufoertrag nur mit dem jewei-
ligen Veräußern ab, der Künstler kann
daher aus diesen Verträgen zwischen
dritten zunächst keine Rechte herleiren.
Er kann dies nur dann, wenn die
Vertragschließenden ihm im Vertrag
Rechte ausdrücklich einräumen, wenn
sie also mit dem Kaufoertrag eine
Abrede zu seinen Gunsten treffen
(gemäß §8 Z28 ff. B.G.B.).

Auf die Gestaltung des VertragL-
inhalts des ersten Weiteroerkaufs hat
der Künstler insofern noch Einfluß, als
er beim Verkauf seines Bildwerks mit
dem Erwerber bestimmte Abreden mit
Wirkung für den von dem Erwerber
abzuschließenden Weiterverkauf treffen
kann, durch die der Erwerber für den
Abschluß des Weitervcrkaufs gebunden
ist. Durch die Formulierung dieser
Vereinbarungen muß nunmehr erreicht
werden, daß der Zweiterwerber bei
der durch ihn erfolgenden Weiterver-
äußerung ebenfalls gebunden ist, und
daß er zugleich seinen Käufer wiederum
in gleicher Weise bindet u. s. f.

Als Fassung des Kaufvertrags
zwischen Künstler und Käufer dürfte
sich demgemäß die folgende empfehlen:

N. verkauft sein Bildwerk an L.

für.Mark unter nachfolgenden

Bestimmungenl Für den Fall eines
Weiterverkaufs bis zum Jahre ....

ist T. verpflichtet, dem N. den_ten

Teil des den Ankaufspreis über-
steigenden Mehrerlöses zu erstatten.
Er ist ferner verpflichtet, den Vertrag
über den weiteren Verkauf schriftlich,
ausdrücklich wie folgt, abzuschließen:

Kaufvertrag.

T. verkauft das von N. gefertigte

Bildwerk an V- für.Mk. mit

der Abrede, datz ein weiterer bis
zum Jahre.stattfindender Kauf-

vertrag über das Bildwerk mit genau
den Worten dieses Vertrags, ein-
schlietzlich der unter t und 2 folgen-
den Bestimmungen, unter ent-
sprechender Aenderung der Namen
des Verkäufers und Käufers, schrift-
lich geschlossen werde.

Der Käufer D. ist verpflichtet,

den..ten Teil eines ihm bei

einem Weiterverkauf zufallenden
Mehrerlöses an den Künstler N. zu
bezahlen.

2. N. erwirbt unmittelbar das
Recht, von dem Käufer D. zu ver-
langen, einen beabsichtigten Weiter-
verkauf mit den Worten dieseS Ver-
trags bei entsprechender Namen-
änderung schriftlich abzuschließen.
Er erwirbt ferner unmittelbar das
Recht, von dem Käufer U. im Fall
eines Weiteroerkaufs den unter t
bezeichneten Bruchteil des Mehrer-
löses zu fordern.

Unterschrieben N. und T.

Mit dieser Formulierung ist inner-
halb des festgesetzten Zeitraums eine
obligatorische Verpflichtung aller Er-
werber des Bildwerks für den Fall
einer Weiteroeräußerung unmittelbar
dem Künstler gegenüber erzielt. Der
erste Erwerber ist dem Künstler gegen-
über zur Vertragsersüllung, und somit
zur Bindung des zweiten Erwerbers
aus dem Kaufvertrag selbst verpflichtet.
Und jeder weitere Erwerber haftet
dem Künstler für die genaue Einhal-
tung der Kaufbestimmungen als dem
Berechtigten aus dem in jedem weiteren
Kaufoertrag bestimmungsmäßig ent-
haltenen Vertrag zu Gunsten des
Künftlers.

Erfüllt ein Erwerber seine Vertrags-
verpflichtung nicht, indem er durch
willkürliche Aenderung des vertraglich
festgelegten Jnhalts der Kaufbestim-
mungen die den Künstler sichornden
Abreden beim Weiterverkauf außer
Acht läßt, so haftet er dem Künstler
aus 8 226 B.G.B. auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung. Kommt ein Er>

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2. Augustheft tdoz
 
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