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Der Kunstwart: Rundschau über alle Gebiete des Schönen ; Monatshefte für Kunst, Literatur und Leben — 16,2.1903

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Heft 22 (2. Augustheft 1903)
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Rundschau
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https://doi.org/10.11588/diglit.7954#0595

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werber seinen Verpflichtungen dadurch
nicht nach, daß er dem Künstler den
festgesetzten Teil des Mehrerlöses vor-
enthälst so kann der Künstler einfach
auf Leistung klagen, gegen den ersten
Erwerber aus dem Kauf, gegen jeden
folgenden aus dem Vertrag zu seinen
Gunsten.

Damit ist also die wünschenswerte
Sicherung des Künstlers zu ermög-
lichen. Aber nur für den Regelfall
der freihändigen Veräuherung des
Bildwerks. Unmöglich erscheint dage>
gen eine Sicherung im Falle der Ver-
äußerung im Wege der Zwangsvoll-
streckung gegen den Erwerber oder
im Falle des Konkurses des Erwcrbers.
Unmöglich deshalb, weil eine ver-
tragliche Bindung des Vollstreckungs-
gläubigers oder der Konkursgläubiger
ausgeschlosscn ist. und andererseits
eine Bindung derselben durch ein
dingliches Recht des Künstlers an dem
Werke nach dem Gesetz, wie bereits
eingangs erwähnt, nicht denkbar ist.

Eine weitere Lücke in der bisher
dargelegten Sicherung des Künstlers
besteht darin, daß die Sicherung nur
für den Fall praktisch wird, daß das
Bildwerk weiterveräußert wird. Wenn
dagegen der erste Erwerber das um
ein Billiges erworbene Bildwerk be-
hält, und dessen Wert allmählich steigt,
hat allein der Erwerber den Vermö-
gensvorteil und der Künstler das Zu-
sehen. Der objektive Vermögensvorteil
ist doch selbstoerständlich auch dann
vorhanden, wenn er nicht in bares
Geld umgesetzt wird.

Für solche Fälle dem Künstler den
ihm nach Billigkeit gebührenden An-
teil zu sichern, wäre m. E. folgende
Vertragsmöglichkeit geeignet:

Der Künstler behält sich beim Kauf-
abschluß das Wiederkaufsrecht für
eine bestimmte Frist vor. Die gesetz-
liche dreijährige Frist (8 sos B.G.B.)
kann vertraglich beliebig erhöht werden.
Um den Käufer zur Annahme eines
derartigen Vorbehalts leichter geneigt

zu machen, wäre der Preis für den
Wiederkauf gegenüber dem Ankaufs-
preise angemessen zu erhöhen. Aus
dem Zwecke der Vereinbarung ergibt
sich weiter die Bestimmung, daß das
Recht des Künstlers zum Wieder-
kauf dadurch vom Käufer abgelöst
werden kann, daß dieser dem Künstler
einen bestimmten Teil des den Kauf-
preis übersteigenden Mehrwerts zur
Zeit der Ausübung dcs Wiederkaufs
erstattet. Durch diese Bestimmung
wird einerseits dem Künstler ein An-
teil an dem durch den steigenden Wert
des Werks bewirkten Vermögensvorteil
gesichert, andererseits aber auch das
Jnteresse des Käufers gewahrt, indem
ihm Gelegenheit geboten ist, sich durch
eine als billig anzuerkennende Leistung
den Besitz des Werkes zu erhalten.
Der Wert des Werkes zur Zeit der
Ausübung des Wiederkaufs ist durch
Abschätzung festzustellen. Ueber die
Art und Weise ihrer Vornahme ist
am besten bereits im Kaufvertrag
Bestimmung zu treffen, um späteren
Streitigkeiten den Boden zu entzichcn.

Der Kaufvertrag wäre demgemäß
folgendermaßen zu schließen:

N. verkauft sein Bildwerk an X.
zum Preise von . . . Mk. Er behält
sich bis zum Jahre . . . das Wieder-
kaufsrecht zu dem Preise von . . .
Mk. vor. Das Recht erlischt, wenn
X. unverzüglich nach seiner Geltend-
machung durch N. die Abschätzung
des Bildwerks vornehmen läßt und
den . . . ten Teil des den Ankaufs-
preis übersteigenden Betrags der Ab-
schätzung an N. bezahlt. Die Ab-
schätzung soll erfolgen ....

Unterschrieben N. und T.

Durch Vereinbarung des übertrag-
baren und vererblichen — Wieder-
kaufsrechtes erwächst für den Käufer
die Verpflichtung gegenüber dem Künst-
ler, eine bis zur Ausübung des Rechts
erfolgte Weiterveräußerung rückgängig
zu machen (8 qys B.G.B.), widrigen-
falls er schadensersatzpflichtig wird

Kunsiwart
 
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