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Volkszeitung: Tageszeitung für die werktätige Bevölkerung des ganzen badischen Unterlandes (Bezirke Heidelberg bis Wertheim) (3) — 1921

DOI Kapitel:
Nr. 91 - Nr. 100 (20. April - 30. April)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44129#0552
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Städt. Bsklotdungsamt.


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1818

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nehmigung BTS Wohnungsamts untersagt.
Die Vermieter von Wohnungen oder einzelnen
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1777

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Heidelberg, den 29. April 1921.
Städtische PreisprSfrmgsstelle für Marktwaren.

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Wegen Abbau der Bekleidungsstelle ist das
Bsrschtigungsscheinvsrfahren aufgehoben. 1812

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Bei Abnahme von mindestens 33 Faß kann direkt von der Salzhsrings-
Einfuhr-Gesellschast m.b.H. Berlinds,Französische Str.14, bezogen werden

M WkMMNS W 8UUS.
Nach Z17 der Verordnung des badischen Arbeits-
ministeriums vom 2. August 1920, betr. Maßnahmen
gegen den Wohmmgsmanael, ist zum Bezug von
Wohnräumen die Erlaubnis der Gemeindebehörde
erforderlich. Infolge des in Heidelberg herrschenden
Wohnungsmangels wird Einheimischen und Orts-
fremden der Bezug von Wohnräumen ohne
Genehmigung des Wohnungsamts untersagt.
Die Vermieter von Wohnungen oder einzelnen
Zimmern, einerlei ob es sich um unmöblierte oder
möblierte Räume handelt, werden darauf aufmerk-
sam gemacht, daß jede unerlaubte Vermietung oder
Ueberlassung von Wohnräumen nach tz 28 der obigen
Verordnung strafbar ist und die mmachstchtliche Räu-
mung zur Folge hat.
Das städt. Wohnungsamt ist mit der Zuzugs-
überwachung beauftragt. Gesuche um Genehmigung
MM Bezug von Wohuränmcn sind schriftlich an das
Wohnungsamt zu richten. 1744
Heidelberg, den 21. April 1821.
Der SLadtrst.

VbbeASwittelverteilung
in der Zeit vom L. bis Mai 8. 1V21.
1. Zucker: Je 1 Pfund zu Mk. 3.85 auf Buttsrmarks
Nr. 6 und 7. Verkauf vom 22. 4. bis 1.6. S. 1921.
2. Kochmshl: 1 Pfund zu Mk. 3.50 auf Bezugsmarke
Sir. 4 in sämtlichen Bäckereibetrieben. Verkauf vom
2. bis 15. Mai.
F. Butter: '/z Pfund H! Mk. 2.80 auf ButterMarke
Nr. 9 in den Geschäften Eberlei» bis Fuchs.
Verkauf vom 2. bis 8. Mai.
4. Kartoffel» können in der alten Eitzuthalle am
Personenbahnhof z>m Pre fr von 45 Pfg. das
Pfund in beliebiger Menge abgeholt werde». Auch
au Wirtsbetrisbs werden Kartoffeln abgegeben.
Für die Brrkaufsstellen r
Die Butter ist am 2. und 3. Mai, in der Zeil
von 8—12 Uhr vormittags in der Molkerei, Berg-
de'nnsr Str., gegen Barzahlung abzuholen. Späte re
Abholungen seitens der Geschäfte werde»» nicht
mehr berücksichtigt!
Städt. Nahrrmgs mittelamt. 1817
.HÄMerkaust'.
Am Montag, den 2. Mai 1921 findet auf
dem Städt. Hslzhof SM- k«i» -« Klein»rrkam
in Brennholz statt. 1308
Städt. WirtschastSÄMt, Abt. Hslzhof.

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Nr. 71 l. Bereitung von Kuchen betr.
Nachstehend bringen bür die 88 1—7 der Reichs-
rsrordmmg vom 11. März l. Js. über die Bereitung
vyn Kuchen zur öffentlichen Kenntnis. Nachdem die
M 16 uns 17 der badischen Verordnung vom 19. Juni
1920 über die Herstellung von Brot durch die Ver-
ordnung vom 14. April l- Js. geändert worden sind
und der Z 18 der alten Verordnung aufgehoben
worden ist, werden auch diese neuen Bkstimmungen
hiermit allgemein bekannt gegeben.
1. Reichsverordnung vom 11. März 1921:
8 1. Bei Bereitung vo» Kuchenteig und Torten-
masse in gewerblichen Betrieben, insbesondere in
Bäckereien, Konditoreien, Keks-, Zwieback- und Kuchen-
fabriken aller Art, in Gast-, Schank- und Speise-
wirtschaften, Stadtküchen und Erfrischungsräumen,
in Betrieben von Erzeuger- und Verbraucher-Ver-
einigungen und in Vereinsräumen sowie bei ander-
weiter Bereitung solcher Backwaren zum Absatz siegen
Entgelt darf Mehl aus Brotgetreide nur bis zu
30 Teilen vom Hundert der insgesamt verwendeten
Mehle oder mehlartigen Stoffs verwendet werden.
Dies gilt nicht für die in den im Abs. 1 genannten
Betrieben gegen Loh» anaefertigten Kuchenteige und
Tortenmassen ans Rohstoffen, die von Kunde» ge-
liefert werden.
I 2. Bei Bereitung von Kuchenteig und Torten-
masse, Eis, Eissveisen und Cremes in dem im 8 l
genannten Betriebs» und Räumen, sowie Lei ander-
weiter Bereitung solcher Backwaren und Speisen zum
Absatz gegen Entgelt darf Btltter, Butterschmalz sowie
frische Milch oder Sahne von Kühen, Schafen und
Ziegen nicht verwendet werden.
8 3. Die Bereitung von geschlagener Sahne
(Schlagsahne) oder Sahnenvulver aus Sahne jeder
Art, auch aus Dauersahne, in den im 8 1 genannten
Betrieben und Räumen, sowie die andsrwcite Be-
reitung zum Absatz gegen Entgelt ist vschoten.
8 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und
»it Geldstrafe bis zu fünzigtausend Mark oder mit
nner dieser Strafen wird bestraft:
1. wsr den Vorschriften der KZ 1 bis 3 zuNidsr-
handslt,
2. wer Zeugnisse, die den Vorschriften der 88 l
Lis 3 zuwider h«gestellt worden sind, feilhSlt
oder vertreibt.
Der Versuch ist strafbar.
Neben der Strafe kann auf Einziehung dsr Er-
zeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß
die Verurteilung auf Koste» des Verurteilten öffent-
lich bekanntzumacheu ist. Die Art der Bekanntmachung
wird- im Urteil bestimmt.
8 8. Die zuständige Bshörk
schließen, deren Unternehmer oder
folgung der Pflichte» A
durch dies« Verordnung .
Ausführunasbefiimmungen auferlegt worden sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Neber
die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungs-
behörde endgültig. Tis Beschwerde hat keine auf-
schiebende Wirkung.
8 6. Die Vorschriften dieser Verordnung finde»
keine Anwendmrg auf die Verarbeitung des Getreides
oder Mehles, das den Keks-, Zwieback-, Waffel-,
Honigkuchen-, Pfefferkuchen- und Lebkuchenfabrrken
von der Reichsaetreidestelle geliefert worden ist
8 7. Als Kuchen und Torten im Sin»e dieser
Verordnung gelten alle Backwaren, zu deren Be-
reitung mehr als zehn Gewichtsteils Zucker auf
neunzig Gewichtsteils Mehl oder mehlartiger Stoffe
verwendet rrs den.
2. Badische Verordmmg vom 19. Juni 1920 in der
Fassung der Verordnung vom 14. April 1921:
8 16. Brot darf nur in Stücken vo» 750 und
1500 Gramm hergestsllt, feilgeboten und vertrieben
werden; es muß das vorgeschriebene Gewicht am
Tage nach der Herftellima aufweisen.
Außerdem darf aus Mehl gleicher Mischung, wie
es für die Herstellung von Großbrot z» verwenden
ist, Kleiubrot in länglicher Form und im Gewicht
von 100 Gramm (sogenannte Tafelbrötchen) hergestsllt,
feilgehalten und vertrieben werden.
Die Bestimmung über Zusammensetzung, Gewicht
und Form gelten nicht für die Herstellung von Brot
in privaten Haushaltungen und für die Bereitung
von Brot für solche in Bäckereien gegen Lohn ans
Rohstoffen, die vom Kunden geliefert werden.
8 17. Die Bereitung von Krankengebäck ist zu-
lässig. Die Kommunalverbände können seine Her-
stellung auf bestimmte Betriebe beschränken. Es darf
nur gegen einen besonderen vom Komumnalverdand
oder der von ihm bezeichneten Stelle ausgestellten
Ausweis abgegeben werden.
Hierbei sind die vom Ministerium des Jmreru
erlassenen Richtlinien zu beachten. 180t
Heidelberg, den W.April 1921. Bezirksamt.
Bekanntmachungen der
Stadt Heidelberg.
Zufolge des heutigen Beschlusses der Preis-
prüfrmgsstelle für Marktwaren sind für die Zeit vom
2. Mai bis auf weiteres in Heidelberg einschließlich
Vororten folgende Preise in Kraft:
Gemüse:
das Pfund
k,

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Nach Räumung alter Bestände können nunmehr
durch den Kleinhandel unsere billigen Sorten
zu 28 bis 4G Pfg. das SLÄä an das Publikum
abgegeben Werden. Ferner sind jetzt durch uns ea. SO 000 Faß
vorzüglicher holländischer Heringe
in den Handel gebracht, welche an das Publikum
zu 89 bis 79 Pfg. das Stück
durch den Kleinhandel abgegeben werden können

MOW WMMlkN.
Für den Neubau eines Wohnhäuser
der Mühltalftr. 91 sollen die
Verputz-Arbeiten
Glaser- „
Schreiner- „
Schloffer- „
Tüncher- „
Änstallatistts-Arbeiten
vergeben werden. Unterlagen sind auf
Geschäftszimmer Nr. 26 des Wohnungsamtes
Hauptstr. 206 in Empfang zu nehmen.
Angebote sind verschlossen mit genauer
Aufschrift bis Freitaß, den 8. Mai W21,
Vormittags 9 Ühr, eiuzureichen,
Heidelberg, den 27. April 1921.
btcidt. Wohnungsamt. 1773
WM MWksW MW
in einem Haushalt, wo sie neben ihrem 6 Wochen
alten Kind noch sttr Kind mitstillen kamt, 1811
Städt. Arbeitsamt (wetbl. Abteilung).
 
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