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Der Leser sieht eine Seeschlacht dargestellt,
bei der man sich mit langen Spiefsen, Pfeil-
bogen und Feuer gewehren bekämpft. Das Ver-
hältnis, in dem sich die einzelnen Waffengattungen
zueinander stellen, ist vielleicht erwähnenswert;
es kämpfen
links: rechts:
2 Feuerrohre, i Feuerrohr,
2 Spiefse; i Pfeilbogen,
2 Spiefse.
Der Bogenschütze ist mit Brigantine oder Panzer-
hemd und Stirnhaube mitOhrenscheiben, die anderen
Kämpfer mit Plattenharnischen und Schallern ver-
schiedener Formen gerüstet. Die dreizur Darstellung
gebrachten Feuerrohre sind auf starke Holz-
schäfte gelegt, welche hinten keine Krümmung
aufweisen, sondern geradlinig enden. Die Rohre
selbst sind ersichtlich verschieden lang, von ver-
V. BAND
schieden starkem Kaliber und werden einfach
mit der Lunte abgefeuert. Ersichtlich sind es
Rohre, wie sie im XIV. und XV. Jahrhundert üb-
lich, im XVI. Jahrhundert aufser Gebrauch ge-
kommen waren. Es kann auch gar keinem Zweifel
unterliegen, dafs der Holzschnitt noch zu Ende
des XV. Jahrhunderts, der Vorlage nach eher
früher entstanden ist. Dem entspricht auch die
frühe, primitive Form der Gewehranlage:
Bei dem Manne links mit der grofskalibrigen
kurzen Büchse ist diese vor die Brust ge-
setzt, bei den beiden andern Feuergegnern ist
der Schaft auf die linke resp. rechte Schulter
aufgelegt; das ist eine Tragweise, welche
das hohe Gewicht dieser frühen Schufswaffen
für den Träger milderte und zugleich den Rück-
stofs nach erfolgtem Schufs weniger gefährlich
machte.
R. FORRER, NEUES STUDIENMATERIAL ZUR MITTELALTERL. BEWAFFNUNG
Archivalische Forschungen zur Waffenkunde
Von Dr. Theodor Hampe
(Fortsetzung aus Heft 5 S. 156)
[1579/80, II, 65 b] 1 7- Juni 15 79:
Hansen LIeppen, feuerkünstlern, soll man
auf sein suppliciren begünstigen, in der hofmarckt
Altorf nach Salpeter zu graben, auch defswegen
ein fürschrifft an den pfleger zu Altorf aus der
landpflegstuben mittailen, doch das er den under-
thanen allenthalben on schaden grab.
[iS79/8o, V, 29b] 27. August 1579:
Michln Reitenberger von Augsburg, den
künstlichen pantzermacher, soll man uff der
geschwornen seins handwercks selbst gethone
fürpitt zum bürgerrechten kommen lassen.
[1579/80, VI, 48b] 30. September 1579:
Hansen Heppen, dem künstler mit den
feuerwercken, soll man auf sein suppliciren von
wegen zweihundert gülden furlehens sagen, wo-
verrn er Meinen Herren zuvorderst die sechs
centner salpetters, die er ins Zeughaus schuldig,
liffert, so wolle man ime mit den begerten zwei-
hundert gülden furlehens gegen verpfendung seins
neu gemachten feuerwercks willfaren; das übrig
begern aber ablainen.
[1579/80, VII, 28a] 21. Oktober 1579:
Hansen Heppen, feuerkünstlern, soll man
sein supplicirends begern, ime zu bezalung der
sechs centner salpetters, so er Meinen Herren
schuldig, frist bis auf liechtmessen zu geben und
mit den bewilligten 200 fl furlehens yetzo alspalden
zu willfaren, ablainen.
[1579/80, VII, 38b] 27. Oktober 1579:
. . . Hansen Bunfelder, schalenschrotter,
von Schmalkalden das begerte bürgerrecht
ablainen.
[1579/80, VIII, lob] 9. November 1579:
Auf Hansen Heppens, feuerkünstlers,
abermals suppliciren, darynn er pitet, ime in an-
sehung seiner obligenden noth zu der vorigen
seiner schuld, die an salpetter und furgeliehenem
gelt in 120 fl. machen mag, noch 300 fl. gegen ver-
pfendung seines neuen feuerwercks furzuleihen,
ist befolhen, das feuerwerclc durch verstendige
besichtigen und schetzen zu lassen, und den bericht
widerzupringen.
[Hans Hepp kommt auch sonst noch mehr-
fach vor.]
[1580/81, IX, 31a] 28. November 1580:
Auf Ludwigen Craffts defs eitern,
püchsenmachers, und eins ganzen handtwercks
der Schlosser und püchsenmacher supplicirn
soll man Lorentz und Ludwig die Crafft, defs
obbemelten Craffts söne, widerumb mit offnung
der statt begnaden, sie darneben aber bei der
andern straf, so inen vor den Fünffen auf erlegt
worden, so lang pleiben lassen, bis sie ir Unschuld
Der Leser sieht eine Seeschlacht dargestellt,
bei der man sich mit langen Spiefsen, Pfeil-
bogen und Feuer gewehren bekämpft. Das Ver-
hältnis, in dem sich die einzelnen Waffengattungen
zueinander stellen, ist vielleicht erwähnenswert;
es kämpfen
links: rechts:
2 Feuerrohre, i Feuerrohr,
2 Spiefse; i Pfeilbogen,
2 Spiefse.
Der Bogenschütze ist mit Brigantine oder Panzer-
hemd und Stirnhaube mitOhrenscheiben, die anderen
Kämpfer mit Plattenharnischen und Schallern ver-
schiedener Formen gerüstet. Die dreizur Darstellung
gebrachten Feuerrohre sind auf starke Holz-
schäfte gelegt, welche hinten keine Krümmung
aufweisen, sondern geradlinig enden. Die Rohre
selbst sind ersichtlich verschieden lang, von ver-
V. BAND
schieden starkem Kaliber und werden einfach
mit der Lunte abgefeuert. Ersichtlich sind es
Rohre, wie sie im XIV. und XV. Jahrhundert üb-
lich, im XVI. Jahrhundert aufser Gebrauch ge-
kommen waren. Es kann auch gar keinem Zweifel
unterliegen, dafs der Holzschnitt noch zu Ende
des XV. Jahrhunderts, der Vorlage nach eher
früher entstanden ist. Dem entspricht auch die
frühe, primitive Form der Gewehranlage:
Bei dem Manne links mit der grofskalibrigen
kurzen Büchse ist diese vor die Brust ge-
setzt, bei den beiden andern Feuergegnern ist
der Schaft auf die linke resp. rechte Schulter
aufgelegt; das ist eine Tragweise, welche
das hohe Gewicht dieser frühen Schufswaffen
für den Träger milderte und zugleich den Rück-
stofs nach erfolgtem Schufs weniger gefährlich
machte.
R. FORRER, NEUES STUDIENMATERIAL ZUR MITTELALTERL. BEWAFFNUNG
Archivalische Forschungen zur Waffenkunde
Von Dr. Theodor Hampe
(Fortsetzung aus Heft 5 S. 156)
[1579/80, II, 65 b] 1 7- Juni 15 79:
Hansen LIeppen, feuerkünstlern, soll man
auf sein suppliciren begünstigen, in der hofmarckt
Altorf nach Salpeter zu graben, auch defswegen
ein fürschrifft an den pfleger zu Altorf aus der
landpflegstuben mittailen, doch das er den under-
thanen allenthalben on schaden grab.
[iS79/8o, V, 29b] 27. August 1579:
Michln Reitenberger von Augsburg, den
künstlichen pantzermacher, soll man uff der
geschwornen seins handwercks selbst gethone
fürpitt zum bürgerrechten kommen lassen.
[1579/80, VI, 48b] 30. September 1579:
Hansen Heppen, dem künstler mit den
feuerwercken, soll man auf sein suppliciren von
wegen zweihundert gülden furlehens sagen, wo-
verrn er Meinen Herren zuvorderst die sechs
centner salpetters, die er ins Zeughaus schuldig,
liffert, so wolle man ime mit den begerten zwei-
hundert gülden furlehens gegen verpfendung seins
neu gemachten feuerwercks willfaren; das übrig
begern aber ablainen.
[1579/80, VII, 28a] 21. Oktober 1579:
Hansen Heppen, feuerkünstlern, soll man
sein supplicirends begern, ime zu bezalung der
sechs centner salpetters, so er Meinen Herren
schuldig, frist bis auf liechtmessen zu geben und
mit den bewilligten 200 fl furlehens yetzo alspalden
zu willfaren, ablainen.
[1579/80, VII, 38b] 27. Oktober 1579:
. . . Hansen Bunfelder, schalenschrotter,
von Schmalkalden das begerte bürgerrecht
ablainen.
[1579/80, VIII, lob] 9. November 1579:
Auf Hansen Heppens, feuerkünstlers,
abermals suppliciren, darynn er pitet, ime in an-
sehung seiner obligenden noth zu der vorigen
seiner schuld, die an salpetter und furgeliehenem
gelt in 120 fl. machen mag, noch 300 fl. gegen ver-
pfendung seines neuen feuerwercks furzuleihen,
ist befolhen, das feuerwerclc durch verstendige
besichtigen und schetzen zu lassen, und den bericht
widerzupringen.
[Hans Hepp kommt auch sonst noch mehr-
fach vor.]
[1580/81, IX, 31a] 28. November 1580:
Auf Ludwigen Craffts defs eitern,
püchsenmachers, und eins ganzen handtwercks
der Schlosser und püchsenmacher supplicirn
soll man Lorentz und Ludwig die Crafft, defs
obbemelten Craffts söne, widerumb mit offnung
der statt begnaden, sie darneben aber bei der
andern straf, so inen vor den Fünffen auf erlegt
worden, so lang pleiben lassen, bis sie ir Unschuld