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Heidelberger Zeitung — 1865 (Juli bis Dezember)

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Nr. 152-177 Juli
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https://doi.org/10.11588/diglit.2786#0017

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Ueidklbrrgtr Itilung.

KrcisverküiidigMgsblatt fiir den Kreis Heidelberg und amtliches Berkilndigungsblatt fiic die Amts- und AmtS-
Gerichtsbezirke Heidclberg und Wicsloch mid den Aintsgerichtsbezirk Neckargemünd.

N» 13«. Donnerstag, «. Jult - 18«L.

Destellungen auf die „.Heidelberger
Zeitung" nebst Beilage „Heidelber-
ger Fnmilienblätter" für -ns mit 1.
Zuli 186S begonnene 3. Quartal
werden fortwährend angenommen.

Die Expedition

D Die Kreisverfammlungen.

I.

Die Vorarbeiten zu den Wahlen für die
Kreisversammlungen sind angeordnet. Jm Sep-
tember finden die Wahlen selbst statt und voraus-
sichtlich im Oktober werden die Kreisversamm-
lungen zusammentreten. Was sind Ireisver-
sammlungen? Was haben sie zu thun? Wie
sind sie zusammengesetzt? Was hat man für
ein Jnteresse, sich an den Wahlen zu denselben
zu belheiligen? So hören wir jetzt vielfach
sragen und wollen versuchen, darauf eine bün-
dige Antwort zu geben.

Nach dem Vcrwaltnngsgesetz wird das Land
„auf Grundlage gemeinsamer Jnteressen" in
Kreisverbände eingetheilt, deren jeder meh-
rere Amtsbezirke umfassen soll. Der Kreis Heidel-
berg besteht bekanntlich aus den Bezirken Hei-
delberg,'SinSheim, Wiesloch und Eppingen.
Ein Kreisverband ist gewissermaßen eine große,
den ganzen Kreis umfassende Gemeinde, eine
Kreisgemeinde. Der Kreis besorgt, wie die Orts-
gemeinde, seine Angelegenheiten selbständig,
vorbehaltlich der gesetzlichen Aufsichtsrechte des
Staats; er kann Vermögen erwerben und be-
sitzen und zur Bestreitung seiner gesetzlichen
Ausgaben Umlagen machen.

Die Kreisangehörigen werden vcrtreten durch
die Kreisversammlung. Dicse ist sür den
Kreis ungefähr das, was für die Ortsgemeinde
der Gemeinderath und Ausschuß ist. Sie be-
faßt sich mit der Entwicklung, Pflege und För-
derung der Jnteressen des ganzen Kreises. Es
ist ihr überlassen, im Jnteresse desselben und
seiner Bewohner, gemeinnützige Anstalten zu
gründen und die Gemeinden zur Förderung der
gemeinsamen Cultur, Wirthschaft und Wohl-
thätigkeit zu unterstützen. Namentlich kann sie
Beschlüsse fassen über Anlegung neucr Straßen
oder Uebernahme vorhandener Straßen auf
Kosten des Kreisverbands, über Errichtung von
Sparkassen, Kreisschulen, Werk-, Waisen-,
Armen- und Krankenhäuser u. dgl. Wenn

Schwurgerichtsverhandlungen.

Mannheim, 29. Iuni. Die Anklage gegrn
Johann Böhm von Hockeicheim bildete den Ge-
genstand der heutigen Verhandlung. Der Ange-
klagte, ein 22jahriger, bisher gut beleumundeter
Bursche, ist zwar zur Zeit noch Soldat, wurde
jedoch von der Militärbehörde zur Aburtheilung
an das Civilgericht abgegeben. Derselbe saß am
Abend des l7. April d. I. mit mehreren Burschen
und Mädchen auf der Dorfstraße zu Hockenheim,
als einige andere Bursche in trunkenem Zustande
dahin kamen, llnfug trieben und namentlich auch
etnes der Mädcken beschimpften. Der Angeklagte,
der mit diesem Mädchen geht, mischte, sich ein und
gerieth mit Peter Eisinger in Streit, wobei ihn
dieser zu Boden warf. Er stand sofort wieder auf
und schlug, wie mehrere Persoqen wahrnahmcn,
nach dem Kopf Eisinget's, worauf dieser ausrief,
daß er gestocken sei. Am Kopf blutend, wurde er
von seinen Kameraden zuerst in die Behausung
etner Bekamiten und dann in seine elterliche Woh-
nung gebracht, wo er in einen tobsuchtigen Zu-
stand verfiel und am 19. April d. I. starb. Als

die Kreisversammlung derartige Anstalten ins
Leben rust, so setzt sie auch die Siatuten für
dieselben sest, sie ernennt und entiäßt die Be-
amten dieser Anstalten, bestellt die Aussichts-
commissionen derselben, sowie sie auch die Kreis-
rechner und das für die Kreisverwaltung er-
forderliche Personal anstellt.

Wir müssen hier sofort auf einen wesent-
lichen Umstand aufmerksam machen. An den
bisherigen Gesetzen, soweit dadurch die Pflege
einzelner Jnteressen, z. B. die Anlegung und
Unterhaltung vou Straßen und Brücken, die
Fürsorge für Arme, Kranke und Waisen den
einzelnen Gemeinden zur Pflicht gemacht ist,
wiro vorerst durchaus nichts geändert. Der
Kreisversammlung ist nur anhei mgestellt,
den Gemeinden einzelne dieser Laften abzuneh-
men und solche auf die Kreiskasse zu über-
tragen, — sie muß es aber nicht thun. Es
liegt in der Natur der Sache, daß die Kreis-
versammlung dabei nur langsam und vorsichtig
zu Werke gehen und daß sie zunächst nur die
Gründung solcher Anstalten in Angriff nehmen
wird, welche die Kräfte einer einzclnen Ge-
meinde übersteigen und allen Gemeinden gleich-
mäßig zu Gut kommen. Man wird dabei vor-
nemlich an Waisenhäuser, Rettungsanstalten,
Arbeitshäuser, Siechenanstalten, Kreisschulan-
stalten (Landwirthschaftliche Schulen) zu denken
hjzben.

Die.Mittel zur Errichtung und Unter-
haltung solcher Anstalten und überhaupt zur
Bestreitung der Kreisausgaben werden durch
Umlagen aufgebracht. Diesen Umlagen unter-
liegen alle diejcnigen Steuerkapitalien, welche
auch gemeindesteuerpflichtig sind, einschließlich
des Steuerkapitals der Gemeinden selbst —
also Grund-, Häuser- und Gewerbsteuer-Kapi-
talien. Wo von einer KrciSanstalt eine Ge-
meinde größeren Nutzen zieht als die andern,
kann ihr ein angemessener Vorausbeitrag aufer-
legt werden.

Die Kreisversammlung tritt jährlich nur
einmal zusammen, im Oktober ooer Novem-
ber. Sie wählt ihren Vorsitzenden aus ihrer
Mitte. Jhre Sitzungen sind öffentlich. Die Re-
gierung läßt sich durch Bevollmächtigte vertrelen,
welche das Staatsinteresse zu wahren berufen
sind. Es ist dies regelmäßig der Kreishaupt-
mann, d. h. der Amtsvorstand desjenigen Be-
zirks, in welchem die Kreisverwaltung ihren
Sitz hat. Doch wird wohl bei den eigentlichen

gewicbt legte die Vertheidigung darauf, daß, wie
durch das gerichtsärztliche Gutachten festgestelll wor-
dev, die Schädelknochen des Peter Eifinger auffal- !

des stechenden Werkzeugs wesentlich rrleichtert war !
und der tödtliche Ausgang nur als sehr unwahr- !
scheinlich vorhergesehen werven konnte. Dte Gc- '
schwornen nahmen jedock etnen mittleren Grad der
Wahrscheinlichkeit an und erklärten nach den An- ^
trägen der Anklage den Angeschuldigten der fahrläs- °

Verhandlungen in erster Reihe stets der Lan-
des - Commissär als Regierungs-Commissär
thätig sein. Diese Bcvollmächtigten haben cine
berathende Stimme und können jeder Zeit das
Wort begehren, aber mitstimmen können sie
nur dann, wenn sie etwa auch zu Mitgliedern
der Kreisversammlung gewählt worden sind.

Da die Kreisversammlung.jährlich nur cin-
mal auf kurze Zeit zusammentritt, so muß dafür
gesorgt sein, daß für den übrigen Theil des
Jahres der Kreis durch Jemanden vertreten
ift, welcher die Beschlüsse der Kreisversamm-
lung vollzieht, das Kreisvermögen und die An-
stalten verwaltet und die von der nächsten
Kreisversammlung zu berathenden Gegenstände
vorbereitet. Dafür ist der Kre isausschuß
bestimmt. Er besteht in der Regel aus sünf
Mitgliedern, welche von der Kreisversammlung
gewählt werden auf die Dauer von 3 Jahren,
aus der Zahl der am Sitz der Kreisverwal-
tung oder in der Nähe wohnenden, zur Kreis-
versammlung wählbaren Personen. Die Ge-
wählten werden dadurch zu Mitgliedern der
Kreisversammlung, und da sie Alle in der Kreis-
stadt oder in ihrer Nähe wohnen, so können
die Geschäfte ohne allzu große Belastung der
Einzelnen in HLufigeren Sitzungen leicht erle-
digt werden.

Bisher war nur von derjenigen Aufgabe der
Kreisversammlungen die Rede, Kraft welcher
ihnen die Entwicklung, Pflege und Förderung
der Kreisintereffen obliegt, von der ihnen über-
tragenen sog. Znteressen - Verwaltung.
Den Kreisversammlungen ist aber auch noch
eine andere Befugniß gegeben, welche ihnen
eine wichtige politische, in die innere Staats-
verwaltung und in die Rechtspflege tiefein-
greifende Bedeutung beilegt. Sie haben nämlich
ein Dorschlagsrech t für die Ernennung der
Bezirksräthe. Sie bezeichnen für jeden
Amtöbezirk dreimal so viele Personen, als Be-
zirksräthe zu ernennen sind, und aus der Zahl
dieser Vorgeschlagenen muß die Negierung die
Bezirksräthe wählen.

Wenn man bedenkt, daß die Bezirköräthe
bei vielcn wichtigen Acten der innern Staats-
verwaltung mit entscheidender Stimme mitzu-
wirken haben, daß sie als Einzelne ausgedehnte
polizeiliche Functionen verrichten dürfen, be-
sonders aber, daß sie es sind, welche die zum
Dienst als Geschworene und Schöffen beru-
fenen Bürger auswählen, so liegt es aus der

sigen, durch vorsätzltche Körperverlctzung im Affect
verübte» Tödtung für schuldig, wobei der Affect
durch thätliche Mißhandlung deS Getödteten selbst,

Gerichtshof verurtheilte ihn hierauf zu einer Ar-
beitshauSstrafe von 2 Iahren oder I Vs Iahr tn
Einzelhaft.

Schaffhausen, 2. Juli. Gestern Abend kam
bei strömendem Rcgen die eidgenössische Schützen-

den später auch die Frankfurter Fahne, letztere
bcgleitet von etwa 30 Schützen aus Franksurt und
Baden. Daß die Begleitung nickt zahlreicher war,
ist theils dem schlechten Wetter, thcils dem deut-
schen Schützenfest in Brcmen zuzuschreiben. Heute
wurde das Fest vom Wetter begünstigt, und um
so freudiger ist die allgcmeine Stimmung. Der
Festzug fand in der regclmäßigen Weise ftatt; die
anwesenden Geftllschaften wurden von Nationalrath
Peyer im Hof bewillkommt, und ihre Fahnen wur-
drn auf der Fahnenburg aufgepflanzt. Beim Mit-
tageffen war die Spetsehütte etwa zu zwei Dritt-
 
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