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Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 11.1895-1896

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Personal- u. Atelier-Nachrichten - Ausstellungen und Sammlungen - Vermischte Nachrichten
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https://doi.org/10.11588/diglit.12003#0125

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Ausstellungen und Sammlungen. — vermischte Nachrichten.


veMLCsLS I.IW V0.^ V0I^V87MD.

Figuraler Teil ans rinrr Ehrenurkunde für Wa.v von Weinrierl.
von Rud. Rößler.

wendiger Schuh, meint der Einsender, daß die Signierung eines Werkes durch
fremde Hand in jedem Falle als eine Fälschung erklärt werden müsse In
einem in der „Beil. z. Allg. Ztg." veröffentlichten Aufsätze glaubt G. Pfizer,
daß für die Bezeichnung einer derartigen Handlung als Urkundenfälschung
eigentlich die juristische Grundlage fehle, da ein Kunstwerk wohl eine kultur-
historische Urkunde sei, jedoch nicht eine öffentliche oder Privalurknnde im Sinne
des Z 217 des Strafgesetzbuches. Zur Zeit biete das Strafgesetzbuch keine
Handhabe zur Bestrafung einer derartigen Handlung. Es handle sich jetzt darum,
ob die in Frage kommenden Interessen des Publikums und des Künstlers eine
Erweiterung des Gesetzes für geboten erachten ließen. Für das Publikum liege
die Sache so, daß, wenn jemand einem Kunstwerk durch Aufsehen
eines Monogramms oder der Handschrift des Künstlers einen
höheren Wert zu verleihen bestrebt sei, er sicherlich wegen Betrugs
bestraft werden könne. Für den Künstler sei es allerdings ein
berechtigtes Verlangen, daß er in seinem Signum, durch das
er ein Werk als ein vollendetes Werk seiner Hand erkläre,
geschützt werde. Der Einsender meint aber, daß sich dies leicht
erzielen ließe, wenn man das Gesetz über den Markenschutz, welches
das kaufmännische und gewerbliche Warenzeichen in sich begreift,
auch auf Kunstwerke autzdehne. Lb aber die Künstler damit


Johann Heinrich Richartz, der im Jahre 1854 durch ein
Geschenk von 100 000 Thalern, dessen Zinsgennß er sich nur bis
zu seinem Tode vorbehielt, der Stadt die grundlegenden Mittel
zum Bau eines Museums an die Hand gab. Für die Haupt-
stadt der Rheniprovinz ist das nach dem Stifter im Verein mit
Wallraf, dessen Sammlungen in dem Gebäude beherbergt werden,
benannte Museum stets von hervorragender Bedeutung gewesen.

— München. Vor dem Landgericht München I fand in
den Tagen vom 4. bis 0. November die zweite Verhandlung in
Sachen der bei Franz von Lenbach verübten Bilder-
diebstähle statt, die sich gegen vier hiesige Kunsthändler richtete,
welche des Verbrechens der Hehlerei, sowie bei zweien auch der
Urkundenfälschung angeklagt waren; ersleres begangen durch den
Ankauf der bei Lenbach gestohlenen Bilder, letztere durch die in
verschiedenen Fällen vorgenommenen Monogrammierung der
Bitder mit dem Namenszug des bestohlenen Künstlers. Das
Verfahren endigte mit der Freisprechung der Angeklagten. Aus
den langatmigen Verhandlungen, für die ein ungeheurer Apparat
von Sachverständigen und Zeugen sowohl seitens der Staats-
anwaltschaft als auch der Verteidigung aufgebolen worden war,
ist besonders bemerkenswert nur die von dem Angeklagten
Friedrich Adolf Ackermann geschaffene Bezeichnung des
von ihm selbst angebrachten Signums als „Stimme lvermerk",
ein Begriff, der von den künstlerischen Sachverständigen als
bislang nicht existierend zurückgewiesen wurde und ob dessen sich
der hiesigen Künstlerschaft eine gewisse Erregung bemächtigt hat.
Eine in den „M. N. N." veröffentlichte Einsendung vertritt,
gewiß mit vollem Recht, den Standpunkt, daß ein wirklicher
Sammelvermerk nicht auf dem Bilde selbst, sondern auf der
Rückseite oder sonstwie angebracht werde, und zwar nicht mit
dem Material des Künstlers, wie Ackermann es einmal gcthan
hatte, sondern etwa mit Bleistift oder Tinte in der Schrift des
Sammlers unter sorgfältiger Vermeidung alles dessen, was die
Vermutung wachrufen könne, der „Sammelvermerk" sei des
Künstlers eigene Handschrift. Es sei ein für den Künstler not-

einverstanden seien, daß ihre Kunstübung mit dem Handwerks-
betrieb auf eine Stufe gestellt werde, sei zweifelhaft. — In der
Angelegenheit selbst fand am 22. November eine Künstler-
Versammlung statt, der Mitglieder der „Künstler-Genossen-
schaft" und „Secession" anwohnten. In derselben wurde eine
Resolution des Inhalts beschlossen, daß die Kgl. Staatsregierung
ersucht werden möge, sich bei der Reichsregierung dahin zu ver-
wenden, daß für Wahrung der Rechte der Künstler folgende
Schutzbestimmungen in die Gesetzgebung ausgenommen werden:

k. Hannover. Aus dem in den städtischen Etat einge-
setzten festen Kunstfond von 15000 M. sind seitens des
Magistrats von hiesigen Malern eine Reihe von Aguarellen und
Lelbildern angekaust, die malerische Ansichten aus dem alten, lang-
sam der Vernichtung anheimfallenden Hannover zum Vorwurf
haben. Die Bilder werden dem städtischen Kestner - Museum
überwiesen. ikoois
 
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