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Volkszeitung: Tageszeitung für die werktätige Bevölkerung des ganzen badischen Unterlandes (Bezirke Heidelberg bis Wertheim) (5) — 1923 (September bis Dezember)

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Nr. 241 - Nr. 250 (17. Oktober - 27. Oktober)
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5. Jahrgang

Heidelberg, Mittwoch, den 17. Oktober 1923

Nr. 241

An die Arbeit!

o Berlin, 16. Oktober.
Wirtschaft und Währung stehen in
Wechselbeziehung. Das deutsche Geld ist
nicht zuletzt deshalb krank, weil nach 4 Kriegsjahren,
der grössten wirtschaftlichen Anspannung und un-
heilvollsten Verschleuderung von Wirtschastswerden,
die Wirtschaft erschöpft und krank ist.
Verlangen wrr festes Geld, ehrliches Gel-, verlan-
gen wir, -ast Schluß mit der Jnflationssteuer, der
schlimmsten indirekten Steuer, gemacht wird, dann
müssen wir die Wirtschaft gesund machen', dann
müssen wir aus Grund und Boden, ans Betri^
rind Maschine mehr herausholen, als bisher. Mit
- bloßen Steueraufwertungen, Anti-Trüst-Maszn'ah-
men und Währungsreformen allein geht das nicht.
Sie sind nur technische Maßnahmen, die
allerdings notwendig und Voraussetzung sind. Sie
bedürfen alber der Ergänzung durch Mehrer t r a g
der Arbeit. Die neue Währung, die Renten-
mark, wird bald elender aussehen, als die Pa-
Piernmrr-Wähnmg, wenn dieser Mehrertrag nicht
erzielt wird.
Vorr diesem, gerade den Sozialisten verständli-
cheu Gedankengang ließ sich das Kabinett leiten,
als es seine Verordnungen erließ. Sie bedeu-
ten Opfer M alle Schichten der Bevölkerung; sie
müssen aber gebracht werden, wenn Wir aus der
Mährungs- und Wirtschafts-Miser« endlich heraus-
kommen wollen. Gerade die Masse n haben das
Elend-er letzten Jahre am meisten gefühlt,
die Schichten der Bevölkerung, die gezwungen
waren, aus -er Hand in den Mund zu leben. Sie
haben grenzenloses Elend erduldet. Die Inflations-
steuer verminderte unser Einkommen täglich, stünd-
lich. Wer hat von unserem Elend profitiert?
Doch nur die Nutznießer der Inflation,
-st Schieber und Wucherer, die während der Zeit,
wo Tausende nicht wußten, wovon sie am andern
Tage leben sollten, riesige Vermögen aufhäuften.
Unter den Folgen der Kriegskat ast ro-
st h c veisweiseTfe das ganze Volk, lähmte Resigna-
tion jede Tatkraft. Man hoffte aus i-nternationa-ltz
Anleihen, die Besserung bringen sollten, die Deutsch-
land aber schließlich deshalb nicht erhalten konnte,
weil cs selbst nicht, den ernsten Willen hatte, ein«
Besserung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse her-
beiznsühren. Wir trauen uns eben die Kraft
nicht mehr zu, die Mergle, unser eigenes Haus
in Ordnung zu bringen, und ließen vielfach sträfli-
Wcrweise die Dinge so laufen, wie sie tiefen. Wäh-
rend wir so verzweifelten, vergrößerte sich die Not,
rückte die Katastrophe näher und näher, ging
es täglich schneller bergab, bis sich alle, die es mit
Deutschlands Rettung ernst meinten, sagten, wir
Missen alle vorhandenen Kräfte zusammen-
fassen und die wirtschaftliche Gesundung herbei-
führen.

Die Reichstag-ssihung am verflossenen Samstag
war so unter anderem nichts anderes, als der'Aus-
d'uek des festen Willens eines Volkes, das nicht
Untergeh en will.
Es liegt jetzt in der Hand der Regie-
rung, den Beiweis zu führen-, daß diejenigen, die
Wider ihre Ueberzeuguug ein Jawort für das
E rm ä ch t i g u n g s ge s e tz abgaben, für das Volk
Und für die Republik ein gutes Opfer brachten.
Die außerordentlichen Vollmachten, die dem Kabi-
Uest den Charakter eines Direktoriums ver-
leihen, können zweifellos bei geschickter Hand-
habung, bet scharfer Belastung des Besitzes und den
Notwendigen Eingriffen in das Privateigentum un-
fer Volk zu einem gewissen Wiederauf-
llieg führen. Dabei ist selbstverständlich, daß durch
Produkttons st eiger un g versucht werden
Wutz, unsere wirtschaftliche Lage zu verbessern. Das
neht auch die Arbeiterschaft ein und sie ist bereit,
dort, wo es notwendig ist, Ueberstunden zu leisten
st»d ihre Kraft in den Dien st des Volkes zu
stellen.

Staatsautorität in allen Schichten der
übergroben
Die deut Kabinett im Reichstag gegebenen Voll-
sten e^ müssen tu einer Weise aus genutzt Wer-
st» zur Konsolidierung der Verhältnisse
g, stnern und dadurch zur Klärung der
füu ? stV o l i t i sch e n Lage beiträgt. Die Schaf-
Bister Währungsbank ist unumgänglich
'"«Wendig.
sq. Die Lebensmitteln n ruh en in den ver-
solltp Groß- und Kleinstädten Deutschlands
daß Warn ungs Zeichen dafür dienen,
fst,s » ^e Verhandlungen Wit Interessenten,
st, jSk"E.b'sher noch nie etwas herausgekommen
Ws stg und nur schnelles Handeln
ten kann. Das gilt inbezug auf die Klärung

Aber nur in diesen Dienst. Gelingt es der-
Wegicruug nicht, durch scharfe E i n g r t sf e i n d e n
" sitzoje notwendigen Steuern auszu-
Wiwgen, dann muß auch der Gedanke der Produk-
wttWeigerung scheitern. Denn unsere Arbeiter-
wast, die bisher immer und immer wieder Opfer
mbrgcht hat, wird cs mit gutem Recht ablehnen,
"«'-tevhin -en Büttel für andere zu spielen,
der Besitz auch in Zukunft nicht mit aller
mfe zu den notwendigen Opfern der Allgemein-
, 5^' die der Staat braucht, herangezogen wird. Ge-
scbpwt dies, dann besteht auch die Möglichkeit, die
«^windende Staatsautorität in allen Schichten der
°völkerung zu stärken und der übergroßen
o a t s,ȟd t g ke i t ein Ende zu machen.

des Verhältnisses zwischen Bayern und dem
Reich. Ohne diese Klärung wird die Rrichsvegie-
rung nie die Staatsautorität festigen und autzen-
politi-sche Verhandlungen führen können. Denn
darüber mutz von vornherein Klarheit bestehen, daß
das, was sie in außenpolitischer Beziehung unter-
nimmt, von dem Bayern der Gegenwart nie an-
erkannt, sondern verhetzend ausgemrtzt werden
wird und so die Stellung des Herrn v. Kahr
st ä r k t.
Jedenfalls wird für dte SozialdeMokra-

tie die Große Koalition mit weitgehenden
Vollmachten au f d i e D a u e r nur erträglich, wenn
das Kabinett mit starker Hand regiert und den un-
abänderlichen Notwendigkeiten zur Rettung des
Reiches durch scharfe Eingriffe inden Be -
s i tz und die Kläruug - er Lage nach innen und
außen nachgibt. Dafür Sorge zu tragen, ist vor al-
ten Dingen Aufgabe der s o z i a ld e m o kr a ti-
sch e n M i n t st e r, die sich bei allen Anlässen ihrer
besonderen Stärke, Vie in dem 8 2 des Er-
mächtigungsgesetzes liegt, bewußt sein sollten.

MWWW »kl MW AMdUM

Die Errichtung der
RenLeudrwk.
Berlin, 16. Okt.
Reichsfinanzuiinister Dr. Luther teilt Wer
die jetzt in Errichtung begriffene Rentenbank
ur/o Renten mark mit:
Der Gesetzentwurf, der schon in den aller-
nächsten Tagen im Reichsgesetzblatt veröffentlicht
werden wird, strebt dem Ziele zu, zur Go-l-d-
währ u n g zu gelangen. Eine unmittelbare
Erreichung dieses Zieles war jedoch bei unferm
augenblicklichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht
möglich. Deshalb ist eine Zwischenlösung
gewählt worden, die als Vorbereitung für
die spätere Goldwährung dienen soll. Es
kam vor alledem dm auf an, die Nebchsbank von
allen Ansprüchen des Reiches zu befreien und
damit die Ins la ti on s a uell e zu verstop-
fen, so daß die Reichsbank Meder in die Reihe
der reinen Goldnotenbanken zurückkehrt. Voraus-
setzung für das Gelingen aller Währungsreformen
ist aber naturgemäß die Lösung des Repara-
tionsproblems.
Die sogenannten Rkuteunoten werden Anfang
November heravskommen. Sie sind einlösbar
bei der Mentenbank in Rentenbriefen, die auf G-old
gestellt sind. Naturgemäß -handelt es sich dabei
nicht nm eine Verzinsung mit effektivem Gold, son-
dern nm t»,r einen Goldcharakter.
Berlin, 16. Okt. Das Rcichsgesetzbla.lt ver-
ösfentlicht die V-evo-ldnung über die Renteu-
b a nk, deren wichtigste BcstiMr.wWM sind:
Wou Vertretern der Landwirtschaft, der Indu-
strie, des Gewerbes und des Ham-dels einschließ-
lich der Banken wird die Deutsche Rentenbank er-
richtet. Die Deutsche Ronhubank hat ihren Sitz in
Berli n. Sie hat die Eigenschaft einer juristischen
Person des PrivatrechtS.
Das Kpital und die Grunr rücklage der
Deutschen RentenVauk betrage» 3200 Mill. Ren-
tenmark; der Betrag wird zn gleichen Teilen von
der Landwirtschaft einerseits und von Industrie,
Gewerbe und Handel einschließlich der Banken
andererseits aufgebracht.
Die Deutsche Rentenbank ist, soweit nicht in
dieser Verordnung oder in der Satzung etwas an-
deres bestimmt ist, in -er Verwaltung und Ge-
ichäftssührnng selbständig, idrsgileichen in der
Anstellung des Personals. Die Wahl des Präsi-
denten der Biainkverwailiung bedarf -der Genehmi-
gung der Reichsregierung. Die Gründer haben -der
Rcichsregi-crung drei Personen für das Amt des
Präsidenten vorzufchlagen. Werden sämtliche Vor-
schläge abgclehrtt, so ernenn-: die Reichsregteruug
den Präsidenten mit Zustimmung des Reichsrats.
Die Deutsche R-eutonbank ist von allen Stellen
des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Ge-
metndeverbände) von dm Steuern m-m Ver-
mögen und Einkommen sowie vom Grundvermögen
und vom Gewerbebetriebe befreit.
Die Deutsche Reutenbank erwirbt -an den
Grundstücken, die dauern- land-, forstwirt-
schaftlichen und gärtnerischen Zwecken dienen und
der Besteuerung nach dem Gesetz Wer die Be-
steuerung der Betriebe v 11. August 1923 (Reichis-
gssetzbSatt Teil 1 Sette 769) und den -dazu ergan-
genen Durchführungsbestimmungen unterliegen, in
Höhe von 4 v. H. des Wcbrbcitragswerles eine auf
Goldmark lautende Grundschuld. Die G-rundschuld
geht, soweit nicht -mit andorcn Staaten getroffene
Vereinbarungen entge-gcnstebcn, allen anderen La-
sten im Range vor.
Das Kapital der Mund schuld ist mit 6 v. H.
jährlich zu verzinsen.
Das Kapital -er Grundschuld ist für die Deut-
sche Rentenbank unkündbar. Dem Eigentü-
mer steht die Kündigung nicht vor Ablauf von 5
Fahren frei.
Die Zinsen und das Kapital sind nach dem
Geldwert zur Zeit der Zahlung nach näherer Be-
stimmung der Durch fnh>u n geb c sti mmungenl in
Rentenmark zu zahlen
Steht für mehrere Grundstücke eines Eigenkü-
wers lediglich ein Gesamtwehrbeitragiswleri fest, so
sind die Grundstücke mit einer Gesamtsrundschuld
zu belasten.
Auf Antrag des Grundstückseigentümers ist die
Hf e s a m t g r u n d s ch u l d auf die einßelnien
Grundstücke zu verteilen.
Gehest Teile eines Grundstücks auf einen an-
dern Eigentümer Wer, so ist auf Antrag eines
-er beteiligten Grundstückseigentümer eine gleiche
Perteilung vorzunöhmey

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnungen be-
stehenden industriellen, gewerblichen und Handels-
betriebe einschließlich der Boulen werden mit dem-
selben Betrage in Goldmark belastet wie Ne Ge-
samtheit -er dauernd landwirtschaftlichen, forstwirt-
schaftlichen oder ,gärtnerischen Zwecken dienenden,
Grundstücke.
Wenn zu einen Betriebsvermögen Grundstücke
gehören, erwirbt die Deutsche Rentenbank -an
diesen Grundstücken in Höhe von 4 v. H. des
Wehrbeftragswertes, aber nicht über den- Umtage-
betrag hinaus eine auf Goldmark lautende Grund-
schuld. Die Grustdfchuld geht, soweit nicht mit
andern Staaten getroffene Vereinbarungen estf-
gegenstehen.
Wird das Unternehmen ganz oder zum Teil
veräußert, so hastet ans der Schuldver-
schreibung neben dem Veräußerer der Erwerber.
Unternehmer neu entstandener Be-
triebe sind in entsprechender Weise zum Zwecke
der Verstärkung der Drittel der Bank heranzu-
z iehen. s
Die Gr und schuld bedarf zu ihrer Entste-
hung sowie zur Wirksamkeit gegenüber Dritten
nicht der Eintragung.
An dem Kapital -er Deutschen Rem
tenbank sind die Eigentümer der belasteten
Grundstücks und die Unternehmer der belasteten
Betriebe beteiligt.
Anteilscheine werden nicht ausgefertigt.
Die Reittenbriefe dienen als Deckung für die
von der Deutsche» Rentenbank auszugebendcn Ren -
»enbanlscheine.
Die Werte heil dieser Rcntenbankscheine
ist die Rcntenmark, die in 109 Rechenpfennige ein-
geteilt ist. Aus Grund je eines über 500 Goldmark
lautenden Rentenbriefes dürfen unter Bezeichnung
„Rentcnbankscheine" besondere Wertzeichen
im Betrage von 500 Rentenmark, insgesamt nicht
mehr als der Betrag des Kapitals und der Rücklage
ausgegeben werden.
Die Rentenbankscheine sind an den öffent-
lichen Kassen als Zahlungsmittel anzu-
nehmen.
In Anrechnung auf -en im 8 16, Absatz 2 be-
stimmten Höchsthctl-ag stellt die Deutsche Rentenbank
dem Reiche sofort ein zinsloses Darlehen
von 300 Millionen Rentenmark zur Verfügung.
Ich Falle der Auslösung der Deutschen Renten-
bank sind vorweg die auf das Kapital und die
Mmrdrücklagen gemachten Einlagen zurückzn-
zahlen.
Die Reichsregierung kann kleine Betriebe
vonderBela st ungausnehmen. Sie kann
ferner bestimmen, daß Zuwiderhandlungen
mit Geldstrafe und Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft werden.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkün-
dung folgenden Tage in Kraft.
Die Verordnung zur
Betriebsstillegung.
Berltn, 16. Ott. Der ,Reichsanzetger"
veröffentlicht eine Verordnung über Betrievsstill-
legungen und Arbeitsstreckung, wodurch auf Grund
-es Ermächtigungsgesetzes die Verordnung vom
8. November 1920 bett. Maßnahmen gegenüber
Betrieb sabörüchen und Stillegungen geändert
wird.
Laut Artikel 1 der neuen Verordnung treten zu
8 2 der Verordnung vom 8. November 1920 folgende
Absätze 2 bis 5:
Absatz 2: Entlassungen, die über die
Grenze des 8 1, Abs. 1, Ziff. 2, hinansgehcn,
sind innerhalb der Fristen des 8 1 Abs. 2 nur mit
Genehmigung der Demobilmachungsbehörde
wirksam.
Ist der Arbeitgeber nicht in -er Lage, die Arbeit-
nehmer während der bezeichneten Fristen voll zu
beschäftigen, so kann die Demobillnachungsbehörde
für die Dauer der Fristen eine Verkürzung der
Arbeitszeit (Streckung der Arbeit) anord-
nen. Hierbei darf jedoch die Wochenarbeitszeit
nicht unter 24 Stunden herabgesetzt werden.
Abs. 3: Der Arbeitgeber ist im Falle einer Ar-
bettsftreckung berechtigt, Lohn und Gehalt der mit!
Verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmers

entsprechend zu kürzen, jedoch erst von dem Zeit-
punkt a», wo ihr Arbeitsverhältnis nach den all-
gemeinen oder vertraglichen Bestimmun-
genenden würde.
Abs. 4: Das Recht zur fristlosen Kündigung
aus dem Grunde, der nach dem Gesetz zur Kün-
digung des Arbeitsverhältnisses ohne Ettchakttmg
einer Kündigungsfrist berechtigt, bleibt unbe-
rührt.
Absatz 5: Entlassungen, die bei Einhal-
tung einer Anzeigefrist unwirksam wären, sind»
auch unwirksam, wenn der An z e i g ep fl icht nicht
genügt ist.
Nach Artikel 2 werden §8 12—15 der Verordnung
über Einstellung und Entlassung von Ar-
beitern und Angestellten während der Zeit der wirt-
schaftlichen Demobilmachung vom 12. Februar
1920 aufgehoben.
Mit Aend erungen, die sich aus Artikel 1
Absatz 2 ergeben, gelten die Verordnungen vom 12.
Februar und 8. November 1920 über den 31. Ok-
tober 1923 hinaus.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der V er -
kündigung in Kraft. Gleichzeitig treten laIl-
de srechtl ich e Vorschriften über Betriebsstill-
legung, Arbeitsstreckung und über die Erhaltung
der Arbeiter in Betrieben außer Kraft.
Die Deutsche Rentenbank stellt auf Grund der
für sie begründeten Grundschulden und der ihr zu
üb ergebenden Schuldverschreibungen Renten-
brtese aus. Die Rentenvriefe lauten auf fünf
Gbldmark oder ein Vielfaches davon.
Die Rentenbriefe sind mit 5 v. H. jährlich ver-
zinslich und können nach Ablauf von 5 Iah«
von der Deutschen Rentenbank zu Rückzahlungen zu
ihrem Nennwert im Ganzen oder in Serien ausge-
kündigt werden.
Die Neuregelung
der Erwerbslosenfürsorge
Berlin, 16. Oktober.
Die bereits angekündigte Verordnung über
die Neuregelung der Erwerbslosen-
fürsorge wird jetzt im „Retchsanzeiger" ver-
öffentlicht.
Rach 8 1 der Verordnung sollen dieMittel, die
zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie zur Für-
sorge für die Erwerbslosen erforderlich find, künftig
bis zu einer bestimmten Höchstgrenze durch Bei-
träge von Arbeitgebern «nd Arbeit-
nehmern sowie durch Zuschüsse der Ge-
meinden aufgebracht werden. Grundsätzlich
sollen die Kosten der Erwerbslosenfürsorge im
Bezirke des öffentlichen Nachweises und die Kosten
dieses Nachweises zu vier Fünftel von den Arbeit-
gebern und Arbeitnehmern des Bezirkes, zu einein
Fünftel von der Errichtungsgemeinde des öffent-
lichen Arbeitsnachweises aufgebracht werden.
Beitragspflichtig sind die Arbeitnehmer und ihre
Arbeitgeber. Die Höhe der Beiträge setzt der Ver-
waltungsausschuß des öffentlichen Arbeitsnachweises
für seinen Bezirk in Brirchteilen der Krankenver-
sicherung fest. Ditz Beiträge sind so zu bemessen, daß
sie vier Fünftel des Aufwands der Erwerbslosen-
fürsorge tm Bezirk und der Kosten decken; sie dürfen
jedoch 20 v. H. des KraukenkassenLeitrags nicht Über-
steigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen bis-
sen Beitrag je zur Hälft e. Die Beiträge sind als
Zuschläge zu den Krankeukassenbei-
trägen und mit diesen zu entrichten.
Durch Wereiusttmmenden Beschluß der Errich-
tungsgemeinden können mehrere Bezirke zu einer
G efa h r en ge me ins ch as t für die Ausbringung
der Mittel zusammengeschlossen werden. Sobald die
Höchstleistungen der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und
Gemeinden nicht ausreichen, werden in einzelnen
Bezirken mit ungewöhnlich großer Arbeitslosigkeit
die erforderlichen Beihilfen von Reich und
Land je zur Hälfte geleistet, frühestens jedoch
nachdem zwei Wochen hindurch die höchsten zulässi-
gen Beiträge erhoben worden sind. Uetzer Art, Höhe
und Dauer der Unterstützung für die Erwerbslosen
und Kurzarbeiter erläßt der Reichsarbeitsm-inister
Anordnungen nach Benehmen mit dem Verwal-
tungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung
oder- einem daraus gebildeten Unterausschuß.
Von besonderer Bedeutung ist der 8 9 der Ver-
ordnung, der eine Verpflichtung zur Ar-
beitsleistung aufstellt. Danach besteht die
Pflicht für die Erwerbslosen, auch außerhalb von
Berus und Wohnort Arbeit anzunehmen. Unbescha-
det dessen ist die Unterstützung von einer Arbeits-
leistung abhängig zu machen, soweit Gelegenheit da-
zu besteht. Die Arbeiten dürfen nur gemein-
nützigen Charakter tragen. Für Erwerbs-
lose unter 18 Jahren ist die Unterstützung, so-
fern geeignete Arbeiten nicht vorhanden sind, von der
Teilnahme an Veranstaltungen, die der beruflichen
Fortbildung oder der AllgemeirrSiloung diene«, ab-
hängig zu machen.
 
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