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Bund Deutscher Kunsterzieher [Hrsg.]
Kunst und Jugend — N.F. 8.1928

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Heft 7 (Juli 1928)
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Verordnung des Ministers des Kultus und Unterrichts in Baden
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https://doi.org/10.11588/diglit.27998#0204

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Verordnung bes Ministers des Kultus undAnterrichts inBaden:

Prüfungsordnung für das künstlerische Lehramt an den höheren Lehranstalten

und an Fachschulen*

Anstelle üer VeUrdnungen des Ministerluins der
Zustiz, des Kultus und AnkerrichkS vom 1. Mai 19vö
„Die Ausbildung und Prllfung der Zeichenlehrer
und Zeichenlehrerinnen bekr." (Geseh- und Verord-
nungsblalt Seike 1V3) und vom 21. MSrz 1891 in
der Fassung vom 17. Mürz 1905 „Die Ausbildung
und Prllfung von Musiklehrern bekr." (Geseh- und
Aerordnungsblakk 1891 Seike 53 und 1905 Seite
161) kritt nachstehende Verordnung des Ministers
des Kulkus und Unkerrichks.

8 4.

Für die Zulassung zur Prkifung Ist erforderlich,
dajz der Bemerber im Besihe eines Aeifezeugnisses
einer höheren Schule Ist, das zum kgochschulstudlum
in Baden berechtigk, darauf mindestens acht Zalb-
jahre seinem Berufsstudium ordnungsgemüjz obge-
legen hat, während dieser Zeit Borlesungen über
Püdagogill und mührend vler Zalbjahren seweils
eine mindestens zweiskttndlge Borlesung oder Uebun-
gcn aus dem Gebleke der deukschen Sprache und
Litecakur oder dcr Geschichle vder der Geographie
oder der beschreibcnden Aalurmissenschafken mit Er-
folg besuchk hak.

Das Skndlum fkir das Lehramk Im Zeichnen er-
folgt auf der Lanüeslttinskschule in Karlsruhe. Die
Aufnahme in diese Anskalt ist abhüngig von einer
Prkifung der lttinstlerischen Befähigung des Vewer-
bers. Die lehten vier Halbjahre liönnen auch auf
ciner vom Unkerrlchksministerlum zugelassenen Kunst-
hochschule aufzerhalb Badens verbrachk werden.

8 5-

Vei der Anmeldung zur Prllfung haben die Be-
werber fiir das Lehramk Im Zeichnen das von ihnen
gewählke lrünstlerische Sonderfach (8 17, Absah 1),
aus welchem sie die Aufgabe fkir die Hausarbeik
(8 22, 1) enknommen sehen möchken.

Form und Umfang der Prllfung.

8 14.

Die Prllfung findet schrifklich, pralrtisch unü mkind-
lich stakk. Die Neihenfolge, in der in den einzelnen
Füchern geprüfk wicd, bestimmk der Borsihende des
PrkifungSausschusseS. Die Ventthung von Hilfsmit-
keln ist nur geskakkek, soweik es bei den einzelnen
Aufgaben ausdrüclilich angegeben ist.

Die Prkifung fklr das likinsklerische Lehramk
im Zeichnen.

P r ki f u n g Sf ä ch e r.

I. Pädagogilt.

II. Pralrkische Fächer.

1. Das selbstgewählke lrünstlerische Sonderfach

2. Figllrliches Zeichnen

3. Landschaskliches Zeichnen

1. Aguarellieren eines SlillebenS

5. Entwerfen eines OrnamenkS

6. Modellieren (Wahlfach).

III. Kunstwissenschaftliche Fächer:

1. Darstellende Geomekrie

2. Schaklenlronstrulikion

3. Perspelrkive

4. Methodilr

. 5. Archikektonische und ornamentale Slillehre;

Angewandke Aesthekllr

6. Kunstgeschichie

7. Anakomie für Künstler.

8 16.

Die Prüfung In Pädagogilr.

3n Pädagogik wird nur mündlich geprüfk. Die
Prllfung soll erweisen, dah der Vewerber mit den
wichtigsten Fragen der allgemeinen Erziehungs- und
Unlerrichkslehre, vor allem üer neueren Zeik, ver-
kraut ist und Berständnis für die Erscheinungen des
jugendlichen Seelenlebens hat.

Der Bewerber hak das Nechk, sich bei der Mel-
dung zur Prkifung darüber zu äuhern, mik welchem
Sondergebiet der Pädagogik er sich eingehcnder be-
schäfligt hat. DaS angegebene Sondergebiek soll in
ersler Linie Gegenskand der mündlichen Prüfung
sein.

Becgleiche hierzu auch 8 20, 4.

8 17.

Die Prüfung In dem künstlerischen
Sonderfach.

Als künstlerische Sonderfächer kommen in Be-
kracht: Malerei, Plastik, Graphik, stnnenarchitekkur
und Textilkunst. Der Bewerber muß in dem selbst-
gewählken Sondecfach nachweisen, dah er !n das
Wesen deS kllnstlerischen Schaffens so eingedrungen
ist, dah er seinen Gedanken und Empfindungen Aus-
druck geben kann.

5n dem künstlerifchen Sonderfach Isk eine gröhere
Arbeit zu serkigen.

Die Aufgabe dazu wird durch den in >dem Fach
prüfenden Meisterlehrer gestellt und vüm Ilnker-
richksministerium dem zugelassenen Bewerber bekannk
gegeben. Füc die Arbeit wird eine Frist von zwei
Monaken, vom Tage der Zustellung der Aufgabe ab
gerechnek, gewährk. Nach Umfluh dieser Zeik Ist die
Prlifungsarbeit mit der schrifklichen Bersicherung vor-
zulegen, daß üer Bewerber die Arbeit ohne jede
fremde Hilfe angeferkigt hak. Ergibk sich die Un-
wahrheik dieser Bersicherung vor Äbschluh der Prll-
fung, so wird der Bewerber von der weikeren Teil-
nahme an der Prüfung zurückgewiesen. Menn dis
Unwahrheit sich erst späker herausstellk, kann das
lchon ausgestellke Zeugnis zurückgezogen werden. 2n
beiden Fällen kann die Prüfung fllr nicht bestanden
erklärt werden.

* A»sz»g. Die Schristl.
 
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