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Heidelberger Zeitung (60) — 1918 (Juli bis Dezember)

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https://doi.org/10.11588/diglit.55371#0408

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Berlin, lm September 191»

"Die zugeiellten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werben auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für die Niederlegung
geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1920 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt» der Zeichner kann stln Depot jederzeit
- auch vor Ablauf dieser Frist -? zurücknehmen- Die von dem Kontor für WettpMere aysgesettiaten Depotscheine werde» oyn den LarlehnSkaffen wie die Wertpapiere selbst beliehen.

4. Annahmestellen.
Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden
von Montag, den 23. September, bis
Mittwoch, den 23. Oktober 4948, mittags 4 Uhr
hei dem Kontor der Relchshauptbank für Wertpapiere
in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweig-
anstalten der Reichsbank mit Kaffeneinrichtung entgegen-
genommen. Oie Zeichnungen können auch durch Vermittlung
her preußischen Staatsbank sKönigl. Seehandlung), der
preußischen Central.Genossenschaftskasse in Berlin, der
Königlichen Hauptbank in Nürnberg und Ihrer Zweig-
imstalten sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen,
sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrerDerbände,jeder
sLebensversicherungsgesellschaft, jeder Kreditgenossen-
schaft und jeder postaustalt erfolgen. Wegen der Postzeichnungen
flehe Ziffer 7.
Zeichnungsscheine find bei allen vorgenannten Stellen zu haben.
Vie Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungs-
schein en brieflich erfolgen. ""
2. Einteilung. Zinsenlaus.
Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20000, /
10000, 5000, 2000, 1000, soo, 200 und 100 Mark mit Zins-
scheinen, zahlbar am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres, aus-
sefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. April 1919, der erste
ßinsscheln Ist am 1. Oktober 1919 fällig.
- Die Schatzanwelsungen sind in Gruppen eingeteilt und in
Stücken zu 20000, 10000, sooo, 2000, 1000 und 500 Mark
ritt Zinsscheinen zahlbar am 2. Zanuar und 1. Zull' jedes Zahres
«uSgefertigt. Oer Zinsenlauf beginnt am 1. Januar 1919, der erste
ßinsscheln ist am i. Juli 1919 fällig. Welcher Gruppe die einzelne
Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.

Die Zahlung hat bei derselben Stolle zu erfolgen,
bei der die Zeichnung angemeldet worden ist.
Die zur Rückzahlung am 1. Oktober d. Z. gezogenen
Mark 200000000 5°/» Reichsschatzanweisungen von 1914
(I. Kriegsanleihe) Serie Vl werden bei der Begleichung zugeteiltei
Kriegsanleihen zum Nennwert in Zahlung genommenrDen Zeichnern
werden auf die mit diesen Schahanweisungen zu begleichenden neuen
Anleihen,je nachdem sie Reichsanleihe oder Reichsschatzanweisungen
gezeichnet.haben, 5 °/g Stückzinsen für 180 Tage oder 4'/z°/g Stück-
zinsen für 90 Tage vergütet. Die 50/, Reichschahanweisungen sind
mit Zinsscheinen, die am 1. April 1919 fällig sind, einzureichen.
Oie im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheino
des Reichs werben — unter Abzug von Z"/g Diskont vom Zahlungs-
tage, frühestens vom 30. September ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit
— in Zahlung genommen.
I. postzellynungen.
Die Postanstalten nehmen nur Zeichnungen auf die 5"/,
Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die
Bollzahlung am 30. September, sie muß aber spätestens am
6. November geleistet werden. Auf bis zum 30. September geleistete
Bollzahlungen werben Zinsen für 180 Tage, auf alle anderen Boll-
zahlungen bis zum 6. November, auch wenn sie vor diesem
Tage geleistet werden, Zinsen für 144 Tage vergütet.
8. Umtausch.
Den Zeichnern neuer 4^ °/«Schatzanweisungen ist es gestattet,
daneben Schuldverschreibungen der früheren Kriegsanleihen und
Schahanweisungen der I., U., IV. und V. Kriegsanleihe in neue
41/2 Schatzanwelsungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner
höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum
Umtausch anmelden, wie er neue Schahanweisungen gezeichnet hat.
Die ümtauschaniräge find innerhalb der Zeichnungsfrist bei der-
jenigen Zeichnungs« oder Vermittlungsstelle, bei der die Schah-
anweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke
sind bis zum 21. Dezember H>18 bei der genannten Stelle ein-
zureichen. Oie Einreicher der llmtauschfiücke erhalten auf Antrag
zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schahanweisungen.
Oie 5°/,, Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegs-
anleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schahanweisungen
umgetauscht. Oie Einlieferer von 5"/g Schahanweisungen erhalten
eine Vergütung von Mark 2,25 für je 100 Mark Nennwert. Die
Einlieferer von 4 r/z°/g Schahanweisungen der vierten und fünften
Kriegsanleihe haben Mark2,50 fürje 100 MarkNennwert zuzuzahlen.
Oie mit Zanuar/Zuli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit
Zinsscheinen, die am 1. Juli 1919 fällig sind, die mit April/Oktober«
Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zinsscheinen, die am 1. April 191S
fällig find, einzureichen. Oer Umtausch erfolgt mit Wirkung vom
1. Januar 1919, so daß die Einlieferer von April/Oktober-Stücken
auf ihre alten Anleihen Gtückzinsen für Zahr vergütet erhalten.
Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch verwendet werden,
so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen
an die Reichsschuldenverwaltung Merlin LV 68, Oranienstr. 92-94)
zu richten. Oer Antrag muß einen aus den Umtausch hinweisenden
Vermerk enthalten und spätestens bis zum 13. November d. Z. bei
der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuld-
verschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschahanweisungen
geeignet sind, ohne Zinsschelnbogen ausgereicht. Für die Aus-
reichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre
steht dem Umtausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen
sind bis zum 21. Dezember 1918 bei den in Absatz 1 genannten
Zeichnungs- oder Vermittlungsstellen einzureichen.

spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf
einen Ztnstermin erfolgen.
Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung
durch Auslosung werden — von der verstärkten Auslosung im ersten
Auslosungstermin (vgl. Abs. 1) abgesehen — jährlich 5°/g vom
Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Oie ersparten
Zinsen von den ausgelosten Schahanweisungen werden zur Ein-
lösung mitverwendet. Oie auf Grund der Kündigungen vom
Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Gchahanweisungen nehmen für
Rechnung des Reichs weiterhin an derDerzinsung undAuslosung teil.
Am 1. Zui! 1961 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten
Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der aus-
gelosten Schahanweisungen maßgebenden Betraae (110 115 °/g
oder 120 zurückgezahlt.
4. Zeichnungspreis.
Der Zeichnungspreis beträgt:
für die 5 0/0 Reichsanle! h e,wenn Stücke verlangt werden SS, - M,
» . 50/0 , wenn Eintragung in das
Relchsschuldbuch mit Sperre bis zum
15. Oktober 1919 beantragt wird
- » 4^/z°/g Reichsschahanweisungen.

3. Einlösung der Schatzanweisungen.
Die Schahanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im
Zanuar und Zuli jedes Jahres, erstmals Im Juli 1919, ausgelost
»nd an dem auf die Auslosung folgenden 2. Zanuar oder 1. Zull
Mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwett zurückgezahlt. Oie
Auslosung geschieht nach dem gleichen plan und gleichzeitig
Mit den Schahanweisungen der sechsten Kriegsanleihe. Oie nach
diesem Plan auf die Auslosungen im Januar und Zull 1918 und
Januar 1919 entfallende Zahl von Gruppen der neuen Schah-
anweisungen wird jedoch erst im Zuli 1919 mit ausgelost.
Oie nicht ausgelosten Schahanweisungen sind seitens des k
Reichs bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen
Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nenn-
wett zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der
Larrückzahlung 4°/gige, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark
für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare. Im übrigen den gleichen
Tilgungsbedingungen unterliegende Schahanweisungen fordern.
Frühestens 10 Zahre nach der ersten Kündigung ist bas Reich
wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schahanweisungen zur
Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann
die Inhaber statt der Barzahlung 3^z°/»tge mit 120 Mark für
je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, lm übrigen den gleichen
Tllgungsbedingungen unterliegende Gchahanweisungen fordern. Eine
weitere Kündigung Ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen

97,80 Mark,
..... . . SS,-Mark
für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen
Stückzinsen. 'ß
s. Zuteilung. Stückelung.
Oie Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluß
statt. Oie bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als
voll zugeteilt. Zm übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die
Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung
find in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des
Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht
zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermitt-
lungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen
auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden/
Zu allen Schatzanweisungen sowohl wie zu de» Stücken der Reichsanleihe
von IMS Mark und mehr werden auf Antrag vom Relchsbank-Direkiorium aus-
gestellte Zwlschenschelne ausgegeben, über deren Umtausch In endgültige Stücke
das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stijcke der Reichsanleihe
unter loco Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit möglichster
Beschleunigung fertlggestellt und voraussichtlich Im April n. Z. ausgegeben werden.
Wünschen Zeichner von Stücken der Reichsanleihe unter sooo Mark ihre
bereits bezahlten, aber noch nicht gelieferten kleinen Stücke bei einer Darlehnskasse
des Reichs zu beleihen, so könne» sie die Ausfertigung besonderer Zwischenscheine
zwecks Verpfändung bei der Darlehnskasse beantragen,- die Anträge sind an die
Stelle zu richten bei der die Zeichnung erfolgt ist. Diese Zwischenscheine werden
nicht an die Zeichner und Vermittlungsstellen ausgehändigt, sondern von der Reichs-
bank unmittelbar der Darlehnskasse übergeben. tz
, « "r.
6. Einzahlungen
DieZeichner können die gezeichneten Beträgevom 30. September
d. Z. an voll bezahlen. Oie Verzinsung etwa schon vor diesem Tage
bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 30. September ab.
Oie Zeichner find verpflichtet:
30«/a des zugeteilten Betrages spätestens am 6. November d. Z.,
20°/o , , - » » 3. Dezember , „
2S»/, , » - » » 9. Zanuar n. „
2S°/g . ,,, . , , - - 6. Fehruar
zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen find zulässig, jedoch nur In
runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf
die kleinen Zeichnungen find Teilzahlungen jederzeit, indes nur in
runden durch 100 teilbaren Beträgen beS Nennwerts gestattet»
doch braucht dle Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe
der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

Neichsbank-Direktorium
Havenstein. v. Grimm.

50/0 Deutsche Reichsanleihs
4l//o Deutsche Reichsschatzanweisungen, auslosbar mit 110°/° bis 120°/°.
Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5°/« Schuldverschreibungen des Reichs
und 47r°/o Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum Oktober 1.924 kündigen und kann daher auch ihren
Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so
muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das Gleiche
gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Oie Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schahanweisungen
wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfandung usw.) verfügen.
Oie Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.
 
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