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Heidelberger Zeitung (60) — 1918 (Juli bis Dezember)

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https://doi.org/10.11588/diglit.55371#0448

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kSNte » Heidelberger Zeitung_
Aufforderung.
- Die Vornahme der regelmäßigen
Einschätzung der Gebäude zur Feuer-
versicherung betr.
Die Gebäude-Eigentümer werden hiermit aufgefordert, die
lm Laufe dieses Jahres neu errichteten und unter Dach gebrachten
Gebäude — und zwar auch solche, die an Stelle von versichert gewese-
nen abgebrochenen und abgebrannten treten — sofern sie nicht mit
Augenblicklicher Wirkung versichert worden sind, längstens bis zum
RS. Oktober d. Js» zur Aufnahme in dis Gebäudeversichsrungsanstalt
«ruf dem städtischen Gebäudeverstcherungsbüro (Rathans-
Nenban, Zimmer Nr. 211 anzumelden. Kommen solche Gebäude
erst nach dem Ablauf dieser Anmeldefrist, aber noch vor Jahresschluß
.unter Dach, so hat die Anmeldung derselben alsbald nachträguch
zu geschehen.
Sind an bestehenden, schon zur Versicherung aufgenommensn
Gebäuden im Laufe dieses Jahres Wertserhöhungen (durch Verbesserung,
Anbau, Aufbau, Umbau) oder Wertsverminderungen (durch Abbruch,
Einsturz, Baufälligkeit) eingetrcten, welche den Betrag von mindestens
LOO Mark erreichen, so sind dieselben ebenfalls bis bis zum 15.
Oktober d. Js., bezw. falls sie erst später eintreten, alsbald nach
erfolgtem Eintritt anzumelden.
Wer die vorstehend vorgeschriebenen Anzeigen unterläßt, wird
mit Geld bis zn 159 Mk. bestraft.
Ferner weisen wir darauf hin, daß die bei der regelmäßigen
Nachschau im letzten Viertel des Jahres vorgenommenen Einschätzungen
gemäß 8 19 Abs. 1 des Gebäudevers.-Gesetzes erst mit dem 1» Januar
-es kommenden Jahres in Kraft treten.
Zum Schluffe setzen wir die Gebäude-Eigentümer noch ganz be-
sonders davon in Kenntnis, daß nach einem Brandfalle Anträgen
von Brandbeschädigten auf Berichtigung der ini Einschätzungsverzeichnis
eingetragenen Versicherungssumme wegen behaupteter Unrichtigkeiten
bei der seinerzeitigen Feststellung oder Berechnung überhaupt nicht
mehr, und Anträgen auf Neueinschätzung ihrer abgebrannten Gebäude
wegen Wertsverbesserungen grundsätzlich nur stattgegeben'werden kann,
wenn die Wertsverbessungen entweder gemäß Z 21 des Gebäudevers.-
Gesetzes zur regelmäßigen Einschätzung des Vorjahres oder im Falle
bes Z 23 des Gesetzes, mit augenblicklicher Wirkung schon Vor dem
Eintritt -eS Schadensfalles ordnungsmäßig bei uns angemeldet
worden waren.
Bei Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung von Wertsver-
besserungen haben hiernach die Gebäude-Eigentümer den im Brandfall
sich alsdann ergebenden Nachteil einer nicht ausreichenden Entschädigung
selbst zuzuschreiben.
Heidelberg, den 30. September 1918.
Der Stadlrat. 5521

AM. RWeMmHck für
NckMlrM, WÄerg
Zwingerstratze 3—5.
Zum Verkauf können zur Zt. angeboten werden in gebrauchten
Möbeln: Schlafzimmer-Einrichtungen aus Tannenholz lackiert, aus
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rußbaum Anstrich, mit Patentrost.
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bes Bad. Baubundes geliefert durch die Handwerkskammer in Mann-
heim. Ausführung: Tannenholz gebeizt. Lieferzeit: 2 Monate.
Die Geschäftsräume sind geöffnet: an Wochentagen von 9—12
Uhr vormittags, von i/s3 —6 Uhr nachmittags.
Samstag nachmittans und Sonn- und Feiertage geschlossen. —
Bezugsberechtigt sind nur Kriegsgetraute und Kriegsbeschädigte.
Die standesamtliche Bestätigung des Aufgebots oder der Trauung
sind vorzulegen. 3661
LrallbMMteMMg!
Am nächsten Freitag, den 4. Oktober 1918,
nachmittags 1 Uhr anfangend läßt --
Herr Otto Bronner, Weingutsbesitzer
in Wiesloch
das Erträgnis von 28 Viertel Weinberg auf Gemarkung
Wiesloch in 16 Parzellen öffentlich auf dem Platze gegen
Barzahlung versteigern.
Die Weinberge sind meistens reiner Bestockung und be-
stehen noch aus folgenden Sorten: Blauer-Elben, schwarze-
Kracher, Gutedel, rot-Elben, silber-Weis und Riesling.
Besonders sind die Riesling in der rühmlichst bekannte«
Lage „Spitzenberg" hervorzuheben.
Zusammenkunfr vor der Behausung.
Die vorherige Besichtigung der Trauben findet am
nächsten Donnerstag, den 3. Oktober, nachmittags 1 Uhr von
der Behausung aus statt.
Wiesloch, den 30. September 1916.

Schmitt. 5391







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fläche in der Umgegend Heidelbergs oder
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unter Leitung des Kapellmeisters Willi Stülken.


Dienstag, oen 1. Oktober ro18

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Mr. 229

W fhsLüsrns Sprasstsn.

MMWi Mich.
Jeder im Reichsgebiete wohnhafte Deutsche oder Ange-
hörige der österreichisch - ungarischen Monarchie, der das
17. Lebensjahr vollendet, hat sich spätestens zwei Wochen
nach diesem Zeitpunkt bei der Hilfsdienstmeldestelle
seines Wohn- oder Aufenthaltsorts zur Eintragung in die
Nachweisung der Hilssdienstpflichtigen zu melden.
Zu gleichem Zwecke hat sich jeder männliche Deutsche oder
Ungehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie sm Alker
Vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 80. Lebens-
jahre, der nach dem 20. Dezember 1917 seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in das Reichsgebiet versiegt, zu melden,
sofern er sich noch nicht gemeldet, und dies durch Vor-
legung des gestempelten Abreißstreifens der Meldekarte nach-
weisen kann.
Die Meldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
Die schriftliche Meldung geschieht durch Abgabe der ordnungs-
mäßig ausgefüllten vorgeschriebenen Meldekarte an die Hilss-
dienstmeldestelle des Wohn- oder Aufenthaltsorts oder durch
Abgabe der ordnungsmäßig ausgefüllten vorgeschriebenen
Meldekarte in offenem, an die Hilfsdienstmeldestelle adressierten,
unfrankierten Umschlag -bei einer Postanstalt gMN Aus-
händigung der ausgefüllten und gestempelten Meldebestätigung.
Diese Bestätigung ist sorgfältig aufzubewahren.
Die Leiter von öffentlichen oder privaten Anstalten (Straf-
Besserungs-Heilanstalten usw.) mit Einschluß der geschlossenen
Unterrichtsanstalten (Internate) werden auf die Vorschriften
des 8 5, des 8 8 Absatz 4, des 8 15 und des 8 16 Absatz 2
der Verordnung hingewiesen.
Die Meldekarten nebst Umschlag für die schriftliche Meldung
werden bei der Hilfsdienstmeldestelle unentgeltlich
nusgegeben. Dort sind auch gegen Zahlung von 10 Pfg.
für das Stück die Bekanntmachungen über Mitteilung des
Stellen- und Wohnungswechsels erhältlich, zu deren Aushang
nach 8 12 der Verordnung vom 13. November 1917, jeder
Arbeitgeber verpflichtet ist, der in feinem Betriebe
Hilfsdienstpflrchtige beschäftigt.

Wer die Meldung schuldhaft unterläßt, kann durch den
Einbcrufungsausschuß mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100
und, wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben ist, mit Haft bis
zu drei Tagen bestraft werden.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu lOOtO wird bestraft, wer in einer Meldung wissent-
lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Im Auftrage des Stadtrats:
Hilfsdienst melde stelle:
(Stä-t. Arbeitsamt.) 4904

Iflresstner Sank
QssLkLLLsstsNs ttSi«LSLL»sr»^.
W Hauptstraße 52 siernsprscksr klr. 123
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Versickerung vsriosdarer Wertpapiere gegen Kursvi r,.st
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Jahres- oder Vierteljahrsbeiträge mittels der
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jührigen Gemeindenmlage zur
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um pünktliche Einhaltung diese-
Termins.
Heidelberg, den 25. Sept. 1918
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750 Gramm 89 Pfg.
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„Sigurd Braa",
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Freitag, den 4. Oktober 19IA
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Operette in drei Akten, .
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„Literatur". „Das Band^
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Dienstag, 1. Oktober, abends 7
„La Traviala"._
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Dienstag, 1. Oktober, abends 7 E
,sDie Schützenliesi-l".
Mittwoch, 2. Oktober, abends /
„Tas Glöckchen des Eremiten^
Großh. Hoftheater Darmsta^'
Dienstag, 1. Oktober, abends 7 M
„Paul Lange und Tora '
Mittwoch, 2. Oktober, abends <
„Der Troubadour".


Da-
Diegg
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binLern.
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