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Heidelberger Zeitung (60) — 1918 (Juli bis Dezember)

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https://doi.org/10.11588/diglit.55371#0684

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2) Cs wird darauf hingewiesen, daß für getrocknetes Gefälle
ein niedrigerer Preis als für gesalzenes zu erwarten ist (Bekannt'
machung Nr. ü. 700/7. 17. K.R.A., 8 3 Anmerkung.)_.

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Mm 1 DesemLer ölt fällt» geworden das vierte Sockiltel der
sfüllen er. Sie mutz binnen 14 Tagen entricktet werben. Wer
nickt svätestens am 14. D-Wember d. fü aezablt Kat. muk die aÄetz-
licke Dariäumnisaebückr entrichten. Kerner muß asaew einen Mlick-
tiaen. der fein« ZaLluina nickt fvätöstens am -0. DesemLer d. I. nack»
gebalt Kat. okne weiteres die Arvanasvollstreckuira ans ^ Änst we»
denn LiaWr muß er dann sine VfänaunasanordnunasaeLmur bezaLle«.
die gcraL'S so aroß ist wie die VersäumnisaebüKr. Eine MabmüiS
der einzelnem Mlicktmen 'inLrt nickt statt. -
Es wird drinaend emvssklen. die geschuldeten Betraae «en»» k»
aend möglich auf karasldloism Wrae tu Leale-icken.
Äeid«lbe.ra 15. November 1918. <WlS
lüroüb. Lauvtsteueramt.

Bekanntmachung
vom 29. Oktober 1917, betreffend Beschlag
nähme und Meldepflicht von rohen Großvieh
häuten und Roßhäuten.
Vom IS. Oktober 1918.
T^..rwMehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Kgl.
Krregsmimsteriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenn nis ge-
bracht, daß Zuwioerhandlungen gemäß der Bekanntmachung ü ec die
Srcheritellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 20. April 1917
(Renhs-Gesetzbl. S. 376) und vom 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl.
S. 3/) bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrüb des Handels-
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom L3. September ISIS (Reichs-Gesetzbl. S.603)
untersagt werden.
Artikel I.
8 4 I A, 8 und 6 der Bekanntmachung Nr. O. 111/7.17. K.R.A.
erhalten folgende Fassung:

zu der
Nr. i.. 111/7. 17. K. R. A.
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Buchführung.
Alle Personen, welche die von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände gewerbsmäßig veräußern oder liefern, haben Bucher zu
führen, aus denen jeweils ersichtlich sein muz, welche Häme und
Felle sie jederzeit im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam haben. Ferner
muß ans den Büchern zu ersehen sein::
1. bei Berufsschlächtereien und Abdeckereien: Tag der Schlachtung,
des Fallens oder des Adhäutens, Empfänger der Ware, Tag
der Ablieferung, Anzahl, Art und Mangel, ferner bei Groß-
viehhäuten, Gattung und Nummer der Preisklasse', bei gesalze-
nen Großviehhäuten außerdem die Nummer (tz Sc), das durch
Wiegen ermittelte Gewicht der Haut oder des Felles, das ge-
schätzte Gewicht etwa anhaftenden Dunges, das Reingewicht
(Grüngewicht) und die Dchlächtart, sofern sie von der im 8 6b
angegebenen abweicht, endlich bei Roßhäutsn usw. (Z Id) die»
Nummer (8 6 e) und die Länge:
2. bei Händlern (Sammlern), HäuteverwerrungS-Vereinigungen,
Verbänden von Häuteverwertungs-Bereinigungen und Großhänd-
lern: Lieferer und Empfänger der Ware, Tag der Eiuliesiruug
und Weiterlieferung, Anzahl, Art und Mängel, ferner bei Groß,
viebhäuten Gattung und Nummer der Preisklassebei gesalze-
nen Großvieh äuten außerdem die Nnmmer (8 6 a), das durch
Wiegen ermittelte Gewicht der Haut oder des Felles, das ge-
schätzte Gewicht etwa anhaftenden Dunges, das Reingewicht
(Grüngewicht) und die Schlachtart, - -
angegebenen abn eicht, endlich bei
Nummer (8 6 a) und die Länge,
Die Bücher sind aufzubewahren.
8. Erlaubte Bewegung
Dis tatsächliche Anlieferung»der Wäre darf nur erfolgen, wenn
bei ihr dis Ware nicht anders als zwischen folgenden Stellen örtlich
bewegt wird:
u) von einem Schlächter:
an eine mcht mehr als 8V lcm — in der Luftlinie gemessen —
vom Schlachtort entfernt gelegene Annahmestelle einer Häute-
Verwerttzngs-Vereinigung oder
an einen nicht mehr als 50 Icm — in der Luftlinie gemessen —
vom Schlachtort entfernt ansässigen Händler (Sammler);
b) von einem Schlächür:
an ein von Ser Sammelstells zum Verladeplatz bestimmtes
Lager eines zugelassenen Großhändlers, sofern sich ein solches
an dem Ort (einschließlich Vororte) befindet, innerhalb dessen die
Schlachtung stattgesunüsn l at, oder sofern die Schlachtung uud
die Ablieferung für Rechnung eines Kommunalverbandes er-
folgt;
y) von einem Händler (Sammler):
an das Lager eines Händlers (Sammlers) oder an ein von
der Sammelstelle zum Verladcplatz bestimmtes Lager eines zu-
gelaffenen Großhändlers;
ck) von der Annahmestelle einer Hällteverwertungs-Vereinigung nach
dem für diese von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums vorgsschriedenen und von
Sammclstelle bekanntgegebenen Veclaüeplatz;
1) Bgl. 8 4 dcr Bekanntmachung Nr. 8. 700/7. 17. K.R.A,
treffend Höchstpreis« von rohen Großvtehhäuten und Roßhäuten.

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e) von den Verladsplätzen nach den Gerbereien aus Anweisung bet
Verteiluvgsstelle (8 5).
Bei der tatsächlichen Anlieferung gemäß s—ä darf die über de«
Handel geleitete Ware den Sammelbszirk des zugelassenen Gcoßhänd'
lcrs, die über die Häuteverwertungr-Vereinigungsn geleitete Ware de«
von der Saaimelstelle für den betreffenden Häute-Vecwertungs-VerbaN«,
bestimmten Bezirk nicht verlassen.
Bei der Bewegung der Ware zu u kann einer Annahmestr»*
oder einem Händler (Sammler) auf Antrag von der Kriegs-Rohstoff'
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums gestattet wes'
den, Ware von einem Bezirk in einen anderen zu übersühren, sofern dl«
Ware nicht mehr als SO lcm von dem Schlachtort entjernt wird.
L. Fristen.
Die zu 8 bezeichneten Bewegungen der Ware müssen innerhalb
folgender Fristen vorgenommen werden:
s) bei Sendungen vom Schlächter: ;
unmittelbar nach dem Abziehen oder, falls die Haut do
ihm gesalzen oder getrocknet- wird, spätestens am 15. eines j^
den Monats; . l
b) bei Sendungen vom Händler (Sammler):
spätestens am dritten Tage des Monats für das innerhalb
des voryngegangenen Kallndermonats gesammelte Ge alle;
c) bei Sendungen von Annahmestellen der Häuteverwertungs-V«?
«inignngen:
wie unter d;
0) bei Sendungen von den Verladeplätzen der Häuteberwertung^
Vereinigungen und der zugelassenen Großhändler:
eine Woche nach Eingang der Bersandanweisungen der De?
teilungsstelle (Z S).
Artikel II.
1. § 4 NI der Bekanntmachung Nr. 8. 111/7.17 K.R.A. wirb
aufgeho be n.
An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:
Diejenige i Gerb rsien, welche bisher dem Verteilungsplan bk*
Kriegsleder-Aktiengesellschafr angeschlossen waren, aber keine Zuteilung
erhielten, sondern lediglich die Berechtigung hatten, von Landwirte«
monatlich insgesamt 8 aus deren eigenen Haus- oder Notschlachtunge«
stammende Häute unmittelbar anzunehmen und für sie im Lohn zu
gerben, erhaben eine von der Krisgs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsminister ums sestzusetzende monatliche Zuteilung
Häuten und Fellen. Sofern diese Gerbereien sich als Sammler füt
Häute und Felle betätigen, dürfen sie denjenigen Teil ihrer eigene« !
Ansammlung, welcher ihnen auf Grund der festgesetzten Zuteilung
monatlich zur Einarbeitung zusteht, ohne weiteres einarbeiten; für den
überschießenden Teil gelte i die aesetzlickien Beschlagnahme-Bestimmungen.
Das von solchen Gerbereien fertiggestellte Leder ist auf befand ren
Vordrucken dem Leder-Zuweisungs-Amt z i melden. Vordrucke können
beim Leder-Zuweisungs-Amt, Berlin VV 9, Budapester Straße b, au»
gefordert werden.
2. Übergangsbestimmungen:
Diejenigen aus Haus- oder Notsckjachtungen von Landwirte«
stammenden Häute, weiche vor dem Inkrafttreten dieser Nachtrags-
bekanntmachung von zum Verteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengesell-
schäft gehörigen Gerbereien in Gemäßheit des 8 4 III dcr Bekannt«
machung Nr. 8. 111/7. 17. K.R.A vom 20. Oktober 1917 zur Lohn-
gerbung angenommen worden sind, dürfen unter Beobachtung der dort
enthaltenen Vorschriften fertig gegerbt und spätestens bis zum 1.Märt
19lS an die Landwirts zurückgelie ert werden; alle übrigen sind bis
zum 15. März 1919 dem Leder-Zuweisungs-Amt, Berlin XV 0, Buda«
pester St.aße 5, zu melden.
Artikel III. ----
Diese Bekanntmachung l^ritt am 19. Oktober 1918 in Kraft.
Karlsruhe, den 19. Oktober 1918. ;
Der Stellvertretende Kommandierende General:
Jsbsrt, General der Infanterie. SÄi

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b. lll/10. 18. K. R. A.
 
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