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Heidelberger Zeitung (60) — 1918 (Juli bis Dezember)

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https://doi.org/10.11588/diglit.55371#0686

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Artikel M.
§ 8 erhalt von Ziffer 4 ab folgende Fassung:
4. Grundpreise für Leder ohne Kopf.
Für Leder auS Eroßviehhäuten (^ la der Bekanntmachung
Nr- L. 70^/7. 17. K. R. Ä) ohne Kopf (mit Ausnahme von
Spalten, das in Form ganzer oder halber Häute oder ganzer
oder halber Hälse geliefert wird, erhöht sich der in der Preis-
tafel für ganze oder halbe Häute oder Hälse angegebene Grund-
preis um 5 vom Hundert.
Tiefer Aufschlag ist vom Grundpreis der Preistafel, nicht
Von den, gegebenenfalls gemäß Zifse. 1 für II. oder UI. Sorii-
ment bereits verminderten oder den, gemäß Ziffer 3 für Sonder-
klassen bereits erhöhten Grundpreis zu berechnen.
„Leder ohne Kopf" im Siune dieser Bestimmungen ist Leder
in solcher Form, wie es sich ergibt, wenn an der rohen Haut
der Kopf hinter den Ohrlöchsrn in gerader Linie abgeschnitren
wird, auch wenn infolge der Bearbeitung zu Leder am Halse
keine gerade Linie mehr vorhanden ist.
8, Preis be rechnuNg für zerlegt« Stücke.
Wenn ganz« oder halbe Häute, Kernstüks, Flanken oder Hälse
nicht als Gan es, sondern in Teile zerlegt vertan t weiden,
darf die Summe oer für die zerlegten Gegenstände geforderten
Preise den für den Gegenstand als Ganges festgesetzten Preis
nicht übersteigen.
s. Kennzeichnung der Ware,
Der Höchstpreis beträgt beim Verkauf des Leders vom Leder-
hersteller zum Empfänger erster Hand nur 90 vom Hundert des
sich aus 8 3 Ziffer 1 bis 5 ergebenden Höchstpreises, wenn an
dem Leder di« im folgenden borg schrieben« Kennzeichnung fehlt
oder nicht hinreichend erkennbar ist.
Der Lederhersieller har alles Leder möglichst sofort'*"' unver-
köschlich (durch Siempeldruck oder Schrift) mir se ner vollen
Firma, der laufenden Nummer der Preistafel, der Nummer
des SorlimentS und dem Buchstaben der Wertklasse oder der
Bezeichnung der Sorte zu kennzeichnen, und zwar muß diese
Kennzeichnung so angebracht sein, daß sie beim Verkauf oder
Weite.verkaus des Leders in Form von halben Häuten oder
Kernstücken, bei Roßleder in Form von Hälsen oder Schildern
aus diesen Stücken deutlich erkennbar ist. Verkauft der Hersteller
das Leher in Form von Hälsen oder Flanken, so ist jedes ein-
zelne Stück für sich zu kennzeichnen.
Leder der Sonderklasse muß, sofern es den Bestimmungen
deL K 3 Ziffer 3 a entspricht oder sokern dem Hersteller von dem
zuständigen Militärbefehlshaber die Berechnung des Preises nach
K 3 Ziffer 3b Absatz 1 schriftlich gestaltet worden ist, anstatt
des Buchstabens dcr Wertklasse den Vermerk „Sonderklasse 10'/,",
und sofern dem Hersteller von dem zuständigen Militärbefehls-
hober die Berechnung des Preises nach 8 3 Ziffer 3d Absatz 2
schrist ich gestattet ist, anstatt des Buchstabens der Weltklasse
den Vermerk „Sonderklasse 5'/." tragen.
Leder, das unter Zuhilfenahme künstlicher Gerbmittel herge-
pellt iu, muß neben der vorgenannt, n KennKichnung noch einen
Gtempelauföruck tragen, weicher die Worte. „Unter Verwendung
Von.. gegerbr" enthält. Zwischen die Worte: „Unter
» Verwendung, von" und das Wort „gegerbt" muß die Bezeich-
nung des künstlichen Gerbmittels einueiügt werden, die in dem
Erlaubnisschein der Kriegs-RohstosffÄbtei.ung des Königlich
Preußischen Kriegsmini-ercu ns für den Bezug und die Ver.
Wendung künstlicher Gerbmittel enthalten ist.
Artikel IV.
Im K Sa und ck werden die Worte »(auch DbMe)" und im
H S Absatz 1 die Worte „(auch Ledcrabfälle)" gestrichen.
Artikel V.
Pies« Bekanntmachung tritt am 13. Oktober ISIS in Kraft.
Karlsruhe, den IS. Oktober ISIS.
Der Stellvertretende Kommandierende General
JSbert,
' General der Infanterie. 6Mtz

*** ES liegt im Interesse der Lederhersteller, die Kennzeichnung
«ach Feriigstellung des Leders unverzüglich vorzunehmen, weil sonst
zu ecwar.e.c ist, daß für Leder ohne diese vorzeschriebeue Kennzeichnung
bei Enteignung nur 80 vom Hundert des sonst statthaften Preises er-
zielt wiro.
Bekanntmachung.
Aartakkelsrrsora««a Lrir.
Nack der Verobdiwuna des Kri-easernabrunasamts vom 30. Ok-
tober d. dürfen Kartoffeln nur verfüttert werden, wenn sie nicht
«etzuna lind oder «ins Mmdsitgröße von 2.72 Tim. (nicht wie bisher
8,4 Am.) nickt erreichen. Das Einsäuern von Kartakieln ist verboten.
Keidelbera. 9. November 1818 (WS2
Srstzh. Bezirksamt

en doch
unsre
p über
Plötz-

Aufforderung
zur Abgabe der Vermög enserklärung für die
Veranlagung zur außerordentlichen Kriegs
abgabe für das Rechnungsjahr 1918.
Nach 8 34 Abs. 1 de» Gesetzes vom SS. Juli 1918 üb« -A
außerordentliche Kriegsabgabs für daS Rechnungsjahr ISIS, nach H "7
Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrat» und nach ß"
der Vollzugsverordnung des Finanzministeriums hiezu haben alle
sonen, deren steuerpflichtiges Vermögen am 31. Dezember 1917 mindt'
stens 101000 betragen hat,
in der Zeit
vom 25. November bis l^t. Dezember 19l8
eine VermögenScrklärung abzugeben, wenn nicht ihr steuerpflichtig^
Vermögen bereits nach dem Siand am 31. Dezember 1918 durch ei"«»
Besitzsteuerbescheid oder Kriegssteuerbescheid sestgestellt ist, oder wen«
dies zwar zutrifft, das Vermögen sich aber durch Ervanfall, durch
Lehen-, Fideikommiß- oder Stammgutanfall, insolg« Vermächtnisse»
oder auf andere Weis« aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Tode»
wegen, ferner duich Schenkung oder durch eine sonstige o «e entspr?
chende Gegenleistung erhallen« Zuwendung bis zum 31. Dezember 1dl'
um mehr als 5000 vermehrt hat.
Wer hiernach nicht zur Abgabe einer BermögenSerklärung vtr*
pflichtet ist, kann eine solche nach be-n Stand seiner Bermögensverhäd'
nisse ain 3t. Dezember 13,7 gleichwohl einreichen, wenn sich sein steuer'
pfl'chttgtS Vermögen gegenüber dem nach dem Stand am 31-Dezrm^
1916 festgestellten um mehr als den fünften Teil vermindert hat.
Eine besondere Aufforderung zur Einreibung der Erllärung »"
die hiezu Verpflichteten ergeht nicht. Die Erklärungen sind rschtzew-
beim zuständigen Steuerkommissär einzureichen. Wer seine Ertläruntz
mündlich abgel cn will, kann dies innerhalb dec oben angegebenen FE
während der für den Verkehr mit den Steuerpflichtigen bestimmten Et'
schäftüstunden beim Steuerkommissäc tun.
Gegen den, der zur Einreichung einer Erklärung verpflichtet ist
diese aber nicht rechtzeitig abgibt, können Geldstrafen bis zu 590 Man
für jede Fristversäumnis ausgesprochen werdens außerdem wird ihm ei»
Zuschlag von 5 bi» 10 vom Hundert der geschuldeten Abg rb« aujerlegb
Vordrucke für die Erklärungen werden den Steuerpflichtigen au!
Verlangen von den Bürgermeisterämtern, am Amtssitz des SteuerkeM"
miffärS von diesem unentgeltlich abgegeben.
Ueber das Einkommen sind für die Veranlagung zu dieser Abgabe
kein« Angaben zu machen; der Berechnung des abgabepflichtigen Mehr"
einkommens wird die Veranlagung zur Landsseinkommensteuer 1»
Grunde gelegt.
Unrichtige oder unvollständige Angabe« in der Etklärunl
sind mit einer Geldstrafe bis zum Fünffachen du gefährdeten Ab;«»«
bedroht, in gewissen Fällen daneben noch mit Gefängnisstrafe bi» j»
einem Jahr und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Dabei wird
besonders darauf aufmerksam gemacht, daß das Vergehen der Abgabe«
gefährdung auch vollendet ist, wenn die unrichtigen oder unvollständige»
Angaben in einer Steuererklärung gemacht worden sind, dis nicht abs
Grund des Gesetzes über di« außerordentliche Kriegsabgabe für 19lb,
sondern bei der Veranlagung zur Landeseinkommensteuer oder zur Besitz"
und Kriegssteuer abgegeben »yorden ist, aus Grund deren aber die V<>"
anlagnng der Kriegsavgab« vom Mehreinkommen oder vom Vermöge»
zu erfolgen hat. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Abgabepflichtig»
diese Erklärung spätestens inn-rhalb eines Monats nach der Zustellung
des Steuer! «scheid» nb«r die Kriegsabgabe ISIS bei du zuständig«»
Behörde berichtigt hat.
Die Grotzh. Steuerkommissär» ess
für die Bezirke
Heldelberg,Stadt, Heidelberg-Saad u. Neckargemüav
Bekanntmachung.
Der in Heddesbach em 3. H. 1851 geboren« u»L
dort wohnhafte Landwirt
Adam Scherrermanr»
wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl de» Gr. Amtsgericht-
Heidelberg vom 14. Oktober 1918 wegen Preistreiberei mit
einer Geldstrafe von 80 M. Fünfzig Mark—, eventuell
10 Tugen Gefängnis bestraft. Außerdem wurde die Einziehun-
des über den Höchstpreis erzielten EtlöseS mit 148 Mark
— Einhundertvierzigfünf Mack — und LH Veröffentlich»»»
des Straferkenntnisses angeordnet.
Heidelberg, den 8. November-1818. 6LS0
Der Gerichtsschreiber Grotzh. Amtsgericht».
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