Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 2.1886-1887

DOI Artikel:
Grünewald, E.: Das Urheberrecht auf dem Gebiete der bildenden Kunst und der Photographie, [4]
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.9417#0475

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Z7» Das Urbcberrecht auf dcm Gebiete der
lediglich den Verleger bereichernder, die Natur eines Kunstblattes
ausschließender Weise wirken zu lassen.
Aber auch wenn der Erwerber des photogrnphischen Ver-
lagsrechtes das Autotypierecht durch eigene Berlagsunternehinnugen
ausbeutet, wie konnle er, da die Anlvllipie sast iiniuer nicht als
Einzelblatt, sondern Miiieist in Verbindnng niit Text in dcn
Handel komiiit, den Gewiiin berechuen, mit dcm die einzelne
Autotppie ai» Ganzen partizipiert; uiid wiire selbst ein sestes
Honorar vereinbart, so ist doch auch dann die beiin Vertrags-
schlnsse vorheirschende Ansicht beider Kontraheiiten inaßgebeud.
Darans geht hervor, daß die Antot>)pie keiiieswegs ohue
weiteres als in jeue Übertraguiig des photographischen Verlages
und zwar weder nach dein Vertrage dcr bt. b, noch nach dem
der lit. c inbegriffen angesehen Iverden kann. Anch Iiiacht cs
hierbei keiuen Ünterschicd, ob in dcm Vertrage dem Kiinstlei Tan-
tieinen zugesichert oder ein festes Honorar gewährt worden ist.
Praktisch wurde diese Frage in eineni Nechtsfalle, der durch
das Ilrteil des Laudgerichis Mnnchen I voin 2i. Jannar l^7,
bestätigt durch das Ürlcil des I. Strafsenats des Neichsgerichis
vom 2l. April ds. Js. bestätigt wurde. Hierin wurde auf Grund
der durch Sachvcrstäudige abgegebencn Gutachten „znr richterlichcn
Überzcngiliig gebracht, daß Nachbildniig durch Anlot>)pie nicht als
eine photvgraphische Nachbildimg auziisehen ist. Zivar wird nuch",
heißt es weilcr, „zur Herstellniig dcr antotyp. Druckplatle die
Photographie als HilfSinittel, ivie sast bei dc» incisten Nach-
bilduiigsverfahren verwendet, altcin der Ätzungsprvzeß uiid die
schließliche Benrbeitung init der Hand, welchcr die Ziukplatle
iliiterivorfen werdeu inuß, um eine auS Eihöhuugen nnd Bcr-
tiefungen znsaiiiiiiengesetzte Drnckfläche zu erziele», nnterscheiden
dieses Bcrfahren cbensosehr von dei» der phvtograp hischcn
Nachbildung, als die schließliche Bcniitzung der Zinkplatte zuin
Abdrucke in einer Presse, gleich dein Satze einer Buchdruckerci."
Aiilangeud den Lichtdrnck, deu Woodburydruck nnd
Photo- oder Heliograviire, so werden diese Reproduklions-
arten aus praklischeu — nicht prinzipiellen Griindeu zur „P h v t o-
graphie" zu rcchnen sein, weil dieselbcn iu Bezug aus ibre
Erscheinung im Handel, sowie ilir Aussehcn, Preis w. init dcr
Phvtographie auf gleicher Stufc stehen.
Zur Ergünzuiig uuserer Erörteiuugcn iibcr die Zisseru 2
bis ö des Z ö des GesetzeS siigeii wir noch bei, daß sich uach
den wiederholten Eiilscheiduiigen dcs ReichsgerichtS (b. Nvv. l>^2
und b. Jau. l8tzä) das mittels Llsarben bewirkte Überiiialen
eiucr ini Wcge rechtinäßiger i)iachbilbu»g eincs Kunstwcrks gc-
sertigten Photographie als strafbarc Nachbildung des
Originnls darstellt. Als nnerheblich wurde bezeichnct, daß
die zuiu Überinaleu der Phvtographicu gewählteu Farbcn dencn
des Originals nicht durchweg entsprechen; deuii cs koiiiint ledig-
lich darauf an, daß die nachbildende Arbeit den vv in
Or i giu al werk dargestellten Gcdanken in seineiu
weseutlichcn Bestandt eile erkennbar lviedergibt.

Als vcrbotene Nachbildung (Z 5 des Gesetzes) gilt
seruer:
-c) weuii dic Nachbilduug uicht nninittelbar nach deni Origiunl-
werke, svudern iiiittelbar nach eiuer Nachbildung geschaffcn
ist. Hierbei ist es nnerheblich, ob diese leptere sclbst wieöer
uniniltelbar oder mittelbar vom Originale entnommen ist;
k>) weun die Nachbilduug eines Kuiistwerks sich an einem Wcrkc
der Baiikuust, Jndustrie, Fabriken, Haudwerke oder Maiiu-
sakturen befindet. Gleichgiiltig ist das Berbältnis, in ivelchem
die Nachbildung zum Jndustiieerzeugnisse steht, insbesondcre
vb die Nachbildung nur Beiwerk ist odcr nicht. Jedeufalls
aber muß sie einen integnrenden Bestandteil deSselben bildeu
nnd sich znni Zwecke der Aiibringung hierau eignen. Dies
Merkmal tritt in der Verwendung zu sogen. Glasbildern
an Tischcn, Albumdeckelii, Briesbeschwerern :c. hervor;
c) wenu der lkrheber oder Verleger dem zwischcn ihuen be-
stehenden Vertrage zuwider cine neue Vervielfältigung dcs
Werkes veranstalten, oder wenn der leptere eine größere
Anzahl von Exemplaren eiues Werkes anfertigen läßt, als
ihm vertragsmäßig oder gesetzlich gcstattct ist. Beide, Ürhebcr
und Verleger, sind in Bezug auf die durch den Verlags-
vertrag erlangten Rechte einander durchaus gleichgestellt.
Nach dem kgl. sächsischen BGb. berechtigt der Verlagsvcrtrag
an sich imZweifel nur zu einer Auflage, nnd dieselbe darf,
wenn nichts anderes vereinbart ist, die Zahl vou 1000 Exemplaren
nicht überschreiten. Jm Gebiete des preußischen Landrechts darf

bildcndcn Aunst und dcr Photographic
der Urheber eine neue AuSgabe in solange nicht veranstalten,
als der Verleger die Abdrücke der ersten Auflage »icht ab-
gesetzt, odcr der Ilrheber ihm die noch vorrätigen Exemplare
abgekauft hat.
3.
Jm Gegensatze zn 8 5 zählt 8 0 des GcsetzeS die Fälle
ans, welche im Jntercsse der VerkchrS- und HandelSfrciheit den
Rechtsschutz uicht genicße». Diese sind:
1. die Eiuzclkvpie cines KunstwerkS, augcfcrtigt ohue Absicht
der Verbreitung; indcssen ist bci Vcrmeidung eiuer Geldstrafe
bis zu .700 M. verbvten, dabei den Nnmen oder das Mono-
gramm des llrhebers anzubrüigen. Es ist also die mit der
Hand gefertigte Kopie gestattet, sosern damit nur nicht in
den Absatz des Origiualwerks cüigegrifsen wird. Diese Aus-
nahme ist im Jnteresse des KlluststudiiliiiS gemacht;
2. die Nachbildung cincs WerkeS der zeichnenden oder malendeu
Kunst durch die plastische Kunst oder iimgekehrt, da eine
solche Schöpfung selbst vielmehr als wirklich neue Kunst-
schöpsung erscheint;
3. die Nachbildnng vvn Knnstwciken, Ivelche auf oder an
Straßen vder öffentlichen Plätzen sich befiuden, wenn
sie nur nicht in derselben Kunstform geschieht. Solche Werke
geltcn als Gemeiiigllt;
1. die Aufnahme vou Nachbildnngen einzelner Kunstwerke iu
eiu Schriftwerk, vorausgesetzt, daß das letztere als die
Hanptsache erscheiut, nnd die Abbildungcu nur zur Erläuter-
ung des Textes dieuen. Jedoch muß der Ilrheber des
Origiuals oder die beniipte Quellc augegeben werdeu, widrigeu-
falls und zwar vhne Üuterschied, ob die lluterlassuug vor-
sützlich oder fahrlässiger Wcise geschieht, sür den Veranstaltcr
und Veiaulasjer eiue Ordiinngsstrafe bis zu 60 Mark ver-
wirkt ist. Diese Vorschrift ist im Jutcresse der Litteratur
gcboten. Jndesscn kann eine Sammlung vcn Bildern, welche,
einzeln geiivinmen, frcmden llrhebern angehören, alS
selbständiges künstlerisches Werk nicht gelteu. Bezüglich der
Frage dcr Nachbildnug zur Beuutzniig als „Titelvignette n"
cntscheidct der Gesichtspuukt, daß eine solchc von crheblicher
Größe nicht melir als bloße Ausschmiickuiig, Zierde oder
Beiwerk cines sclbstäudigcu KunstblatteS angesehen werdeu
kanu.
Sämmlliche von 1 bis 4 aufgeführteu zulässigen Nach-
bilduiigen geiücßen für sich selbst lvieder deu gesetzlichen
Schutz gcgcn ihre eigencn Nachbildiiugen, unabhängig vvu den
Originalen.
4.
Derjenige, welcher eiu von cüieni audern hcrruhreudes
Kuiistweik auf rechlinüßige Weise, aber millclS eiueS andcrn
Kunsrverfahrens nachbildet, hat in Bczug aus daS von ihm
hervorgebrachte Werk wieder das Recht cines Ürhebers, auch
ivenu das Original bcreits Gemcingut wurde. Es ist dics der
sog. Kupferstich-Z 7. Derselbe beruht auf dem Gedankeu, daß
cine solche Nachbildung deu Charakter eineS jelbständigen,
ncuen Erzeugnisses nn sich trägt nnd deShalb selbst gegeu weitere
nubcsugte Nachbilduug zu schützen ist. Fiir die auSläudischen
Kunstwerke cuticheiden hier die intcrnationaleii Berträgc.
Jn der Übertraguug des Eigentums an eüiem Kunst-
iverke durch den Ilrheber ist nicht ohne weiteres auch die deS
Nachbildungsrechtes enthalten. Z 8. Doch braucht der Besiüer
oder Eigeiitümer das Werk uicht zu diesem Zwecke heiauszugcb'en.
Nur bei P o r trät s und Porträtb ii st e u geht daS Nachbildungs-
rccht auf dcn Besteller iiber, da die porträtierte Person selbst oder
ei» naher Angehöriger oder Freund derselbeu ein Recht und
Jntercsse darau hat, daß das Bildnis nicht ohue seinen Willen in
die Offentlichkeit gelangt.
Die ZZ 9 bis lö handeln von der Dauer des Urheber-
rcchtes an Kuustweiken, und ist dieselbe auf die Lebenszeit nnd
30 Jahre nach dem Tode des lkrhebers bestimmt. Zuerkennuiig einer
ewigeu Dauer würde dcr Kulturentlvicklung schaden, BildungSmittel
verteuern, ja unter Umständeu zu Verlust bringen. Iluch die
meisten ausländischen Gesetze gewähren gleiche oder wenigstens
ähnliche Schutzfristeu. Derjenige, der als Juhaber des llrheber-
rechtes Ansprüche oder WiderspruchSrechte erhcbt, hat zu beweisen,
daß die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist. Dieselbe ist jedoch
bei den veröffentlichten Werken nn die Bedingung geknüpft, daß
der wahre Name deS Urhebers auf dem Werke vollständig
genaiiut, oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt ist. Werke,
 
Annotationen