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Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 2.1886-1887

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Grünewald, E.: Das Urheberrecht auf dem Gebiete der bildenden Kunst und der Photographie, [4]
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https://doi.org/10.11588/diglit.9417#0476

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l)on E. Grünewald

Z75

die entweder unter einem anderen tllamen, als dein wahren des
Urhebers nerösfentlicht, oder bei denen ein Urheber gar nicht an-
gegeben ist, werden dreißig Jahre lang von der Verösfentlichnng
an gegen Nachbildung geschntzt. Wird innerhalb dieser Frist der
wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hiezn
legitimierten Rechtsnachfolgerii zur Eintragung in die Eintrags-
rolle angemeldet, so wird dadurch dem Werke die vben angegebene
längere Dauer des Schutzes erworben.
Jst der Name des Knnstlers nicht aus dem Monogramm
in kenntlicher Weise ersichtlich, so gilt das Werk als anontimes
oder psendontimes. Aus diesem Zustande kaun der Kiinstler
durch Eintragung seiues dlamens in die beim Stadtrate zu
Leipzig geführte Eintragsrolle heraustreten, womit er die längere
Schutifrist bis 30 Jahre nach seinem Tode erwirbt.
'Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abteilungen
erscheiiien, läust die Schutzfrist von dem ersten Eischeinen eines
jeden Bandes oder einer jeden Abteiluug an, iudem das Geset;
ein solches Werk als einheitliches Ganze betrachtei. Gleiches gilt
bei Werken, die in einem oder mehreren Bänden eine einzige
Aufgabe behandeln und mithin als in sich zusamnieiihüiigeiid be-
trachtet werden; doch beginnt hier die Schutzfrist erst nach dem
Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Abteilung. Liegt
aber zwischen der Hernusgabe derselben ein Zeitraum von mchr
als Z Jahren, sv werden die vorher erschieiienen Bände und Ab-
teiluiigeii als fiir sich bestehendes Werk und ebeuso die uach Ablauf
der drei Jahre erscheineuden weiteren Fortsetzungen als neues
Werk behandelt.
Die erst nach dcm Tvde deS llrhebcrs erschienciien Werke
iverden 30 Jahre lang, vom Tvde des llrhebers au gerechnet,
gegeu Rachbilduug geschützt, doch sctzt diese Borschrift voraus,
daß der llrheber bekannt ist uud das Werk von ciuciu Berechtigten
herausgegeben wurde. Einzelue Kuustwerke, die iu periodischeu
Werken erschienen siud, darf der llrheber, weun uichts audcrcs
vereiubart ist, auch ohne Eiiiwilligung dcs HerauSgcbers oder
Verlegers des Werkes, in das dieselben ausgeiiominen wuideu,
uach Ablauf der zwei Kalenderjahre, die dem Jahre des volleudeten
Erscheiuens folgeu, abdruckeu.
Ju die Schutzfrist wird das Todesjahr des Vcrfassers
bczw. Kalenderjahr der crsten Veröfseutlichuug oder des ersten
Ihntsächlicheu Erscheineus des Werkes uicht uiiteiugerechiiet.
Gestattet der Küustler die Nachbilduug an eiiiem.Judiistric-
erzeugiüs, so geuießt er, da hierdurch daS Werk das Gebiet der
svg. hohen Llunst verlassen hat, deu Schutz nur uach Maßgabe
des Gesetzes über daS llrheberrecht nu Muslern uud Modellen.
Hieruach dauert die Schutzfrist ein bis drei Jahre uud kaun
höchstens auf fünfzehn Jahre ausgedehut werden.
Jn das llrheberrecht kviiuen uur die wirklichen Erben
succediereu. Ein Heimfallsrecht des Staates oder anderer zu
heireulvsen Verlassenschaften berechtigten Pcrsvncn greift hier
nicht Platz.
6.
Die rechtiicheu Fvlgeu der uuberechügteii Nnchbilduug siud Eut-
schädigungspslichl, Strase bis zu 3000 M., die im Fatle der llueiu-
bringiichkeit in eiue Freiheitsjtrase bis zu 0 Mouaten iiiuzuivaudelu
ist, uud Kvnfiskatioii. Diesetben treten bei vorsätzlicher uud
fahrlässiger, in der Absicht der Berbreituug geschehener Ver-
austaltuug der Nachbilduug eiu. Vvllendet ist d'ieselbe, sobald
die Nnchbildung hergestellt ist, und zwar au dem Orte der
Veraustnltnug. Strafbar ist der Deuische auch daun, wenn er
die Nachbilduug in Deulschlaud zum Zwecke der Verbreitung ui
eiiieiu Laude, wv keiu RechtSschutz ist, veranstaltete; aiisgeuvinmen
ist nur der Fall, weuu die Nachbilduug durch deu Deutschen in
eiuein Lande, wv sie nicht strafbar ist, erfolgt und zugleich nur
hier verbreitet wird.
Wegen bloß gefiirchteter Nachbildung ist Klage oder Er-
wirkuug der Beschlaguahme uicht statthaft.
Bei der Ansführung könueii fvlgende Personen als strafbar
in Betracht konimen: der Veranstalter, der Mitveranstalter (Mit-
thäterl, der Gehülfe und Veranlasjer.
Wegjällt die Strase — nicht abcr die Entschädigungspflicht,
— wenir aus eulschiildbareiu, thalsüchlicheni oder rechtlichem Jrr-
tiim und in guiem Glauben gehandelt wurde.
Dieser Strafausschließuugsgruud gilt insbesoudere auch fiir
den Veraustalter und Veranlasser. Trifft diese kein Ver-
schulden, so haften sie nur, so weit sie bereichert sind. Die

vvrräügen Ncichbildungs-Exemplare und die zur widerrechtlichen
Vervielfultigung bestimniten Vorrichtungen, wie Formen, Platten,
Steine, Stereotypabgüsse ic. werden auf Antrag des Beschädigtcn
eingezogen uud entweder vernichtet oder, nachdem sie unschäd-
lich gemacht sind, dem Eigentiimer zuriickgegeben. Die Einziehnng
hat nicht die Natur einer Strafe, sondern einer Präventivniaß-
regel. Die strafrechtliche Verfolgung, sowie die bloße Maßnahme
der Einziehung setzen indessen stets den Antraq des verletzten
Berechtigten voraus.
Sind techuische Fragen, von denen der Thatbestand der
Nachbildung oder die Höhe des Schadens oder der Bereicherung
abhüngen, zweifelhaft oder streitig, so ist das Gutnchten Sach-
verständiger einzuholen. Zu diesem Zwecke kann sich daS
Gericht an die aus Kiinstlern, Kunstgewerbetreibenden nnd
anderen Kunslverständigen bestehenden Sachverständigen-Bereine
wendeu.
Die Strafverfolguug wegen widerrechtlicher Nachbildung
nnd die Entschttdigungsklage, eiuschließlich der Bereicherungsklage
verjähren in drei Jahreu, vom Tage der ersten Verbreitung
an gerechnet. Bei der bloßen Verbreitung und Feilhaltung
beginnt die Verjährung von dem Tage an, an dem sie zuletzt
stattgefunden hat. Jst jedoch der Strasantrag vom Verletzten
nicht binnen 3 Mvnalen gestellt, so fällt die Straje weg.
7.
Hat sich der Verleger nicht nur der Verletzung des Nach-
bildnngsgesetzes, sondern auch zugleich des uüt jeueni eingegan-
genen Verlngsvertrages schuldig gemacht (z. B. wegen Nichteiu-
haltuug der Stärke uud Zahl der Auflage des Werkes), sv kann
der llrheber sowohl auf Gruud des llrhebergesetzes, als auch nvch
wegen Vertragsbruches verfolgt werdeu.
Deu Rechtsschutz geiüeßen auch die vor Eiufilhruug uuseres
Gesetzes, d. i. alsv vor l. Jnli 1876 erschieneuen Knnstwerke.
Seit dieser Zeit dürsen Privilegien zum Schutze des Urhcber-
rcchts an Kunstwerken »icht mehr erteilt werden. (Z 10.)
8.
Nach Z 20 ist der Nechtsschutz gewährt den Werkeu der
inländischen llrheber d. h. aller Angehöriger des deutschen
illcicheS, oder nüt auderen Worteu aller derer, die in Deutsch-
laud das Jndigenat besitzeu. Gleichgiltig ist, ob dieselben
auch in Deutschland wvhnhaft sind. Ebenso ist der Deutsche
strafbar, weun er außerhal b Deutschlauds das Kunstwerk eines
Deutschen in der Absicht nachbiidet, die Nachbildung in irgend
eiuem dritlen Lande zu verbreiteu. Nur wenn dieselbe in eiueui
Lande, wo sie nicht verbotcn ist, veranstaltet wurde, und die
Verbreitiing ausschließlich dort ersolgt, wird der Jnländer im
Julaude nicht bestraft werden können. Dagegen genießt der
ausländische Kiinstler, selbst wenn er in Deutschland wohnt,
den Schutz des Gesetzcs uicht, sofern nicht die iulernatioiialen
Verträge anderes bestimmen. Nur zu Gnnsten des in lä ndis ch en
Verlegers ist ini Juteresse des deulschen Berlagsgeschäftes eine
AuSnahuie gemacht. Dessen Recht wirkt selbstverständlich erst vom
Zeitpunkte seines Vertrages an. Daruui kaiin derselbe die Ber-
breituug svlcher Nachbildungen, welche aus der Zeit vvr seineui
Vertrage herrühren, nicht hindern.
Staatsvertrttge iu dieser Beziehung hat Dentschland bisher
nüt folgeuden Staaten abgeschlossen: nüt Belgieu am 12. De-
zember 1883, uüt Frankreich am 10. Aprit 1883, uüt Jtalien
ain 20. Juni 1884, nüt den Niederlauden a,n 13. Mai 1883,
nüt der Schweiz am 13 Mai 1860 nud 23. Mai 1881, uüt
Großbrilaniüen am 2. Juni 1886.
9.
Endlich ist in Z 21 sür das Verhültnis Denlschtands zu
Luxemburg, Limburg, Lichtensteiii uud vor allem zu üen Pro-
viuzen Osterreichs, die zum sriiheren deutichen. Bunde gehörten,
bestinimt, daß diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in
eineni solchen Lande erschienen sind, den Schutz des Gesetzes unter
der Voraussetzung geuießeu, daß das Recht des betresfenden
Staates den innerhatb deS deutschen Reiches erschienenen Werken
einen den einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt, und so
tange derselbe dauert. Maßgebend war für diese Vorschrift die
Einheit der deutscheu Sprache uud Litteratur, welche zwischen uns
uud dieseu Läudern besteht.
 
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