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Die Kunst-Halle — 6.1900/​1901

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Nummer 10
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Grünewald: Miteigenthum der Frau am Geisteswerke des Mannes
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https://doi.org/10.11588/diglit.65263#0171

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Airmmer 10.

Wertin, 20. IeVrrrar 1901.

VI.°Iahrgang.

Lettscdntt kür ^unsl unü I^unslgewerbe.

Drgan für die Interessen aKer Kikdenden Nünstker.

Herausgeber: ?rot. llr. 6eorg llällanä.

iteigenthum

snnes

2 Ar. 40 !)r. (bei direkter Ausendung 2,30 Ulk. — 2 Ar. 80 b)r.) bei allen
Luchbnndlungen und Postämtern. (Postzeitungs-Preisliste Nr. 4204). Einzel-
nummer 40 ps. — SO l)r. Inseratenpreis für die dreigespalt. Millimeterzeile


der Wrau am
Voill Geheimem Zustizrath Grüilewald iir Metz.

as der Ehemann Hatz soll und mutz er während der
Ehe mit der Frau theilen. Das ist der leitende Satz,
auf dem sich jedes eheliche Güterrecht aufbaut. Mas
der Mann im Ehestände durch seine Thätigkeit erwirbt,
ist ohne Unterschied der Art oder Natur des Erworbenen zur Erfüllung
ehelicher Zwecke bestimmt und darum steht der Frau hieran ein Rechts-
anspruch zur bsälfte zu. Diese Regel' gilt namentlich auch für die Erträg-
nisse aus dell vom Manne bei bestehender Ehe geschaffenen Geisteswerken.
kVie aber gestaltet sich Las Rechtsverhältnis; nach Auflösung der
Ehe durch Scheidung? Tritt ein solcher betrübender Fall ein, so ist zu
unterscheiden, ob die Gatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse in einem
gerichtlichen oder notariellen Ehevertrage geregelt haben oder nicht. Zn
letzterem Falle bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch, Latz die Verwaltungs-
gemeinschaft als Güterrecht zu gelten hat. Nach ihr kommt dem Manne die
Verwaltung und Nutznietzung zu an dem von der Frau eingebrachten Vermögen,

Oerlag: ch 5. preurs, lleciaktion: kerlin N.Ä.,
öerlin 8VV., llommanäantemtr. 14. llatlrttasse 25.
 
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