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Mannheimer Zeitung — 1827

DOI Kapitel:
Nro. 51 - Nro. 77 (1. Maerz - 31. Maerz)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44353#0281

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„Mit Großhersoglich badifhem gnädioft. AausiOE Prmomteg um.

N® 70. Ca Freitag,
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13 ade N

Carlsruhe, dent 20. März. Wegen dem am 11.







December v. SG. zu Niv-FJaneiro erfolgten Ableben Shz

ver Majeftät der Katferin von Brafilien, wird der
Hof die Hoftrauer, von Morgen an, auf drei Wochen
amiegen. f

Zeitbegebenbheiten





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Mien, den 15. Marz. Metallique8 897: ; Bankac-
tien 1066. ee
A Batern \
Würzburg, den 19, März. Nach einer Bekannt»
machung der fün. baier, Regierung des Untermain-
Freife8 vom 15. März find zur VBerbefferung der in:
fäntifchen Leinwand-Fabrication noch folgende weifere
Prämien für dieß Jahr beftimmt: ı) für die Aus-
‘mittelung der beften, den VBerhältniffen des Inlandes
am meiften entfprechenden und zugleich die. Wanre
fchonenden Shrel-Bleich- Methode 1000 fl. 2) für
Herfichung einer verbefferten Bleichanftalt in Berbins
— dung mit einer volfändigen Appretirungsahftalt u. f. w.
eine YPrdınic von 2000 fl. und eine von 1500 fl.
Sn verfhiedenen Gegenden des Untermainkreifes
zeigt fich eine Blatternfranfheit, MA
Im München wird am 18. d. die erfte offentliche
ECScohikpoden ; Smpfung an allen Kindern vorgenom-
‚men, die bis zum 1. Yanuar d. I. geboren wurden
und yocenfähig find; denn die natürlichen Blattern
zeigen fich auch in München. N
N SER
Dresden, den 12. März. Bor Kurzem ift hier
die dritte Nummer der vom Archivar Engelhard Des

jorgten Sefegfammlung: von 1827 ausgegeben wors.

Den. In Bezug des Uebertritrs von, einer Hriftlichen
Confeflion zur andern heißt cs darin; „Der Ueber
Aritt von eier qhriftlichen Confeffion zu einer andern

den 23. März.

1827.

<

fan nicht gehindert werden, wenn nur der Neberfree
fende das einundzwanzigke Sahr feines Alters zurück
gelegt hat, und nicht Im einem folden. SGeiftes - und
SGemnths-Zuftande {ich befindet, der ihn zu einer nach

‚freier Yeberzeugung zu fajfenden Entfchließung übers
haupt unfähig macht, Er fol jedoch minderjährigen
Perfonen in articnlo mortis der Uebertritf zu einer
andern. Confeffion. geflattet fepyn. Ein geheimer Uebers

tritt zieht, fobald er befannt geworden {ft nicht nur
eben fo, wie ein offentlicher, den Verluft des an eine

beftimmte Coufeffion. (die. der. Uebertretende: verließ)
„gebundenen, Amts; oder Kamilien- Nechts8, fondern
noch Nberdieß Im erften Falle, infofern ein geleifteter

Religions „Eid verlebt worden, eine befondere. ange»

‚meffene Beftrafung, und in beiden Fällen die Neftitue

tion der feit dem. Uebertritte 3zZUr Ungebühr bezogenen

‚ Nußungen, nach fich. Sollte ein Seiftlidher ein Indi-
yduum ‚in, feine Kirche, mit dem Borbehalte, fich def-
‚fen ungeachtet äußerlich 3U. feiner bisherigen Kirche
‚halten. zu dürfen, aufnehmen,
„tion vom. Amte: zu beftrafen, : Ale Verleitung zum

{o il er mit Nemos

Mebertritt . durch Verfprechungen, Drohungen, oder

‚durch Herabwärdigung der andern Confeffion, wird
„von der competenten Obrigkeit deffen, der fich ihrer
. fehuldig. macht, mit fünfzig Thaler Geldbuße, und im
Wiederholungsfalle noch härter, bei Geifilichen. irgend

einer Art aber mit Dienft - Entfeßung beftraft. Auf

„bie Rinder, die das vierzehnte Subr, ihres Iltor8 bes
reits. überfehritten, habeıt, hat der Uebergang des Eis
„nen der Yeltern,, oder auch Beider, zu einer andern
„Confelfton, Feinen Einfluß, fondern fie werden In der
‚Seitherigen Confeffion forterzugen, bis fie nad) erreichs
ter Mündigkeit. felbft die Confeyfion wählen Ffönnen,
“Bei ‚welcher. fie verbleiben, oder zu welcher fie fh
wenden wollen. Im Unfehung jüngerer Kinder mag
„e8 von ‚der Bereinigung der, Heltern abhängen , in
„welcher Confeffion fie, nach dem „Uebertritte derfelben,
„Oder

‚ deg Einen von Ihnen zu einer andern Confe[fion,

‚erzogen werden folen,
 
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