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Mannheimer Zeitung — 1827

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Nro. 103 - Nro. 129 (1. Mai - 31. Mai)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44353#0433

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Die politiidhe Manns
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Sinvückhungsgebuühr 4 Kr.
die Zeite,.

Mit. Großhersoglich Gbadifchem gnadigk. ausfchl, Privilegiunm.







Zeitbeagebenbheiten.



Pr eu Be’ N .

Berlin, den 28. Ayril. Der Prediger Puftkuchen
it al8 Probit bei der Nicolkaifirche, an die Stelle des
werftorbenen Probftes8 Nibbeck, berufen worden.

Der neunjahrige Sohn eines Stubenmalers, Rom
berg, erbängte fi auf dem Boden in der Wohnung
feiner Eltern, Da der König von dem Policeiprä ft
denten. fäglich einen Rapport von den Ereigniffen in
Berlin erhält, fo war auch Ddiefer Selbfitmord In fol
em aufgeführt. Der König erließ fogleich eine Gas
binetsordre an den Minifter von Schucmann, mit
dem Auftrage: genam die Beranlaffung zu Ddiefem
Selbftmorde unterfuchen. zu Iaffen und ihm darüber
Bericht zu erftatten.. Die Unterfuchung gefhah num,
und mie man feicht denken ann, mit großer SGenanuigs
feif. Bon einer Mißhandlung der Sltern oder der
Yehrer war Feine Syur;z die8 ergab fih aus den Vers
nehmungen aller Mitbemohner des Hanfes, in weldhem
der Maler ein Duartier inne hafte, aus der Ausfage
aller Gehülfen des Schulhalterg und aller MitfhHüler
des Knaben; e8 ergab fichh aber, baß der lebte feit
geraumer Zeit fehr viel in der Bibel gelefen , Weit
ftiller, wie früher, und tieffinnig geworden. fey, und
aller Wahr{dheinlichkeit nach aus einem Migverftand
N heiligen Schrift fi felbft das Leben geraub

abe,

‚Wiürtemberg

Stuttgart, den ı. Mal. Das heutige NRegies
Yungsbfatt enthält ‚eine Verfügung des Minifteriums
de8 Innern, die . polizeiliche Beauffichtigung der Wars

ver-elellen bei dem übermäßigen Zußfrömen Dderfele

ben betreffend, wornacdh feinem ansländifchen, mehr als
40 Sahre alten Handwerks-Aefjellen , oder einem, der
ich des arbeitsfchenen Herumlaufens verdächtig genracht
bat, das Wandern im Königreiche geftattet fepn fol;

Sonntag, den 6. Mai

jedoch findet dag Verbot des Wanderns im König:
reiche auf Diejenigen Altern Ausländer Feine Anwendung,
welche durch vorangegangene Berufung vder auf fonz
ftige Weife glanbhaft darzutbun vermögen, daß fie an
einem beftimmten Drte des In; oder Auslandes Yrs.
beit finden werden,

Stuttgart, den 2. Mai. Das heutige Regie“
rungsblatt enthält den ausführlichen Handels: Vertrag
zwifchen Württemberg und Baiern. Es enthält: Artis
Ffel 1) Beröindung zu einem gemeinfamen Zoll - und
Handels. Syfteme. Art. 2) Grundlagen. diefer Bere
bindung... Art, 3) Verhältnif zur fchweizerifchen Eids
genoffenfchaft. Urt. q) Tranfitorifhe Beftimmungen.
Art, 5) Sränz-Berfehr, Art. 6) Eingangs - Zölle.
It... 7) Durchgangs,= Zölle. ‚UYrk. 8). Gegenfeitige‘
Sicherftelung der ZoUl ; Gefälle und anderer Staats: :
Abgaben, und Art. 9) Verkehr mit den Hobhenzoller!s
fhen Fürfenthümern.

NMavensburg, den‘ 27. Upril. Die in varitäs
tijchen Gemeinden ftblbare Störung, wenn ein Feftz
Dder Feiertag der einen Confeffion für die andere ein
gemeiner‘ Werk: und Arbeitstag if, hat durch Vereins
barung von Borfiehern und Rathen der Kirchen heise
der Confeffionen der hiefigen Stadt bewirkt, daß von
jeßt an und Fünftig to Fels und Feiertage der evanı
gelifchen und catholifchen Kirche, theils auf den zu
nächftfallenden Feftz oder Feiertag der andern Darthie
verlegt, theils auch an dem zunächft darauf folgenden
Sonntag gefeiert werden jollen. Diefe Vereinigung, -
ift mit höchfter Genchmigung unternommen worden
zu Beförderung wahrer Gotte&verehtung,, zu Befeltis
gung und Mehrung der wechfelfeitigen Achtung und
Eintracht beider Confeffions - Theile. zu Beförderung
des häuslichen, Gemwerbs;, und Schulfleißes, fo wie
zur Löfung mander Mißklänge, welche die Getheilt:
heit der Feiertage oft felbft in das Iniere der Famı-

lien, verbreitete. ; CD
 
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