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Verein für Historische Waffenkunde [Hrsg.]
Zeitschrift für historische Waffen- und Kostümkunde: Organ des Vereins für Historische Waffenkunde — 3.1902-1905

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Heft 7
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Schalk, Karl: Die historische Waffensammlung der Stadt Wien im Zusammenhang mit der militärischen Organisation der Stadt, [6]
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https://doi.org/10.11588/diglit.37714#0216

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200

Zeitschrift für historische Waffenkunde.

III. Band.

Dagegen wurde das auch schon im 15. Jahr-
hundert, teilweise aber in geringem Masse durch
Söldner befriedigte Bedürfnis nach einem Organ,
das ausser, dass es militärischen Zwecken zu dienen
hatte, auch für die Sicherheit und Ordnung in der
Stadt auch in Friedenszeiten zu sorgen hatte, d. h.
nach einer ständigen Wache um so dringender,
da bei der steten Vergrösserung der Stadt und
der Zunahme ihrer Bewohner die Wachdienstpflicht
den Handwerkerzechen, welchen sie nach dem
Gewohnheitsrechte von altersher oblag, allzu be-
schwerlich fallen musste.
Schon im Jahre 1531 finden wir „eine Ordnung
der wachter auf den Stadtmauern", welche den
ersten, allerdings schüchternen Versuch darstellt,
eine ständige Überwachung der Wälle und Tore
zu schaffen.* * 3 * 5 *) Dieses Jahr markiert also die Er-
richtungszeit der Tag-und Nachtwache, welche
im Jahre 1543 in eine „Tagwacht" und in eine
„Nachtwacht" geschieden, 1569 wieder in die
„Stadtguardia" vereinigt wurde, bis sie im Jahre
1582 in ein Kais er 1. Fähndl aufgeht und der
Ingerenz der Stadt entzogen wird, die nunmehr
nur eine Beisteuer für die „alhieige stattquardi",
als monatliches Deputat in den Oberkammeramts-
rechnungen der stadt unter der ständigen Rubrik:
„Ausgab auf Soldaten und nachtwachter“
ausgewiesen wurde, zu leisten hatte, ohne jeden
Einfluss auf Zusammensetzung oder Verwendung
dieser Truppe. Die Stadtguardia seit, 1582 ein
Teil der kaiserlichen Armee, hat uns hier nicht weiter
zu beschäftigen.
Aus der städtischen Periode derspäteren
Stadtguardia heben wir hervor, dass im Jahr e 1 543
den von der Stadt in Dienst genommenen Knechten
23 Halbhacken und 45 lange Spiesse ausgefolgt
wurden, was auf einen Stand der Wache von un-
gefähr 70 Mann schliessen lässt, wovon 60 auf
die „Tagwacht oder Thorsteher", das ist also
10 Mann auf jedes der damaligeu 6 Thore, 1. Rotten-
tuern, 2. Stuben-, 3. kherner-, 4. schotten-, 5. purgk-
thor und 6. salczthurn,;) entfielen.
Nach einer Instruktion für die 10 zur Be-
sorgung des Stubenthores im Jahre 1549 auf-
genommenen Stadtsoldaten7) sollen diese Rü-
stung und Harnisch vom Oberstadtkämmerer
bekommen8 9), ihre FI and wehren und Halb-
5) Veltze: Die Wiener Stadtguardia in Mitth. d. Inst. f.
österr. Gesch. forsch. Ergänzungsb. VI, S. 533 ff. und Ber. d.
A. Ver. Jhrg. 1902.
°) Die Thore werden aufgezählt in der Oberk. R. v. 1562,
Ausg. Foi. 19h u. 21b.
') Die Polizei im alten Wien von V. R. (Anonymer
Author) im Wiener Kommunal-Kalender, Jahrg. V (1867),
S. 201.
6) Die städt. Sammlung besitzt derzeit im ganzen
aus derZeil vom 15. bis ins 17. Jahrhundert 944 Harnische
und zwar: 18 Harnischbrüste noch aus dem 15. Jahr-
hundert, 35 aus dem 16. Jahrh. und 224 aus späterer Zeit;
ferner 4 vollständige ganze Harnische und 7 solche unvoll-
ständige; dann 312 halbe Harnische, 2 Harnischrücken |

hacken aber selbst mitbringen. Von den
10 Soldaten mussten 4 ITalbhackenschiitzen sein
und Feuer und Zündstricke immer bereit halten,
die übrigen 6 sollten aber stets ihre Rüstung samt
Hellebarde und Schwert tragen und bei sich behalten.
Die Tag- und Nachtwache bildete in dieser
Periode keinen einheitlichen Wachkörper,
indem nur die Tagwache militärisch organisiert war,
einem Obrist-Wachtmeister unterstand und ihre
ganz eigenen Instruktionen hatte, während die
letztere direkt vom Oberstadtkämmerer ihre Wei-
sungen empfing. Im Jahre 1569 erscheint zuerst
der Name Stadtguardie neben der Bezeichnung
Stadtwacht und Tag- und Nachtwacht. Der Stand
des Korps wurde auf 150 Mann erhöht und an die
Spitze ein Stadthauptmann gestellt. Die Errichtung
der Stadthauptmannschaft fällt in das Jahr 1580.
Im Jahre 1582 wurde, wie schon gesagt, die
Stadtguardia eine kaiserliche Truppe und be-
stand als solche bis zum Jahre 1741, in welchem
Jahre sie aufgelöst wurde. Wir beschäftigen uns
mit derselben nicht weiter.
Über kaiserliche Resolution wurde „zue ab-
stöllung allerhandt Ungelegenheiten" im Jahre 1650
„widerumben ein newer rumormaister gehalten,
der von gemainer statt besoldt" werden sollte.,J)
,,PTnd weihen dan der vorher anno 1646 aufgenohmen
und anno 1649 widerumben abgedanckhte rumor-
meister Caspar Leib sambt seinen Soldaten anjczo
widerumben de novo solcher gestalten [von der
Stadt] an und aufgenohmen worden, das ihmbe von
gern, statt monathlich anstatt der vorhin ihm assig-
nierten 24 fl. künftig mehr nicht als 15 fl., einen
corporal, so anstatt des leutenants zu be-
stöllen 6 fl., dan denen 11 Soldaten, denen jeder
vorhin 8 fl. gehabt, anjeczo 5 fl. und dem stock-
meister 4 fl. und also zusamben monatlichen 80 fl.
geraicht werden solle, alss hab ich [der Oberstadt-
kämmerer] über das mir zuegeförttigte decret ihme
rumormaister sambt seinen corporallen und einen
Soldaten die vom 29. october bis 24. december diss
jahr gebiihrundte 2 monatliche besoldung 52 fl. be-
zalt". — Damit war die Rumorwache als dauernde
Institution geschaffen und werden die Kosten für
die Besoldung unter der Rubrik: „Ausgab auf
ambtleuth besoldung" in den Oberkammeramts-
und 342 sogenannte Ungarische oder Husarische Rüst-
ungen, die aber thatsächlich zur Zeit des Prinzen Eugen
von den „Deutschen Reitern“, den Kürassieren, getragen wur-
den, siehe Abbildung bei Ottenfeld u. Teubner, 1. c. S. 24.
Die erste Erwähnung dieser husarischen Rüstungen in der
Oberk. R. v. 1670, Ausg. Fol. 190-'»: „Am letzten April wurden
dem Meister Georg Trotz, „burger und platner“ in Wien für
80 „reiterküras sambt denen helmhauben“ pro Stück
3 fl. 4 sol. den. bezalt.“ Die oben erwähnten verschiedenen
Arten Harnische dienten zum Teile für die Bürgerwehr —
einzelne konnten speziell derselben zugesprochen werden —
zum Teile städt. Söldnern, speziell der Stadtguardia. Manche
mögen bald an Angehörige der einen, bald an solche der
andern Kategorie ausgeborgt worden sein.
9 Oberk. R. v. 1650, Ausg. Fol. 158a.
 
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