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Verein für Historische Waffenkunde [Hrsg.]
Zeitschrift für historische Waffen- und Kostümkunde: Organ des Vereins für Historische Waffenkunde — 3.1902-1905

DOI Heft:
Heft 11
DOI Artikel:
Schmid, Wolfgang Maria: Passauer Waffenwesen
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https://doi.org/10.11588/diglit.37714#0331

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II. Heft.

Zeitschrift für historische Waffenkunde.

315

Am 31. Mai 1547 wird die Ordnung der
Schwertschmiede von Bischof Wolfgang I.
Grafen von Salm bestätigt; sie ist in einer Ab-
schrift von 1562 erhalten und ich setze sie aus-
zugsweise her zum Vergleich mit der Ordnung
von 1368.
1. Die Gottesdienste bleiben nach altem Her-
kommen.
2. Bei dem Begräbnis eines Bruder oder einer
Schwester haben Meister Gesellen und Zai-
ner mit 24 Kerzen mitzugehen.
3. Bei dem Trauergottesdienst haben Meister
und Gesellen Opfer zu geben.
4. 2 Meister und 2 Gesellen haben die Zeche
zu verwalten. Um 1 Pfd. Wachs und 1 Achtel
Wein kann man sich in die Zeche oder Bru-
derschaft einkaufen.
5. Solange ein Geselle keine Arbeit hat oder
auf der Wanderschaft ist, braucht er zur
Zeche nichts zu zahlen.
6. Wer einen Werchmann (Zainer) einstellt,
hat nach altem Brauch Leihkauf zu geben.
7. Ein Meister darf nur bei zwei Feuern ar-
beiten und in einer anderen Werkstatt keine
Klingen um Lohn schmieden lassen.
8. Wer zu Michaeli mit vier Gesellen versehen
ist, soll mit dem Einstellen weiterer Ge-
sellen warten bis seine Mitmeister ebenso-
viel haben.
9. Das Einstellen von Gesellen muss im Bei-
sein der anderen Meister und Gesellen ge-
schehen.
10. Einheimische Werchleute oder Wochen-
knecht sind Fremden vorzuziehen.
11. Für Aussetzen der Arbeit unter der Woche
erfolgt Lohnabzug.
12. Ausser Ziel ist kein Geselle zu entlassen
ohne besonderen Grund; Bei Misshellig-
keiten ist er dem Handwerk vorzustellen.
13. Ein zugewanderter Geselle darf nur 14 Tage
bei einem Meister beschäftigt werden.
14. Entlaufen eines Gesellen wird bestraft.
Trifft ein redlicher Geselle einen entlaufenen
in einer fremden Werkstatt, darf er nur
14 Tage neben ihm arbeiten.
15. Ein fremder Geselle, der bei einem nicht
zünftigen Meister gelernt hat, muss von
neuem lernen oder sein Gesellenstück nach-
machen, sonst darf er nur 14 Tage bleiben.
16. Jeder Lehrling muss ehelicher Geburt sein.
17. Gleichzeitig dürfen nur 2 Lehrjungen ge-
halten werden; erst wenn diese im 3. Lehr-
jahre sind, darf ein neuer Lehrling aufge-
nommen werden.
An dieser Ordnung fällt auf die besondere Be-
tonung der Zeche oder Bruderschaft zu gottes-
dienstlichen Zwecken, in die übrigens auch nicht
dem Handwerk angehörige Personen aufgenommen
werden können. Neben den Meistern und Gesellen

treten beim Handwerksbetriebe die eigentlich nicht
zünftigen ,,Zainer“ auf, d. h. die oft nur gegen
Wochenlohn eingestellten Schmiedeknechte zur
ersten Bearbeitung des Roheisens. Als Zielzeit für
die Aufdingung der Gesellen gilt Michaeli. Leider
ist in der Ordnung nichts gesagt über das Verhält-
nis zu der Messererzunft; doch scheint die Ab-
hängigkeit von diesen beim Verkauf der Waren
noch fortzubestehen ; es findet sich wenigstens nir-
gends eine Spur von einem Versuch der Klinger,
sich nach dieser Richtung selbständig zu machen.
1551 wird auf Antrag der Zechmeister der Messerer
Seb. Rauscher und Lambrecht Holdaler eine Be-
stimmung der Ordnung zugesetzt, dass niemand
vor seinem Laden arbeiten und jeder nur zwei
Wehren zum Verkauf auslegen darf.
Am 23. Dezember 1556 beschweren sich die
Zechleute des Handwerks der Schwertschmiede in
der Innstadt Hanns Prank und Andre Purch-
graber über den Wolfgang Ständler, der ent-
gegen der Handwerksordnung „die rauchen Zain
(Roheisen in Stabform) bei seinen ehalten (Dienst-
boten) in andere Häuser schickt und die (dort
fertig) geschmitten Klingen wieder heimtragen
lassen.“ Vors Probstgericht geladen, gab Ständler
an, er lasse keine Klingen um Lohn schmieden,
sondern verkaufe die Zain an einen Meister und
kaufe andere Klingen zurück. Der zweite Punkt
der Beschwerde lautet, dass die Gesellen häufig
sehr unbotmässig seien. Es wird gebeten, bei Be-
stätigung der Ordnung zwei neue Artikel, die den
berührten Missständen entgegentreten, aufzu-
nehmen.
Es erfolgt dann noch im gleichen Jahre die
Konfirmation der S c h w er t s chmie deOrdnung
durch Bischof Wolfgang II. 1557 wird auf Bitten
auch die Ordnung der Messerer bestätigt 1562
wiederum die der Klingenschmiede, 1567 die
der Messerer. Diese letztere ist von den Zech-
meistern Erasmus Schuldtess und Mathäus Rosen-
stingl als neuverfasst dem Handwerksrichter Pankraz
Fidler vorgelegt und von diesem bestätigt worden.
Von ihren 26 Artikeln betreffen die Mehrzahl den
Lohn bei Stückarbeit; deswegen und wegen der
(allerdings nicht mehr ganz verständlichen) tech-
nischen Ausdrücke teile ich sie im Auszuge mit.
4. Von einem Niderlandischen od.Braunschweig,
runden Degen eisenfarb zu machen bis an
die Scheiden — 7 Kr.
5. Von Rapieren tenk (links) und grecht (rechts),
auch braunschweig. Degen ausgehaut und
„khöteldt“ (köteln, im Wasser härten?) weiss
ausbreit und garweiss — 8 Kr.
6. Von Rapier Kreuz und welsche Rapier
ebenso — 6 Kr.
7. Niderländ. Degen Knöpf und Kreuz gefeilt,
Braunschweig. Degen Knöpf und Kreuz
eisenfarb, schwarz oder garweiss ausbreit
und ziert — 18 Pfg.
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