Utidclimgtr Ztilung
M 2S^t
Sonntag, 28 October
* Pokitische Uuischau.
Heidelber^, 27. October.
Wie daS „DrcSd. Journal" vom gestrigen
meldet, ist das sächsische Königspaar in DreS-
den cingetroffen. — Der König hat eine Pro-
clamation erlaffen, worin er scincn Untertha-
nen dankt für die in schwcrdn Prüsungen be-
wahtte Treuc und versichcrt, in alter Liebc die
Wundcn, dic der Krieg bcm Lande geschlagen,
zu heilen, den Wohlstand deS Landes zu för-
dern, Gerechtigkeit handhaben und die beson-
nene Entwickelung der politiichcn Jnstitutionen
fördern zu wollen. Dcr König verspricht der
neuen Vcrbindung dieselbc Trcue zu widmen,
mit welchcr er dem altcn Bunde angehangen
und Alles anzuwcnden, um dieselbe für Sach-
sen und Deutschland möglichst scgensreich wer-
ven zu laffen.
Wie der „Neckarztg." aus Stuttgart berichtet
wird, geht daselbst das indeß unbegläubigte
Gerücht, daß Graf Wilhelm von Würtemberg,
bis jetzt Gouverneur der BundeSfestung Ulm,
dcr sich dieser Tagc mit Familie nach Paris
begcben hat, in f.ranzösische Kriegsdienste übcr-
treten werdc.
Der Herzog von Naffau hat nach der „Köln.
Ztg." Verhandlungen mit Preußen wegen Re-
gclung seiner persönlichen Verhältniffe ange-
knüpfl.
Die amtliche „Wiener Zeitung" publicirt
das Einberufungspatent dcS croatisch-slavoni-
schen Landtags auf dcn 19. November.
Der ungarische Landtag soll auf den 15. No-
vember cinberufcn merdcn.
Dic Tyroler haben dem Herzog von Coburg,
als er zur Abhalrung seiner allhcrbstlichcn
Jagden dort einzog, cine Ehrenpforte gebaut.
Der König Victor Emanuel wird am 5. No-
vember von Florenz abreiscn und am 7. Nov.
in Wien cintrcffen.
Deutschlrrnd.
Karksruhe, 26. Ocr. 66. öffentliche Sitz-
Berathung des Berichts deS Abg. Sachs über
den Entwurf cines KriegSkostenausgleichungs-
gesetzcs. Nach Eröffnung der Sitzung zeigt
Schriftführer Wundt den Einlauf von Bitt-
schriften an: des practischen Arztes Nheiner um
Schutz der badischcn Literatur, auS Hardheim,
Höpfingen, Schweinberg, Wertheim, Tauber-
bischofsheim und Walldürn, das Kriegskostcn-
ausgleichungsgesetz betr. Zur Tagesorvnung
eröffnet derVorsitzende die allgemeine Berathung.
v. Feder thut dar, daß der Gesetzentwurf
der Gerechtigkeit und Billigkeit entspreche und
dankt der großh. Rcgicrung für die rasche Vor«
lage desselbcn Namens der betreffendcn Landcs-
theile. Obgleich das Gesetz seinen Ansichten
nicht in allen Theilen vollkommen entsprcche,
werde er doch keine AbänderungSvorschläge zu
demselben einbringen. Doch sollte in dem Ge-
setz auch dasür gesorgt werden, daß in Fällen,
wo es wegen der besondern Verhältniffe oder
dem Drang der Umstände nicht möglich war,
sich einen urkundlichen BeweiS der Leistungen
zn verschaffen, cs erlaubt wäre, den Beweis aus
andere Weise zu führen. / /
Schaaff: Alle Landestheile hätten den in-
nigsten Antheil an dem Unglücke deS KriegS-
schauplatzeS genommcn und reichliche Gaben ge-
sendet, welche jedoch nur für die äußerste au-
genblickliche Noth ausrcichen könnten. Jetzt sei
Gelegenheit geboten, im Sinne des LandeS zu
sorgen, daß der Schaden thunlichst, d. h. voll-
ständig ausgeglichcn werde, wo immer der Nach-
weiS deffelben geliefert werden könne, und mit
diesem dürfe eS nicht allzu scharf genommen
werden. Offenkundigkcit genüge auch. Zur
Prüfung der hcute crst hicrher gelangten Bitt-
schriften jcner Gegenden wäre eö rathsam, datz
die Sitzung elwa auf Stunde unterbrochen
würde.
Dagegcn ipricht Muth, während Presti-
nari die Unterbrcchung als wünschenswcrth
bezcichnet. Dic Sitzung wird hierauf unler-
brochen.
Nach dereu Wicdereröffnung berichtet Sachs
über dcn Jnhalt der Billschristcn; bei Gelegen-
hcit dcr besondercn Berathung werde er auf die
Wünsche dcr Bittsteller zurückkommen.
Achenbach: Wenn der Staat cinen Waffcn-
stillstand abschlicße, so müffc er für die Lasten
cinstchen, welche in Folge dicses Vertrags ent-
stchcn. Diese Lastcn könncu dahcr nichl nach
dcn gleichen Grundjätzeu beurtheilt werden wie
dic, wclche im Kricg auferlcgt wurdcn. Daß
nicht eine volle AuSgleichung, sondern nur cine
billige Entschädigung eintrcten könnc, joüe sei-
nen Grund in der Befürchtung habcn, daß
feindliche Heerführcr mit Rücksichten auf der-
artige Vorgänge ihre Ansprüche inS Maßlose
steigern, und Dicjenigen, welche Leistungen zu
machen habcn, cs mil Fcstjctzung der Preise
nicht allzu gcnau nehmen würdcn. Er könne
diese Ansicht nicht theilen.
Ministerpräsidcnt Dr. Zolly: Der Staal
sei allerdings verpflichlel, den Schaden zu lra-
gen, aber nur denjenigen, welcher unmittelbar
erfolgtc; wolllc er auch dic mittelbaren Folgcn
deS Krieges tragen, so wäre dicS oft rein un-
möglich; aber aus BilligkcitSgründen könnc der
Staat Entschädigung bielcn, und die gegcnwär-
tige Lage sci dazn angelhan, weil bcr Schaden
nicht allzu groß gewejen.
Turban: D'.e Unlerscheidung zwischen mit-
tclbarem und nnmiltelbarem Schaden häll er
nichl für begründet. Der Slaat habe dcn Krieg
geführt, er müsie aüch allen Schaden tragen;
wenn der Zufall die KricgSfackel in jene Lan-
destheile geschlcudert hätle — z. B. in.dem
Falle, da Badcn neutral geblieben wäre, dann
würde cine Erjatzpfticht dcS Staats nicht vor-
liegen. Jedcnfalls abcr handlc es sich dM be-
treffenden Landestheilen gegrnMer nichl um
milde Untcrstützungcn; er glaubc, daß dep.Slaal
im Ganzen verpfiichtel jei, den Schaden zu er-
setzen; auch wünsche er, daß der VoUzug des
Gejetzcs ein rascher sei.
Ministerialrath Winter: L>or ebcn aufge-
stellte Grundsatz sei weder je noch aufgestellt,
noch je in cinem Lande ausgcführl worben; er
werde die bcdenklichsten Folgen haben bci künf-
tigcn kricgerischcn Ereignissen.
Röder ünd Huffschmid sprechcu für den
CommijfiöllSantrag; Lctzterer bcmcrkt, daß die
Vcrpflegungösatzc im Tarife in. manchcn Fällen
nicht gcuügend scien, sie cn^sprächcn nicht den
damaligen Prciscn.
Prestinari thcilt die vön der RcgierungS-
bank auSgejprochcne Ansicht.
Moll ist mil Achenbach, Turban und Huff-
schmid einverstanden und wiü die sreisinnigste
Entichädigung.
Die Abgg. Mulh und Kirsner sprechen
im Sinn der Regierung.
Gerwig ist für möglichst volle Entschädigung.
/ Lame-^ Man habe schon früher für alle
Zukunff ein Ausgleichungsgesetz verlangt.^ Ein
Nechtsgrund/sei-noch nicht nachgewiejen, aber
ob Rechis- oder Billigkeitsgrund.: wir leisten
eben Ersatz und verfahren dabei generell wie
bei der Steuergesetzgebung, bei der Zeugen-
entschädigung rc.; aber es sei nicht klug, die
Entschädigungssummen zu übertreiben, denn
man habe kein Necht, aus der Tasche der
Steuerpflichttgen übertrieben zu entschädigen,
sonst müffe man z. B. auch noch die Folgen
der durch den Krieg eingeschleppten Krankheiten,
die Verluste der Staatspapierbesitzer'rc. aus-
gleichen. Solche mittelbaren Folgen dürften
nicht in Betracht kommen.
Damit wird die allgemeine Diskussion ver-
lassen und, nachdem der Berichtcrstattcr das üb-
liche Resumö gegeben hat, zur Berathung der
einzclnen Arlikcl des Gesetzcs übergegangen.
DaS Gesetz soll nach dem Vorschlag der Com-
mission lauten:
§ 1. Dic nachgenannten in Folge deS Ein-
marsches königl. preußijcher und der mit ihnen
verbündeten Truppen für cinzclne Landestheile
des Großherzogthums erwachsenen Kriegölastcn,
80>veit oielit 8t3Ut83N8t»itvn 80lodv AvtrsKvn
kadvn oller von iknvn bvtrollen ^voräen
8inä, sollen nach den unten solgcnden Bestim-
mungcn ausgeglichen und auf sämmtliche Steuer-
pflichtig? vertheilt wcrden.
§ 2. Zur Ausgleichung sollen gebracht wer-
den: a) die von den Quartierträgern geleistete
Naluralverpflegung der königl. prcußischen und
dcr mit ihnen verbündeten Truppen, sowie der
Pferdc; b) dic dcn AmtSbezirken und Gemein-
den, sowie cinzelnen Personen durch Anordnun-
gen gr. badischer Civilbehörden. sowie der Com-
mandirenden der in § 1 genannten Truppen
auferlegten Liefcrungen an Lebcnsmitteln, Fou-
rage und sonstigcn Bedürfnissen; v) die in
Folge gleicher Anordnnngen geleisteten Fuhren
und Botcngänge; ä) (zu streichen); v) die Vcr-
pflegung von Kriegsgefangencn; f) die Kosten
für Herstellung und Einrichtung von Kajerneu
oder andercn Dienstlokalitäten und Spitälern,
sowie die Heil- und VerpflegungSkosten für
kranke Militärpcrsonen und Pfcrde; ^) bedeu-
tender in Folge von KriegSoperationen entstan-
dener Schaden an Bauwerken und Felderzeug-
nissen; b) die Kosten des Ausglcichungsge-
jchäfts. Alle anderen Leistunqen und Erlitten-
heiten, insbesondcrc jcne, wekche durch Eigen-
mächtigkeitcn oder offenbar nnbefugte Rcquisi-
tionen cinzelner Militärpersonen veranlaßt wur-
den, werden nicht vergütet, injofern Wir Uns
nicht wegen besonderer Verhältniffe veranlaßt
sehen, dazu hie Ermächtigung zu ertheilcn. Die
Farderungen werden durch Vermittlung der
Gemeindcn liquidirt.
§ 3. Der Ausgleichung dürfen zu Grund
gelcgt werden: 1) fnr Licferungcn, welche den
Amtsbezirken und Gcmeinden auferlegt wurden:
die BerMgsprcise, 8ot6i-o 8iv ckiv 7'9A68prei8v
niokt VV686Ntsi6b Üb6I-8t6IK6N; 2) für Ver-
pflegung der Truppen und Pferde; 3) für Lie-
ferungen, äio niebt untKr Liff. 1 fuilvn; 4)
für Fuhren und Botenlöhne: die in der Anlage
festgestelltcn Preise un<l. 80woit ckvr T'arif
bvinv Ü68timmunK llarübvr ontdalt, ckio ub-
lieben ?roi86; 5) für Dienstlokalitäten, Spi-
täler und Krankenpflege: die nachgewiesenen
AuSlagen; 6) für Schadcn an Gebäuden: die
nach den Vorschriften des Feuerversichcrungs-
Gesctzcs ermittelten vollcn Schadensbeträge;
7) für Beschädigungen an sonstigen Bauwerken
und Felderzeugnisscn: die durch Abschätzung
festgcsetztcn SchadenSsummen.
§ 4. Die Vertheilung des Aufwandes erfolgt
zunachst auf dic Gemeindeverbände nach dem
Verhältniß der Summe aller für daS I. 1866
in Ansatz gebrachten Grund-, Gefäll-, Häuser«,
Gewcrb-, Kapital- und Klasscnsteucr-Schuldig-
keiten ihres Vcrbandes. Die Gemeinden haben
der Gesammtheit gegenüber für dic Beitrags-
pflichtigen ihreö Verbandes einzutreten und die
ihncn auferlegten Summen in kurzer Frist an
die Ausgleichungskasse abzutragen. Die Gut-
haben der Gemeinden und ihrer Angehörigen
werden in dem durch das Ausglcichungsgeschäft
festgcstellten Betrag an dem Umlagebetreffniß
abgcrechnet. Der Mehrbetrag wird vergütet.
M 2S^t
Sonntag, 28 October
* Pokitische Uuischau.
Heidelber^, 27. October.
Wie daS „DrcSd. Journal" vom gestrigen
meldet, ist das sächsische Königspaar in DreS-
den cingetroffen. — Der König hat eine Pro-
clamation erlaffen, worin er scincn Untertha-
nen dankt für die in schwcrdn Prüsungen be-
wahtte Treuc und versichcrt, in alter Liebc die
Wundcn, dic der Krieg bcm Lande geschlagen,
zu heilen, den Wohlstand deS Landes zu för-
dern, Gerechtigkeit handhaben und die beson-
nene Entwickelung der politiichcn Jnstitutionen
fördern zu wollen. Dcr König verspricht der
neuen Vcrbindung dieselbc Trcue zu widmen,
mit welchcr er dem altcn Bunde angehangen
und Alles anzuwcnden, um dieselbe für Sach-
sen und Deutschland möglichst scgensreich wer-
ven zu laffen.
Wie der „Neckarztg." aus Stuttgart berichtet
wird, geht daselbst das indeß unbegläubigte
Gerücht, daß Graf Wilhelm von Würtemberg,
bis jetzt Gouverneur der BundeSfestung Ulm,
dcr sich dieser Tagc mit Familie nach Paris
begcben hat, in f.ranzösische Kriegsdienste übcr-
treten werdc.
Der Herzog von Naffau hat nach der „Köln.
Ztg." Verhandlungen mit Preußen wegen Re-
gclung seiner persönlichen Verhältniffe ange-
knüpfl.
Die amtliche „Wiener Zeitung" publicirt
das Einberufungspatent dcS croatisch-slavoni-
schen Landtags auf dcn 19. November.
Der ungarische Landtag soll auf den 15. No-
vember cinberufcn merdcn.
Dic Tyroler haben dem Herzog von Coburg,
als er zur Abhalrung seiner allhcrbstlichcn
Jagden dort einzog, cine Ehrenpforte gebaut.
Der König Victor Emanuel wird am 5. No-
vember von Florenz abreiscn und am 7. Nov.
in Wien cintrcffen.
Deutschlrrnd.
Karksruhe, 26. Ocr. 66. öffentliche Sitz-
Berathung des Berichts deS Abg. Sachs über
den Entwurf cines KriegSkostenausgleichungs-
gesetzcs. Nach Eröffnung der Sitzung zeigt
Schriftführer Wundt den Einlauf von Bitt-
schriften an: des practischen Arztes Nheiner um
Schutz der badischcn Literatur, auS Hardheim,
Höpfingen, Schweinberg, Wertheim, Tauber-
bischofsheim und Walldürn, das Kriegskostcn-
ausgleichungsgesetz betr. Zur Tagesorvnung
eröffnet derVorsitzende die allgemeine Berathung.
v. Feder thut dar, daß der Gesetzentwurf
der Gerechtigkeit und Billigkeit entspreche und
dankt der großh. Rcgicrung für die rasche Vor«
lage desselbcn Namens der betreffendcn Landcs-
theile. Obgleich das Gesetz seinen Ansichten
nicht in allen Theilen vollkommen entsprcche,
werde er doch keine AbänderungSvorschläge zu
demselben einbringen. Doch sollte in dem Ge-
setz auch dasür gesorgt werden, daß in Fällen,
wo es wegen der besondern Verhältniffe oder
dem Drang der Umstände nicht möglich war,
sich einen urkundlichen BeweiS der Leistungen
zn verschaffen, cs erlaubt wäre, den Beweis aus
andere Weise zu führen. / /
Schaaff: Alle Landestheile hätten den in-
nigsten Antheil an dem Unglücke deS KriegS-
schauplatzeS genommcn und reichliche Gaben ge-
sendet, welche jedoch nur für die äußerste au-
genblickliche Noth ausrcichen könnten. Jetzt sei
Gelegenheit geboten, im Sinne des LandeS zu
sorgen, daß der Schaden thunlichst, d. h. voll-
ständig ausgeglichcn werde, wo immer der Nach-
weiS deffelben geliefert werden könne, und mit
diesem dürfe eS nicht allzu scharf genommen
werden. Offenkundigkcit genüge auch. Zur
Prüfung der hcute crst hicrher gelangten Bitt-
schriften jcner Gegenden wäre eö rathsam, datz
die Sitzung elwa auf Stunde unterbrochen
würde.
Dagegcn ipricht Muth, während Presti-
nari die Unterbrcchung als wünschenswcrth
bezcichnet. Dic Sitzung wird hierauf unler-
brochen.
Nach dereu Wicdereröffnung berichtet Sachs
über dcn Jnhalt der Billschristcn; bei Gelegen-
hcit dcr besondercn Berathung werde er auf die
Wünsche dcr Bittsteller zurückkommen.
Achenbach: Wenn der Staat cinen Waffcn-
stillstand abschlicße, so müffc er für die Lasten
cinstchen, welche in Folge dicses Vertrags ent-
stchcn. Diese Lastcn könncu dahcr nichl nach
dcn gleichen Grundjätzeu beurtheilt werden wie
dic, wclche im Kricg auferlcgt wurdcn. Daß
nicht eine volle AuSgleichung, sondern nur cine
billige Entschädigung eintrcten könnc, joüe sei-
nen Grund in der Befürchtung habcn, daß
feindliche Heerführcr mit Rücksichten auf der-
artige Vorgänge ihre Ansprüche inS Maßlose
steigern, und Dicjenigen, welche Leistungen zu
machen habcn, cs mil Fcstjctzung der Preise
nicht allzu gcnau nehmen würdcn. Er könne
diese Ansicht nicht theilen.
Ministerpräsidcnt Dr. Zolly: Der Staal
sei allerdings verpflichlel, den Schaden zu lra-
gen, aber nur denjenigen, welcher unmittelbar
erfolgtc; wolllc er auch dic mittelbaren Folgcn
deS Krieges tragen, so wäre dicS oft rein un-
möglich; aber aus BilligkcitSgründen könnc der
Staat Entschädigung bielcn, und die gegcnwär-
tige Lage sci dazn angelhan, weil bcr Schaden
nicht allzu groß gewejen.
Turban: D'.e Unlerscheidung zwischen mit-
tclbarem und nnmiltelbarem Schaden häll er
nichl für begründet. Der Slaat habe dcn Krieg
geführt, er müsie aüch allen Schaden tragen;
wenn der Zufall die KricgSfackel in jene Lan-
destheile geschlcudert hätle — z. B. in.dem
Falle, da Badcn neutral geblieben wäre, dann
würde cine Erjatzpfticht dcS Staats nicht vor-
liegen. Jedcnfalls abcr handlc es sich dM be-
treffenden Landestheilen gegrnMer nichl um
milde Untcrstützungcn; er glaubc, daß dep.Slaal
im Ganzen verpfiichtel jei, den Schaden zu er-
setzen; auch wünsche er, daß der VoUzug des
Gejetzcs ein rascher sei.
Ministerialrath Winter: L>or ebcn aufge-
stellte Grundsatz sei weder je noch aufgestellt,
noch je in cinem Lande ausgcführl worben; er
werde die bcdenklichsten Folgen haben bci künf-
tigcn kricgerischcn Ereignissen.
Röder ünd Huffschmid sprechcu für den
CommijfiöllSantrag; Lctzterer bcmcrkt, daß die
Vcrpflegungösatzc im Tarife in. manchcn Fällen
nicht gcuügend scien, sie cn^sprächcn nicht den
damaligen Prciscn.
Prestinari thcilt die vön der RcgierungS-
bank auSgejprochcne Ansicht.
Moll ist mil Achenbach, Turban und Huff-
schmid einverstanden und wiü die sreisinnigste
Entichädigung.
Die Abgg. Mulh und Kirsner sprechen
im Sinn der Regierung.
Gerwig ist für möglichst volle Entschädigung.
/ Lame-^ Man habe schon früher für alle
Zukunff ein Ausgleichungsgesetz verlangt.^ Ein
Nechtsgrund/sei-noch nicht nachgewiejen, aber
ob Rechis- oder Billigkeitsgrund.: wir leisten
eben Ersatz und verfahren dabei generell wie
bei der Steuergesetzgebung, bei der Zeugen-
entschädigung rc.; aber es sei nicht klug, die
Entschädigungssummen zu übertreiben, denn
man habe kein Necht, aus der Tasche der
Steuerpflichttgen übertrieben zu entschädigen,
sonst müffe man z. B. auch noch die Folgen
der durch den Krieg eingeschleppten Krankheiten,
die Verluste der Staatspapierbesitzer'rc. aus-
gleichen. Solche mittelbaren Folgen dürften
nicht in Betracht kommen.
Damit wird die allgemeine Diskussion ver-
lassen und, nachdem der Berichtcrstattcr das üb-
liche Resumö gegeben hat, zur Berathung der
einzclnen Arlikcl des Gesetzcs übergegangen.
DaS Gesetz soll nach dem Vorschlag der Com-
mission lauten:
§ 1. Dic nachgenannten in Folge deS Ein-
marsches königl. preußijcher und der mit ihnen
verbündeten Truppen für cinzclne Landestheile
des Großherzogthums erwachsenen Kriegölastcn,
80>veit oielit 8t3Ut83N8t»itvn 80lodv AvtrsKvn
kadvn oller von iknvn bvtrollen ^voräen
8inä, sollen nach den unten solgcnden Bestim-
mungcn ausgeglichen und auf sämmtliche Steuer-
pflichtig? vertheilt wcrden.
§ 2. Zur Ausgleichung sollen gebracht wer-
den: a) die von den Quartierträgern geleistete
Naluralverpflegung der königl. prcußischen und
dcr mit ihnen verbündeten Truppen, sowie der
Pferdc; b) dic dcn AmtSbezirken und Gemein-
den, sowie cinzelnen Personen durch Anordnun-
gen gr. badischer Civilbehörden. sowie der Com-
mandirenden der in § 1 genannten Truppen
auferlegten Liefcrungen an Lebcnsmitteln, Fou-
rage und sonstigcn Bedürfnissen; v) die in
Folge gleicher Anordnnngen geleisteten Fuhren
und Botcngänge; ä) (zu streichen); v) die Vcr-
pflegung von Kriegsgefangencn; f) die Kosten
für Herstellung und Einrichtung von Kajerneu
oder andercn Dienstlokalitäten und Spitälern,
sowie die Heil- und VerpflegungSkosten für
kranke Militärpcrsonen und Pfcrde; ^) bedeu-
tender in Folge von KriegSoperationen entstan-
dener Schaden an Bauwerken und Felderzeug-
nissen; b) die Kosten des Ausglcichungsge-
jchäfts. Alle anderen Leistunqen und Erlitten-
heiten, insbesondcrc jcne, wekche durch Eigen-
mächtigkeitcn oder offenbar nnbefugte Rcquisi-
tionen cinzelner Militärpersonen veranlaßt wur-
den, werden nicht vergütet, injofern Wir Uns
nicht wegen besonderer Verhältniffe veranlaßt
sehen, dazu hie Ermächtigung zu ertheilcn. Die
Farderungen werden durch Vermittlung der
Gemeindcn liquidirt.
§ 3. Der Ausgleichung dürfen zu Grund
gelcgt werden: 1) fnr Licferungcn, welche den
Amtsbezirken und Gcmeinden auferlegt wurden:
die BerMgsprcise, 8ot6i-o 8iv ckiv 7'9A68prei8v
niokt VV686Ntsi6b Üb6I-8t6IK6N; 2) für Ver-
pflegung der Truppen und Pferde; 3) für Lie-
ferungen, äio niebt untKr Liff. 1 fuilvn; 4)
für Fuhren und Botenlöhne: die in der Anlage
festgestelltcn Preise un<l. 80woit ckvr T'arif
bvinv Ü68timmunK llarübvr ontdalt, ckio ub-
lieben ?roi86; 5) für Dienstlokalitäten, Spi-
täler und Krankenpflege: die nachgewiesenen
AuSlagen; 6) für Schadcn an Gebäuden: die
nach den Vorschriften des Feuerversichcrungs-
Gesctzcs ermittelten vollcn Schadensbeträge;
7) für Beschädigungen an sonstigen Bauwerken
und Felderzeugnisscn: die durch Abschätzung
festgcsetztcn SchadenSsummen.
§ 4. Die Vertheilung des Aufwandes erfolgt
zunachst auf dic Gemeindeverbände nach dem
Verhältniß der Summe aller für daS I. 1866
in Ansatz gebrachten Grund-, Gefäll-, Häuser«,
Gewcrb-, Kapital- und Klasscnsteucr-Schuldig-
keiten ihres Vcrbandes. Die Gemeinden haben
der Gesammtheit gegenüber für dic Beitrags-
pflichtigen ihreö Verbandes einzutreten und die
ihncn auferlegten Summen in kurzer Frist an
die Ausgleichungskasse abzutragen. Die Gut-
haben der Gemeinden und ihrer Angehörigen
werden in dem durch das Ausglcichungsgeschäft
festgcstellten Betrag an dem Umlagebetreffniß
abgcrechnet. Der Mehrbetrag wird vergütet.