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Heidelberger Zeitung (60) — 1918 (Juli bis Dezember)

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https://doi.org/10.11588/diglit.55371#0399

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Berlin, lm September 1918

"Oie zugeteilten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für die Niederlegung
geltenden Bedingungen bis zum Oktober 1920 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit
- auch vor Ablauf dieser Frist - zurücknehmen Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertiaten Depotscheine werden »on den Oarlehnskaffen wie die Wertpapiere selbst bestehen.

3. Einlösung der Schatzanweijungen.
Die Schahanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im
Januar und Zull jedes Jahres, erstmals im Zull 1919, ausgelost
«nd an dem auf die Auslosung folgenden 2. Fanuar oder 1. Full
mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Oie
Auslosung geschieht nach dem gleichen plan und gleichzeitig
mit den Schahanweisungen der sechsten Kriegsanleihe. Oie nach
diesem plan auf die Auslosungen im Januar und Juli 1918 und
Januar 1919 entfallende Zahl von Gruppen der neuen Schah-
anweisungen wird jedoch erst im Füll 1919 mit ausgelost.
Oie nicht ausgelosten Schahanweisungen sind seitens des
Reichs bis zum 1. Full 1921 unkündbar. Frühestens auf diesen
Zeitpunkt Ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nenn-
wert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der
Larrückzahlung 4«/gige, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark
für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, Im übrigen den gleichen
Tilgungsbedingungen unterliegende Schahanweisungen fordern.
Frühestens io Fahre nach der ersten Kündigung ist bas Reich
wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schahanweisungen zur
Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann
die Inhaber statt der Barzahlung 3'/g°/gige mit 120 Mark für
je Ivo Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen
Tilgungsbedingungen unterliegende Schahanweisungen fordern. Eine
weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen

Fieichsbank - Direktorium
Savenflein. v. Grimm.

Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen,
bei der die Zeichnung angemeldet worden ist.
Die zur Rückzahlung am i. Oktober d. F. gezogenen
Mark 200000000 s°/g Reichsschahanweisungen von 1914
ll. Kriegsanleihe) SerieVl werden bei der Begleichung zugeteiiter
Kriegsanleihen zum Nennwert in Zahlung genommen. Den Zeichnern
werden auf die mit diesen Schahanweisungen zu begleichenden neuen
Anleihen, je nachdem sie Reichsanleihe oder Reichsschahanweisungen
gezeichnet haben, 5 °/„ Stückzinsen für 180 Tage oder 4'/z°/g Stück-
zinsen für 90 Tage vergütet. Die s°/„ Reichschahanweisungen sind
mit Zinsscheinen, die am 1. April 1919 fällig sind, einzureichen.
Oie im Laufe befindlichen unverzinslichen Gchahscheine
des Reichs werden — unter Abzug von 5»/„ Diskont vom Zahlungs-
tage, frühestens vom 30. September ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit
— i>» Zahlung genommen.
r. Koftzeicynungen. *
Die Postanstalten nehmen nur Zeichnungen auf die 5"/a
Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die
Bollzahlung am 30.September, sie muß aber spätestens am
6. November geleistet werden. Auf bis zum 30. September geleistete
Bollzahlungen werden Zinsen für 180 Tage, auf alle anderen Boll-
zahlungen bis zum 6. November, auch wenn sie vor diesem
Tage geleistet werden, Zinsen für 144 Tage vergütet.
s. Umtausch.
Den Zeichnern neuer 4'/g<>/g Schatzanweisungen ist es gestattet,
daneben Schuldverschreibungen der früheren Kriegsanleihen und
Schahanweisungen der I., II-, IV. und V. Kriegsanleihe in neue
41/2 °/o Schahanwelsungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner
höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum
Umtausch anmelden, wie er neue Schahanweisungen gezeichnet hat.
Oie llmtauschanträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei der-
jenigen Zeichnungs- oder Bermittlungsstelle, bei der die Schah-
anweisungon gezeichnet worden sind, zu stellen. Oie alten Stücke
sind bis zum 21. Dezember 1918 bei der genannten Stelle ein-
zureichen. Die Einreicher der llmtauschstücke erhalten auf Antrag
zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schahanweisungen.
Oie 30/0 Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegs-
anleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schahanweisungen
umgetauscht. Oie Einlieferer von 5°/o Schahanweisungen erhalten
eine Vergütung von Mark 2,25 für je 100 Mark Nennwert. Oie
Einlieferer von 4'/z°/g Schahanweisungen der vierten und fünften
Kriegsanleihe haben Mark 2,50 fürje 100 MarkNennwert zuzuzahlen.
Oie mit Fanuar/Fuli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mil
Zinsscheinen, die am 1. Juli 1919 fällig sind, die mit April/Oktober-
Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zinsscheinen, die am 1. April 191?
fällig sind, einzureichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom
1. Fanuar 1919, so daß die Einlieferer von April/Oktober-Stücken
auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für */« Fahr vergütet erhalten.
Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch verwendet werden,
so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen
an die Reichsschuldenverwaltung (Berlin 5V 68, Oranienstr. 92-94)
zu richten. Oer Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden
Vermerk enthalten und spätestens bis zum 13. November d. F. bei
der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuld-
verschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen
geeignet sind, ohne Zinsschoinbogen ausgerelcht. Für die Aus-
reichung werben Gebühren nicht erhoben. Eine ZeichnuNgssprrre
steht dem Umtausch nicht entgegen. Oie Schuldverschreibungen
sind bis zum 21. Dezember 1918 bei den in Absatz 1 genannten
Zeichnungs- oder Vermittlungsstellen einzureichen.

4. Annahmestellen.
Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werben
von Montag, den 23. September, bis
Mittwoch, den 23. Oktober 49is, mittags ll llhr
bei dem Kontor der Relchshauptbank für Wertpapiere
in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweig-
anstalten der Reichsbank mlt^Kasseneinrichtung entgegen-
genommen. Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung
der preußischen Staatsbank (König!. Seehandlung), der
preußischen Eentral-Genossenschaftskasse In Berlin, der
Königlichen Hauptbank in Nürnberg und Ihrer Zweig-
»nstalten sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen,
sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder
Lebensversicherungsgesellschaft, jeder Kreditgenossen-
schaft und jeder pvstanstalt erfolgen. Wegen der Postzeichnungen
flehe Ziffer 7.
Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben.
Vie Zeichnungen können aber auch ohneDerwendung vonZeichnungs-
scheinen brieflich erfolgen.
2. Einteilung. Zinsenlaus.
Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20000, ,
10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zins- '
scheinen, zahlbar am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres, aus-
gefertigt. Oer Zinsenlauf beginnt am 1. April 1919, der erste
Ainsfchein ist am 1. Oktober 1919 fällig.
Oie Schahanweisungen sind in Gruppen elngeteilt und in
Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1000 und 500 Mark
nit Zinsscheinen zahlbar am 2. Fanuar und 1. Full jedes Fahres
msgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Fanuar 1919, der erste
Zins schein ist am 1. Füll 1919 fällig. Welcher Gruppe die einzelne
kchahanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.

spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf
einen Zinstermin erfolgen.
Für die Verzinsung der Schahanweisungen und ihre Tilgung
durch Auslosung werben - von der verstärkten Auslosung im ersten
Auslosungstermin (vgl. Abs. 1) abgesehen - jährlich 5°/g vom
Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Ole ersparten
Zinsen von den ausgelosten Schahanweisungen werden zur Ein-
lösung mitverwenbet. Die auf Grund der Kündigungen vom
Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Schahanweisungen nehmen für
Rechnung des Reichs weiterhin an derDerzinsung undAuslosung teil.
Am i. Full 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten
Schahanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der aus-
gelosten Schahanweisungen maßgebenden Betraae (110 °/„ 115°/»
oder 120 °/g) zurückgezahlt.
4. Zeichnungspreis.
Oer Zeichnungspreis beträgt:
fürdie5°/gReichsanlelhe,wennGtückeverlangtwerdenSS,- M,
» . 5°/g , wenn Eintragung in das
Reichsschuldbuch mit Sperre bis zum
15. Oktober 1919 beantragt wird . ... 97,80 Mark,
4i/g°/gReichsschahanweisungen. . . .98,-'Mark
für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen
Stückzinsen.
5. Zuteilung. Stückelung.
Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluß
statt. Oie bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als
voll zugeteilt. Fm übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die
Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung
sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des
Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht
zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermitt-
lungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen
auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.*
Zu «An Schahanwelsungen sowohl wie zu den Stücken der Reichsanleche
»an 1000 Marl und mehr werden auf Antrag »am Reichsbanh-Direllorium aus-
gestellte Zwlschenschelne ausgegeben, über deren Umtausch In endgültige Stücke
da« Erforderliche später öffentlich belanntgemacht wird. Die Siücke der Reichsanleihe
unter lovo Marl, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen stnd, werden mit möglichster
Beschleunigung fertiggestestt und voraussichtlich Im April n. Z. ausgegeben werden.
Wünschen Zeichner van Stücken der ö°jo Reichsanleihe unter 1000 Marl Ihre
bereits bezahiien, aber noch nicht gelieferten steinen Stücke bei einer Dariehnslasse
des Reichs zu beleihen, so können sie die AnSsertigung besonderer Zwlschenschelne
zwecks Verpfändung bei der OarlehnSlaffe beantragen; die Anträge stnd an die
Stelle zu richten bei der die Zeichnung erfolgt ist. Diese Zwlschenschelne werden
nicht an die Zeichner und VermItilungSstesten auSgehänbigt, sondern von der Reichs-
banl unmistelbar der Darlchnslaffe übergeben.
6. Einzahlungen
OieZeichner können die gezeichneten Beträge vom 30. September
d. F. an voll bezahlen. Oie Verzinsung etwa schon vor diesem Tage
bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 30. September ab.
Die Zeichner sind verpflichtet:
30°/g des zugeteilten Betrages spätestens am 6. November d. F.,
20°/« , - - - , 3. Dezember , ,,
23"/g » - - » , S. Fanuar n. „
2S°/o - -- » 6. Februar , ,
zu bezahlend Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in
runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf
die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in
runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet;
doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe
der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

50/0 Deutsche Reichsanleihl
41- °/o Deutsche Reichsschatzanweisungen, auslosbar mit 1107» bis E.
Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere ^7° Schuldverschreibungen des Reichs
und 4?/2 7o Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 4. Oktober 4924 kündigen und kann daher auch ihren
Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so
muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das Gleiche
gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen
wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfandung usw.) verfügen.
Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung
 
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