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Die Kunst-Halle — 6.1900/​1901

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Nummer 22
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Meyer, Bruno: Noch ein Wort zur Schutzgesetzgebung
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Gustav, Leopold: München: VIII. Internationale Kunstausstellung
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https://doi.org/10.11588/diglit.65263#0395

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Nr. 22

<——Die Aunst-L)alle

5^5

gewesen sind, um bei der Neugestaltung der Urheber-
rechtsgesetzgebung ihren gerechtsertigten Ansprüchen, oder
was sie sür solche halten, Gehör zu verschaffen; und die
bedeutenderen Aenderungen, welche die neuberathenen
Gesetze gegenüber dem bisher geltenden Rechte ausweisen,
lassen deutlich erkennen, wie nothwendig aus der einer:
Seite die Verbesserung der vor etwa einem Menschenalter
unter ganz anderen äußeren Verhältnissen geschaffenen
Gesetze ist, und wie wirksam eine zielbewußt ins Merk
gesetzte Agitation sür die materiellen Interessen der geistig
Schaffenden bei richtiger Leitung sein kann.
wir haben früher schon an dieser Stelle aus einige
wesentliche Punkte aufmerksam gemacht, an denen den
Künstlern durch die jetzige Gesetzgebung erheblicher Schaden
an ihrem geistigen Eigentum erwachsen kann, und ange-
deutet, in welcher Richtung eine Verbesserung dieser Ge-
setzgebung etwa zu suchen sein möchte. Ohne den Anspruch
zu erheben, daß hiermit alles Nothwendiae erschöpft gewesen,
möchten wir doch die dringende Aufforderung, namentlich
auch an die verschiedenen Künstler-Vereine und -Genossen-
schaften richten, von diesen Vorschlägen ausgehend sobald
wie möglich noch in sachliche Erörterungen über die
ganze Frage einzutreten und womöglich mit formulirten
Vorschlägen an die Reichsregierung heranzutreten, damit
ihren wünschen noch in den Gesetzentwürfen Rechnung
getragen werden kann, die sich gegenwärtig in der Be-
arbeitung befinden und deren Vorlage an den Reichstag
wahrscheinlich schon im Lause des nächsten winters zu
gewärtigen ist. Gewiß wird aus der Mitte derjenigen,
die an ihrem eigenen Leibe die Wirkung der bisherigen
Gesetzgebung erfahren haben, noch manches als wünschens-
werth erkannt werden, woran wir in unseren Darlegungen
nicht gedacht haben, wenn durch derartiges der Inhalt
solcher Eingaben erweitert wird, so wäre das selbstver-
ständlich nur um so vortheilhafter.
Nur vor einem möchten wir warnen, wovon wir
gelegentlich gehört haben und was der von uns mit gutem
Fug gewünschten Bewegung und Bethätigrmg nur zum
Schaden gereichen könnte: wir müssen warnen vor einer
Ueberspannung des Bogens — sozusagen —, vor der Er-
hebung von Ansprüchen, welche mit dem Urheberrechte
nichts zu thun haben, welche angesichts des allgemeinen
Rechtes unmöglich durchführbar sind, und für welche eine
gesetzliche Form schlechterdings nicht gefunden werden kann.
Die Urheberrechtsgesetze bieten keine Gelegenheit zur Er-
hebung von Ansprüchen, welche auf die besondere Eigen-
art der künstlerischen Hervorbringungen begründet sind,
von Ansprüchen, welche sich auf die Behandlung künstle-
rischer Werke an sich beziehen; sondern das Urheberrecht
hat sich ganz streng in den Kreis einzuschränken, der die
materielle verwerthung künstlerischerErzeugnissedurch
Wiederholung und Nachbildung umschließt; nichts
weiter gehört in das Urheberrechtsgesetz hinein. Alles,
was sich auf künstlerische Originale beziehen könnte,
seien es an sich berechtigte oder unberechtigte Forderungen,
gehört unter keinen Umständen in das Gesetz zum Schutze
des künstlerischen Urheberrechtes. Dieses bezieht sich ledig-
lich auf Nachbildungen und Vervielfältigungen künstlerischer
Originale, und zwar insoweit diese ein Gegenstand materiellen
vortheiles sind. Also auch nicht einmal das gehört in das
Urheberrecht hinein, ob durch irgend eine Nachbildung,
die etwa einen falschen, weit untergeordneten Begriff von

dem Originale zu geben geeignet ist, dem Künstler ein
moralischer Schaden zugefügt wird, wäre die Genehmigung
zu einer Nachbildung einmal ertheilt oder eine solche
sonstwie berechtigt, so würde auf Grund des Urheberrechtes
nichts dagegen einzuwenden sein, wenn die im vorhinein
genehmigte oder an sich befugte Nachbildung sich als eine
völlig unzulängliche und für den Urheber des Originales
gradezu kompromittirende herausstellte.
Also noch einmal, es ist bei den sehr wünschenswerthen
Erörterungen mit Rücksicht auf die bevorstehende Neuge-
staltung des künstlerischen Urheberrechtes strengstens inne
zu halten, daß es sich hierbei lediglich um das materielle
Interesse an Nachbildungen künstlerischer Originale
handelt. Alles aber, was hiermit im Zusammenhänge
steht, fällt in den Rahmen des Kunstschutzgesetzes, und da
ist, wie noch einmal erinnert werden mag, gegenüber
der bestehenden Gesetzgebung an verschiedenen sehr wich-
tigen Stellen der Hebel anzusetzen, um schweren Schädigungen
der Künstlerwelt durch Nachbildung ihrer Originale einen
Damm entgegenzusetzen, und andererseits den Künstlern
den berechtigten Genuß derjenigen materiellen Vortheile zu
sichern, welche durch eine Nachbildung ihrer Originaler-
zeugnisse verwirklicht werden können.
München:
Vlii. Internationale
HutMattMeilung.
von Leopold Gustav, München.

II.
^HMn der Abtheilung der „Sezession" ist jetzt auch
(pxEMW Julius Exter zu finden. Er hat diesmal nichts
in seine Bilder hineingeheimnißt; sie sesseln
malerisch stärker als frühere Leistungen, voll Leben und
Bewegung ist die Kirchweihszene. Farbig minder befriedigen
seine Bilder „Mutter und Kind" und das „Glück der Ehe".
Die starke Buntheit des ländlichen Gartens ist in dem
einen Falle etwas roh, aber gerade dies hebt die naiv-
schlichte Stimmung des Ganzen. Albert von Keller bringt
die Vision einer Stigmatisirten. Intensiver als auf dem
Hauptbilde wirken in einer ziemlich ausgeführten Skizze die
differenzirten Farbenwerthe. In dem Nebel wird die
Kreuzigungsgrnpxe sichtbar, nach welcher die starren
Augen des Weibes blicken. Das große Bild wirkt in
einzelnen Theilen zu unruhig. Bei weiten: erfreulicher ist das
„Urtheil des Paris". In der Behandlung des Landschaft-
lichen hat hier Keller nut der Glasgowschule leise Be-
rührungspunkte; die Akte umspielt ein halbdämmerndes
Licht, deren subtilste Farbennüancen der Maler festzuhalten
weiß. Ferner bringt Keller einen von einer Schlange
umwundenen Frauenakt voll köstlicher Grazie. Auch
Hierl-Deronco strebt nach den raffinirtesten Farben -
Problemen. „Auf den: Theater" stellt eine Tänzerin dar,
welche mit einem spanisch aufgeputzten Zwerge vor die
Rampe der Bühne tritt, wie der Maler die verschiedenen
Lichtwirkungen, die Reflexe auf dem Seidenkleid und die
verschiedenen Stoffe und Tücher zu malen weiß, ist in der
That erstaunlich. Er vermeidet nicht jede Härte, wie der
 
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