Die Werkstatt der Runst.
XIII, Heft
von dem verkauf der Garnitur an Frau F. zum Preise
von 17 000 Mk. Kenntnis erlangt hatte, hat sie ihre in
dem Telegramm vom 22. Mai 1911 enthaltene Willens-
erklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten und
verlangte von der Kunsthandlung im Wege der Klage die
Zahlung weiterer 7500 Mk.
Das Landgericht II zu Berlin hielt die Anfechtung für
begründet und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der
7500 Nk. Dagegen hat das Kammergericht die Klage
abgewiesen, indem es das vorliegen eines Kommis-
sionsvertrages im Sinne des H 385 des Handelsgesetz-
buchs verneint, wiewohl in dem Schreiben der Beklagten
von dem „kommissionsweisen verkauf" der Sachen die
Rede fei. Die Beklagte habe die Garnitur nur so über-
nommen, daß sie selbst Käuferin sei, daß sie auf eigene
Rechnung Weiterverkäufe, der Klägerin einen festen Preis
zahle und sich ihren Nutzen nicht vorschreiben lasse. Auf
die Revision der Klägerin hat das Reichsgericht das
Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte zur
Zahlung von 6000 Mk. verurteilt. Zn den Lnt-
scheidungsgründen wird u. a. ausgeführt: Der Auffassung
des Kammergerichts darüber, daß die Beklagte nicht
wider Treu und Glauben gehandelt habe, ist nicht
beizutreten. Die Beklagte betreibt gewerbsmäßig den Kauf
und verkauf von Kunstgegenständen. Die Klägerin wollte
die Gobelingarnitur veräußern und wendete sich deshalb
an die Beklagte. Ls ist kein Zweifel darüber, daß die
Klägerin sich bei der Entäußerung ihrer Gegenstände der
fachmännischen Erfahrungen, Einrichtungen und
Dienste der Beklagten bedienen wollte, die Beklagte sich
ihrerseits in den Dienst der Klägerin stellte, wenn nun
auch aus dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages „Ueber-
gabe der Sachen zum kommissionsweisen verkauf" mit
Rücksicht auf die voraufgegangenen ausdrücklichen Er-
klärungen nicht zu entnehmen fein mag, daß es sich um
ein Kommissionsgeschäft im Sinne des tz 583 des
Handelsgesetzbuchs gehandelt hat, so folgt aus dem ver-
trage doch rechtlich fo viel, daß die Beklagte eine Ge-
schäftsbesorgung für die Klägerin übernahm und in
ein gewisses Vertrauensverhältnis zu dieser trat, inner-
halb dessen sie die Erledigung der von ihr übernommenen
Geschäftsführung, ähnlich wie ein Kommissionär, zugleich
auch im Interesse der Klägerin zu bewirken hatte.
Das hat das Kammergericht verkannt, wobei es übersieht,
daß bei dem Abschluß des Vertrages die Parteien davon
ausgegangen sind, daß die Beklagte der Klägerin den von
dieser — dem ausdrücklichen verlangen der Beklagten ge-
mäß — gesetzten Preise von 15000 Mk. auszahle und
die Beklagte eventuell, wenn ihr das gegenüber dem
von dem dritten Käufer nur erzielten Kaufpreise ange-
messen erscheinen sollte, der Betrag von 15 000 Mk. um
10°/o, also um 1500 Mk. kürzen dürfe. Diese Abreden
der Parteien sicherten freilich der beklagten Firma in klarer
weise der Klägerin gegenüber den Gewinn alles dessen zu,
was sie bei dem Verkaufe der Garnitur über 15000 Mk.
erzielen würde. Aber die Beklagte konnte sich auf Grund
der getroffenen Abreden nach Treu und Glauben nicht
für berechtigt erachten, als sie das Angebot der Frau F.
über 16 000 Mk. erhalten hatte, unter Verschweigung
dieses Angebots und ohne irgendwelche sonstigen Auf-
schlüsse zu geben, die Klägerin wiederholt zur Abgabe der
Garnitur für 7500 Mk. aufzufordern. Indem sie dies
dennoch tat, verletzte sie das Vertragsverhältnis zu
der Klägerin; sie schwieg, während sie nach Treu
und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte,
die bei Geschäftsbesorgungen und Vertrauensstellungen
Offenheit verlangt, reden mußte. Durch ihr Schweigen
hat sie die Klägerin veranlaßt, auf den Preis von 7500 Mk.
einzugehen. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, noch
7500 Mk. zu zahlen. Ls ist aber der Beklagten nach dem
Vertrag ein Abzug von ioO/„ von den 15000 Mk. gestattet,
und ein solcher Abzug ist auch sachlich gerechtfertigt. Da-
nach kann die Klägerin nur die Zahlung von 6000 Mk.
beanspruchen.
Soweit die Begründung des Reichsgerichtsurteils, die
als zutreffend anzusehen ist. Das Verhalten der be-
klagten Kunsthandlung muß, wie immer man das ver-
tragsverhältnis zu der Auftraggeberin der Firma auffafsen
mag, als grober verstoß gegen die kaufmännische Recht-
lichkeit angesehen werden, und das Reichsgericht hat es im
Gegensatz zum Kammergericht mit Recht abgelehnt, die
Geschäftsgebarung der Firma durch juristische Konstruk-
tionen zu stützen.
Die „Hamburger Nachrichten" schreiben über die
wiedergefundene Mona Lisa:
Ls sind nun bereits über zwei Jahre her, da ging es
wie ein elektrischer Schlag durch die ganze zivilisierte Welt,
als plötzlich die Kunde von Stadt zu Stadt, von Land zu
Land flog, Leonardo da Vincis berühmtestes Frauenbildnis
sei auf geheimnisvolle weise verschwunden. Kunstfreunde
hielten unwillkürlich den Atem an, und nachdem die Nach-
richt, die man zuerst geneigt war, für einen schlechten
Scherz zu halten, sich bestätigt hatte, schien eine Art
Sonnenfinsternis im Reiche der Kunst eingetreten zu sein.
Lin köstlicher einziger Besitz war entwendet worden, und
der Dieb hatte nicht nur den Louvre, nicht nur Frankreich,
er hatte die ganze Menschheit bestohlen. Ueber zwei Jahre
hat aber dieselbe Menschheit ohne diesen Edelstein in ihrer
Krone gelebt, die Zeit rann dahin, das Leben ging den
alten Gang, was empfindsamen Gemütern zuerst fast
unerträglich erschienen, war ertragen worden, und wenn
man bedenkt, daß Millionen und Millionen Menschen von
der ganzen Affäre in innerster Seele völlig unberührt ge-
blieben sind, so kommt man doch selbst im Gefühl der
Freude über die glückliche Lösung zu einer etwas resig-
nierten Auffassung über die Relativität der Bedeutung des
künstlerischen Genies und seiner unmittelbaren Wirkung
auf die Menschheit selbst. Ls befestigt sich vielmehr die
Auffassung, daß das Leben eines wirklichen Meisterwerks
unabhängig ist von ihm selbst, und daß es auch noch
weiter existiert, wenn es als Objekt für immer ver-
schwunden ist. Dabei spielen die Kopien oder Nachbildungen
eine verhältnismäßig geringe Rolle; denn was lebt vom
Genie noch in ihnen? Aber das Echo, das einmal in der
Menschenbrust wachgerufen und nun in immer weiterer
Ringbildung das gesamte Fühlen erfaßt und durchdringt,
das ist ja das eigentlich Ewige, das ist die Unsterblichkeit.
Leonardo lebt ja nicht nur durch das Bild, mit den Zügen
jener dämonischen Frau, in der die Begriffe von Schön
und Häßlich sich zu vermählen scheinen, was ist uns
heute die tugendsame Frau des Francesco del Gioconda
aus der schönen Stadt am Arno? Aber das Lächeln ihrer
kühlen Lippen, der kalte Glanz ihrer brauenlosen Augen,
das geheimnisvolle stumme Spiel der ruhenden Hände, das
alles öffnete ja erst der Menschheit in der blitzschnellen
Beleuchtung durch das divinatorische Genie Leonardos die
Augen über eines der größten und tiefsten Welträtsel,
über das Weib. In diesem Sinne ist er einer der Licht-
bringer geworden, und alle, die in der folgenden Zeit
diesem Rätsel nachgesonnen haben, wandelten in seinen
Spuren, ganz einerlei, ob als Maler, als Dichter oder auch
nur als Menschen wie jedermann. Darum haben wir aber
auch trotzdem Ursache, uns über die Wiedergeburt der
Gioconda zu freuen, denn sie ist uns nicht nur das Werk,
sie ist uns zugleich das Symbol, wenn auch wohl nichts
als niedere Schurkerei und Gewinnsucht, im günstigsten
Falle eitle Großmannssucht mit im Spiele gewesen sind,
dadurch, daß das rätselhafte Bild jetzt plötzlich wieder am
Orte seiner Entstehung, in Florenz, der Wiege der Re-
naissance, ans Licht taucht, erhält die ganze Geschichte
etwas wie einen romantisch-poetischen Schimmer. Es hat
sich bereits ein mystischer Kranz von Sagen und Geschichten
um die Gioconda gesponnen. Der Legendenbildung ist nun
aufs neue Tor und Tür geöffnet, und neue Geheimnise
klingen raunend mit den alten zusammen. Im Triumph-
zuge, ähnlich dem, womit einst die kunstbegeisterten Floren-
tiner Eimabues berühmte Madonna einholten, wird die
XIII, Heft
von dem verkauf der Garnitur an Frau F. zum Preise
von 17 000 Mk. Kenntnis erlangt hatte, hat sie ihre in
dem Telegramm vom 22. Mai 1911 enthaltene Willens-
erklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten und
verlangte von der Kunsthandlung im Wege der Klage die
Zahlung weiterer 7500 Mk.
Das Landgericht II zu Berlin hielt die Anfechtung für
begründet und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der
7500 Nk. Dagegen hat das Kammergericht die Klage
abgewiesen, indem es das vorliegen eines Kommis-
sionsvertrages im Sinne des H 385 des Handelsgesetz-
buchs verneint, wiewohl in dem Schreiben der Beklagten
von dem „kommissionsweisen verkauf" der Sachen die
Rede fei. Die Beklagte habe die Garnitur nur so über-
nommen, daß sie selbst Käuferin sei, daß sie auf eigene
Rechnung Weiterverkäufe, der Klägerin einen festen Preis
zahle und sich ihren Nutzen nicht vorschreiben lasse. Auf
die Revision der Klägerin hat das Reichsgericht das
Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte zur
Zahlung von 6000 Mk. verurteilt. Zn den Lnt-
scheidungsgründen wird u. a. ausgeführt: Der Auffassung
des Kammergerichts darüber, daß die Beklagte nicht
wider Treu und Glauben gehandelt habe, ist nicht
beizutreten. Die Beklagte betreibt gewerbsmäßig den Kauf
und verkauf von Kunstgegenständen. Die Klägerin wollte
die Gobelingarnitur veräußern und wendete sich deshalb
an die Beklagte. Ls ist kein Zweifel darüber, daß die
Klägerin sich bei der Entäußerung ihrer Gegenstände der
fachmännischen Erfahrungen, Einrichtungen und
Dienste der Beklagten bedienen wollte, die Beklagte sich
ihrerseits in den Dienst der Klägerin stellte, wenn nun
auch aus dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages „Ueber-
gabe der Sachen zum kommissionsweisen verkauf" mit
Rücksicht auf die voraufgegangenen ausdrücklichen Er-
klärungen nicht zu entnehmen fein mag, daß es sich um
ein Kommissionsgeschäft im Sinne des tz 583 des
Handelsgesetzbuchs gehandelt hat, so folgt aus dem ver-
trage doch rechtlich fo viel, daß die Beklagte eine Ge-
schäftsbesorgung für die Klägerin übernahm und in
ein gewisses Vertrauensverhältnis zu dieser trat, inner-
halb dessen sie die Erledigung der von ihr übernommenen
Geschäftsführung, ähnlich wie ein Kommissionär, zugleich
auch im Interesse der Klägerin zu bewirken hatte.
Das hat das Kammergericht verkannt, wobei es übersieht,
daß bei dem Abschluß des Vertrages die Parteien davon
ausgegangen sind, daß die Beklagte der Klägerin den von
dieser — dem ausdrücklichen verlangen der Beklagten ge-
mäß — gesetzten Preise von 15000 Mk. auszahle und
die Beklagte eventuell, wenn ihr das gegenüber dem
von dem dritten Käufer nur erzielten Kaufpreise ange-
messen erscheinen sollte, der Betrag von 15 000 Mk. um
10°/o, also um 1500 Mk. kürzen dürfe. Diese Abreden
der Parteien sicherten freilich der beklagten Firma in klarer
weise der Klägerin gegenüber den Gewinn alles dessen zu,
was sie bei dem Verkaufe der Garnitur über 15000 Mk.
erzielen würde. Aber die Beklagte konnte sich auf Grund
der getroffenen Abreden nach Treu und Glauben nicht
für berechtigt erachten, als sie das Angebot der Frau F.
über 16 000 Mk. erhalten hatte, unter Verschweigung
dieses Angebots und ohne irgendwelche sonstigen Auf-
schlüsse zu geben, die Klägerin wiederholt zur Abgabe der
Garnitur für 7500 Mk. aufzufordern. Indem sie dies
dennoch tat, verletzte sie das Vertragsverhältnis zu
der Klägerin; sie schwieg, während sie nach Treu
und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte,
die bei Geschäftsbesorgungen und Vertrauensstellungen
Offenheit verlangt, reden mußte. Durch ihr Schweigen
hat sie die Klägerin veranlaßt, auf den Preis von 7500 Mk.
einzugehen. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, noch
7500 Mk. zu zahlen. Ls ist aber der Beklagten nach dem
Vertrag ein Abzug von ioO/„ von den 15000 Mk. gestattet,
und ein solcher Abzug ist auch sachlich gerechtfertigt. Da-
nach kann die Klägerin nur die Zahlung von 6000 Mk.
beanspruchen.
Soweit die Begründung des Reichsgerichtsurteils, die
als zutreffend anzusehen ist. Das Verhalten der be-
klagten Kunsthandlung muß, wie immer man das ver-
tragsverhältnis zu der Auftraggeberin der Firma auffafsen
mag, als grober verstoß gegen die kaufmännische Recht-
lichkeit angesehen werden, und das Reichsgericht hat es im
Gegensatz zum Kammergericht mit Recht abgelehnt, die
Geschäftsgebarung der Firma durch juristische Konstruk-
tionen zu stützen.
Die „Hamburger Nachrichten" schreiben über die
wiedergefundene Mona Lisa:
Ls sind nun bereits über zwei Jahre her, da ging es
wie ein elektrischer Schlag durch die ganze zivilisierte Welt,
als plötzlich die Kunde von Stadt zu Stadt, von Land zu
Land flog, Leonardo da Vincis berühmtestes Frauenbildnis
sei auf geheimnisvolle weise verschwunden. Kunstfreunde
hielten unwillkürlich den Atem an, und nachdem die Nach-
richt, die man zuerst geneigt war, für einen schlechten
Scherz zu halten, sich bestätigt hatte, schien eine Art
Sonnenfinsternis im Reiche der Kunst eingetreten zu sein.
Lin köstlicher einziger Besitz war entwendet worden, und
der Dieb hatte nicht nur den Louvre, nicht nur Frankreich,
er hatte die ganze Menschheit bestohlen. Ueber zwei Jahre
hat aber dieselbe Menschheit ohne diesen Edelstein in ihrer
Krone gelebt, die Zeit rann dahin, das Leben ging den
alten Gang, was empfindsamen Gemütern zuerst fast
unerträglich erschienen, war ertragen worden, und wenn
man bedenkt, daß Millionen und Millionen Menschen von
der ganzen Affäre in innerster Seele völlig unberührt ge-
blieben sind, so kommt man doch selbst im Gefühl der
Freude über die glückliche Lösung zu einer etwas resig-
nierten Auffassung über die Relativität der Bedeutung des
künstlerischen Genies und seiner unmittelbaren Wirkung
auf die Menschheit selbst. Ls befestigt sich vielmehr die
Auffassung, daß das Leben eines wirklichen Meisterwerks
unabhängig ist von ihm selbst, und daß es auch noch
weiter existiert, wenn es als Objekt für immer ver-
schwunden ist. Dabei spielen die Kopien oder Nachbildungen
eine verhältnismäßig geringe Rolle; denn was lebt vom
Genie noch in ihnen? Aber das Echo, das einmal in der
Menschenbrust wachgerufen und nun in immer weiterer
Ringbildung das gesamte Fühlen erfaßt und durchdringt,
das ist ja das eigentlich Ewige, das ist die Unsterblichkeit.
Leonardo lebt ja nicht nur durch das Bild, mit den Zügen
jener dämonischen Frau, in der die Begriffe von Schön
und Häßlich sich zu vermählen scheinen, was ist uns
heute die tugendsame Frau des Francesco del Gioconda
aus der schönen Stadt am Arno? Aber das Lächeln ihrer
kühlen Lippen, der kalte Glanz ihrer brauenlosen Augen,
das geheimnisvolle stumme Spiel der ruhenden Hände, das
alles öffnete ja erst der Menschheit in der blitzschnellen
Beleuchtung durch das divinatorische Genie Leonardos die
Augen über eines der größten und tiefsten Welträtsel,
über das Weib. In diesem Sinne ist er einer der Licht-
bringer geworden, und alle, die in der folgenden Zeit
diesem Rätsel nachgesonnen haben, wandelten in seinen
Spuren, ganz einerlei, ob als Maler, als Dichter oder auch
nur als Menschen wie jedermann. Darum haben wir aber
auch trotzdem Ursache, uns über die Wiedergeburt der
Gioconda zu freuen, denn sie ist uns nicht nur das Werk,
sie ist uns zugleich das Symbol, wenn auch wohl nichts
als niedere Schurkerei und Gewinnsucht, im günstigsten
Falle eitle Großmannssucht mit im Spiele gewesen sind,
dadurch, daß das rätselhafte Bild jetzt plötzlich wieder am
Orte seiner Entstehung, in Florenz, der Wiege der Re-
naissance, ans Licht taucht, erhält die ganze Geschichte
etwas wie einen romantisch-poetischen Schimmer. Es hat
sich bereits ein mystischer Kranz von Sagen und Geschichten
um die Gioconda gesponnen. Der Legendenbildung ist nun
aufs neue Tor und Tür geöffnet, und neue Geheimnise
klingen raunend mit den alten zusammen. Im Triumph-
zuge, ähnlich dem, womit einst die kunstbegeisterten Floren-
tiner Eimabues berühmte Madonna einholten, wird die