Mlage M Hei-elberger Zettung.
M 2S2.
Freitag, deu 26 Oetober
1866
D e u t f ch l a ,1 d
Karlsruhe, 20. Oct. Commijsions-
berichl, den zwischen Baden und Preußen am
3. Auguft d. I. zu Würzburg abgeschlossenen
Waffenftillftandövertrag und den zwi-
schen denselben am 17. Aug. d. I. zu Berlin
abgeschlossenen FriedenSvertrag betr. Er-
stattet vom Abg. Obkircher.
Hochgeehrle Herren! Die lhalsächlichen Berhälinisse,
unler welchen die großh. Regierung mit Preußen oen
Wafsenstillstandsvertrag vom 3. Aug. und den Frievenö-
verlrag vom 17. Aug. d. I., welche sie nunmehr den
Sländen, zunächst der Zweilen Kammer. zur Kennlniß-
nahme und, soweit erforderiich, zur nachträglichen Zu-
stimmung vorlegte, adgeschlossen hal, find in Jhrer
srischen Erinnerung, und in dcm bie Vorlage beglei-
tenden Vorlrag in Kücze hervorgehoben. Eö muß an-
erkannt werden, daß Bäden uicht in der Lage war, dcn
Kampf mit Preußen u. dessen Verbündeten sorlzusetzen,
daß eS dringend geboten war, sernerem unnützen Blut-
vergießen und einer längeren und auSgedehuleren Be-
setzung deö Landes durch möglichst raschen Abschlnß zu-
nächst eineS Wasfenstillstands- und dann eineS Friedens-
vertrags vorzubeugen. Verpflichinngen und Rücksichlen
dem deulschen Bunde oder den Verbündeten Badens ge-
genüber konnten davou nicht mehr abhaltcn, nachdem
Oesterreich durch einseilig verhandelle und eingegangene
Venräge schon zuvor für sich Waffenstillstand crlangt,
die Auflösung des bisherigen deulschen Bundcs anerkannl
und einer neuen Gestallung Dcnischlands ohne Bethei-
ligung deö österreichischen KafferslaateS zugestimmt. nach-
dem auch Bayern Waffenstillstand bereito erreichl halte,
und wie die weikeren Theilnehmer an oen Bnndesbc-
schlüsien vom 14. und 16. Juni d. I., deren Länder
nicht occnpirt waren, sich anschicklen, durch separate Ver-
handlungen zum Frieden zu gelairgen. Nicht minder
in Betrachtung zieht.
Der Waffenstillstandsvertrag mit seinen vorübergehend
wirksamen Bestimmungen gibt nach ^dcm Obigen zu
gen deS FriedensvertragS.
Art. 2 deffelben belastct daS Großherzogthum mit einer
neue vertragsmäßige ReMirung der Zollvereinsverhäll-
uiffe alsbald nach Abschluß deS FriedeuS in Aussicht
genommen. Diese Bestimmungen haben. wie der Ar-
tikel auch ausdrücklich sagt, zur VorauSsetzUNg, daß die
rechtliche Wirksamkcit des Zollvereinsvertrags mit dem
Ausbruch ves Kriegs anfgchört habe. Jn dcr That ist,
wie wir den von großh. Regierung der Commission gc-
gebeneu Ansschlüffen entnommen. diese Theorie in Bezug
auf alle zwischen den kriegführenden Theilen vorher be-
standenen Verkräge preußischer SeitS aufgestellt worden.
Mag sie bestreitbar sein, — jedenfallS läg eS nicht in
der Macht dcr großh. Regierung, einer entgegengesetzten
Meinung Geltung zu verschaffen. Währeiid, wie wir
von großh. Negierung erfahren, die übrigen vor dem
KriegSauSbruch bestandenen Verträge zwischen Baden
und Prenhe», wie namentlich den' Hohenzollern'schen
Landcstheilen gcgenüber, seit Eintritt des FriedenS bei-
derseitS thatsächlich wieder beobachtet werden, ihre Fort-
dauer somii stillschweigend anerkannt ist, iritt nun für
die Zollverhällniffe die ausdrückliche neue Bestimmung
im Arl. 7 ein. Damic ist aber die Fortdauer ver Zoll-
^diu^a^ste^ukunft ^und
Sachsen und die Constltuiruiig eines norddeutschen Bun-
des bedingt ist, bald-^verwirklicht werde. An den Fort-
^estand einer deutschen Zolleinigun^ auch für die^fernere
bringens von Aenoerungen in dcr Zollgesetzge^ung und
von Vertragsschlüssen nach außen ist von Baden längst
anerkannt. Jnwiefern Baden sich indcffen für die Zu-
lhum Hessen, und durch die Einverleidung Nassau's in
den preußischen Staat gesichert ist, wurde von Baden '
im Jutereffe seines HandelS und seiner Schiffiahrt im
Verein mit Preußen längst angestrebt, und ist freudig
zu begrüßen. Geru verzichten wir für die Zukunft aiü
Einkünste.^ ^
Von der wesentlicbsten Bedeutung ist der Art. 10;
er bringt ejne Umgestaltung der rechtlich - polilischen
Stellung und Lage Badens iu trefst greifender Weise
^r^ußni^^
stattgefunden, wonach beide Regierungen in der Auffas-
sung übereinstimmen, daß die obigcn Vertragsbestim-
mungen keinc Verpflichtnug^Badens bcgründen, auf ein
lich bediiigt sei. ^ WaS in dieser Beziehung von Baden
gilt, muß bei der Gleichheit ihrer bezüglichen Vertrags-
bedingungen auch auf die übrigen süddeutschen Staaten
welchen der Art. H deS Nikolsburger Präliminarver-
tragS in dem hierauf zwischen Preußen und Oesterreich
zu Prag am 23. Aug. zu Stande gckommenen Friedens-
wörtlich wiederholenden Art. IV des letztern Vertrags
am Schluß die Worte beigesügt sind:
„und >der eine inlernationale, unabhängige Eristenz
haben Erklärungen zwischen Baden und Preußen, wie
wir ersahreu, nicht staltgefunden.
Damit und in Folge der von Preußen auf Grund
vollzogenen oder eingeleiteten Aenderungen in Nord-
und Mitteldeutschland steht für unS fest: Die Auflösung
des deutschen Bundes, das Ausscheiden Oesterreichs aus
jedem politischen Verband mit Deuischland, in Nord-
und Mitteldeutschland eine sehr beträchtliche GebielSver-
größerung PreußenS und die Vereinigung der dort noch
Geschicke nach der traditionellen und in seinen Mrhält-
nissen begründelen Politik OesterreichS geleitet werden,
dies können auch diejenigen Freigesinnten nicht beklagen,
welchen Rechtsbewußtsein und formelles BundeSrecht
Leitstern des Handelns war. Preutzen vereinigt in sich
eine Summe von Jntellige.iz unv hat eine 'Klaft be-
währt, iMche chm, der nunmehrigen einzigen deulschen
schaft geben. Es bietct zudem für die kommeuden Zei-
ten eine größere Gewähr freiheitlicher Entwickelung, alS
sie mit dem Uebergewicht Oesterreichs gegeben gewesen
ware.
Die Ereignisse scheinen eine weitere Entscheidung her-
bcigeführl zu haben, welche unserem Willen den An-
schtuß an Preußen schwer macht. Es steht im Begriff,
ein bundesstaatlicheS Verhältniß zu schaffen, das auch
und unter^ der Vorau^etzun^, daß die Centralg^wall
von Preußen zu üben sei, seit so langer Zeit gestrebt
^oi^^ ^ie^Cei^^
samen Angelegenheiten berufenen gewählten Parwmente
Gewähr und -Lchutz finden. Preutzen als Einzelstaat
sollte sich Dem unterordnen und damit, wie dieS bezeich-
net zu werdcn pflegte, in Deutschland aufgehen. Auf
eine solche Gestaltung DeutschlandS werden wir zunächst
uusere Hoffnung nicht setzen dürfen; Preußen, welcheS
dieselben biS jetzt zurückgewiesen, wird so mächtig ver-
größerl und erstarkt darauf nicht eingehen. und Niemand
wird es dazu zü zwingen im Stande sein. Vcrkennen
wir nicht, daß auch die preußische Volksvertretung eine
Neigung zur Unterordnung Preußens unter die Ge-
sammtheit nicht, und am allerwenigsten neuerlich gezeigt
hat. Der in Bildung begriffene norddeutsche Bund
wird, auch abgesehen von der Beschränkung in Bezug
auf daS Gebiet, jenem Plane schon nach Jnhalt seiner
Grundbestimmungen, soweit sich ermeffen läßt, wenig
ähnlich sein. Bleibt er auf das ihm jetzl zugedachte
Gebiet beschränkt, so ist Preußen dermaßen im Ueber-
gewicht, dast ein wahrrS bundeSstaatliches Verhältniß
darin kaum' mehr erblickt wcrden kann. Mit dem Zu-
lritt des SüdenS würde sich die Sache in Anbetracht
M 2S2.
Freitag, deu 26 Oetober
1866
D e u t f ch l a ,1 d
Karlsruhe, 20. Oct. Commijsions-
berichl, den zwischen Baden und Preußen am
3. Auguft d. I. zu Würzburg abgeschlossenen
Waffenftillftandövertrag und den zwi-
schen denselben am 17. Aug. d. I. zu Berlin
abgeschlossenen FriedenSvertrag betr. Er-
stattet vom Abg. Obkircher.
Hochgeehrle Herren! Die lhalsächlichen Berhälinisse,
unler welchen die großh. Regierung mit Preußen oen
Wafsenstillstandsvertrag vom 3. Aug. und den Frievenö-
verlrag vom 17. Aug. d. I., welche sie nunmehr den
Sländen, zunächst der Zweilen Kammer. zur Kennlniß-
nahme und, soweit erforderiich, zur nachträglichen Zu-
stimmung vorlegte, adgeschlossen hal, find in Jhrer
srischen Erinnerung, und in dcm bie Vorlage beglei-
tenden Vorlrag in Kücze hervorgehoben. Eö muß an-
erkannt werden, daß Bäden uicht in der Lage war, dcn
Kampf mit Preußen u. dessen Verbündeten sorlzusetzen,
daß eS dringend geboten war, sernerem unnützen Blut-
vergießen und einer längeren und auSgedehuleren Be-
setzung deö Landes durch möglichst raschen Abschlnß zu-
nächst eineS Wasfenstillstands- und dann eineS Friedens-
vertrags vorzubeugen. Verpflichinngen und Rücksichlen
dem deulschen Bunde oder den Verbündeten Badens ge-
genüber konnten davou nicht mehr abhaltcn, nachdem
Oesterreich durch einseilig verhandelle und eingegangene
Venräge schon zuvor für sich Waffenstillstand crlangt,
die Auflösung des bisherigen deulschen Bundcs anerkannl
und einer neuen Gestallung Dcnischlands ohne Bethei-
ligung deö österreichischen KafferslaateS zugestimmt. nach-
dem auch Bayern Waffenstillstand bereito erreichl halte,
und wie die weikeren Theilnehmer an oen Bnndesbc-
schlüsien vom 14. und 16. Juni d. I., deren Länder
nicht occnpirt waren, sich anschicklen, durch separate Ver-
handlungen zum Frieden zu gelairgen. Nicht minder
in Betrachtung zieht.
Der Waffenstillstandsvertrag mit seinen vorübergehend
wirksamen Bestimmungen gibt nach ^dcm Obigen zu
gen deS FriedensvertragS.
Art. 2 deffelben belastct daS Großherzogthum mit einer
neue vertragsmäßige ReMirung der Zollvereinsverhäll-
uiffe alsbald nach Abschluß deS FriedeuS in Aussicht
genommen. Diese Bestimmungen haben. wie der Ar-
tikel auch ausdrücklich sagt, zur VorauSsetzUNg, daß die
rechtliche Wirksamkcit des Zollvereinsvertrags mit dem
Ausbruch ves Kriegs anfgchört habe. Jn dcr That ist,
wie wir den von großh. Regierung der Commission gc-
gebeneu Ansschlüffen entnommen. diese Theorie in Bezug
auf alle zwischen den kriegführenden Theilen vorher be-
standenen Verkräge preußischer SeitS aufgestellt worden.
Mag sie bestreitbar sein, — jedenfallS läg eS nicht in
der Macht dcr großh. Regierung, einer entgegengesetzten
Meinung Geltung zu verschaffen. Währeiid, wie wir
von großh. Negierung erfahren, die übrigen vor dem
KriegSauSbruch bestandenen Verträge zwischen Baden
und Prenhe», wie namentlich den' Hohenzollern'schen
Landcstheilen gcgenüber, seit Eintritt des FriedenS bei-
derseitS thatsächlich wieder beobachtet werden, ihre Fort-
dauer somii stillschweigend anerkannt ist, iritt nun für
die Zollverhällniffe die ausdrückliche neue Bestimmung
im Arl. 7 ein. Damic ist aber die Fortdauer ver Zoll-
^diu^a^ste^ukunft ^und
Sachsen und die Constltuiruiig eines norddeutschen Bun-
des bedingt ist, bald-^verwirklicht werde. An den Fort-
^estand einer deutschen Zolleinigun^ auch für die^fernere
bringens von Aenoerungen in dcr Zollgesetzge^ung und
von Vertragsschlüssen nach außen ist von Baden längst
anerkannt. Jnwiefern Baden sich indcffen für die Zu-
lhum Hessen, und durch die Einverleidung Nassau's in
den preußischen Staat gesichert ist, wurde von Baden '
im Jutereffe seines HandelS und seiner Schiffiahrt im
Verein mit Preußen längst angestrebt, und ist freudig
zu begrüßen. Geru verzichten wir für die Zukunft aiü
Einkünste.^ ^
Von der wesentlicbsten Bedeutung ist der Art. 10;
er bringt ejne Umgestaltung der rechtlich - polilischen
Stellung und Lage Badens iu trefst greifender Weise
^r^ußni^^
stattgefunden, wonach beide Regierungen in der Auffas-
sung übereinstimmen, daß die obigcn Vertragsbestim-
mungen keinc Verpflichtnug^Badens bcgründen, auf ein
lich bediiigt sei. ^ WaS in dieser Beziehung von Baden
gilt, muß bei der Gleichheit ihrer bezüglichen Vertrags-
bedingungen auch auf die übrigen süddeutschen Staaten
welchen der Art. H deS Nikolsburger Präliminarver-
tragS in dem hierauf zwischen Preußen und Oesterreich
zu Prag am 23. Aug. zu Stande gckommenen Friedens-
wörtlich wiederholenden Art. IV des letztern Vertrags
am Schluß die Worte beigesügt sind:
„und >der eine inlernationale, unabhängige Eristenz
haben Erklärungen zwischen Baden und Preußen, wie
wir ersahreu, nicht staltgefunden.
Damit und in Folge der von Preußen auf Grund
vollzogenen oder eingeleiteten Aenderungen in Nord-
und Mitteldeutschland steht für unS fest: Die Auflösung
des deutschen Bundes, das Ausscheiden Oesterreichs aus
jedem politischen Verband mit Deuischland, in Nord-
und Mitteldeutschland eine sehr beträchtliche GebielSver-
größerung PreußenS und die Vereinigung der dort noch
Geschicke nach der traditionellen und in seinen Mrhält-
nissen begründelen Politik OesterreichS geleitet werden,
dies können auch diejenigen Freigesinnten nicht beklagen,
welchen Rechtsbewußtsein und formelles BundeSrecht
Leitstern des Handelns war. Preutzen vereinigt in sich
eine Summe von Jntellige.iz unv hat eine 'Klaft be-
währt, iMche chm, der nunmehrigen einzigen deulschen
schaft geben. Es bietct zudem für die kommeuden Zei-
ten eine größere Gewähr freiheitlicher Entwickelung, alS
sie mit dem Uebergewicht Oesterreichs gegeben gewesen
ware.
Die Ereignisse scheinen eine weitere Entscheidung her-
bcigeführl zu haben, welche unserem Willen den An-
schtuß an Preußen schwer macht. Es steht im Begriff,
ein bundesstaatlicheS Verhältniß zu schaffen, das auch
und unter^ der Vorau^etzun^, daß die Centralg^wall
von Preußen zu üben sei, seit so langer Zeit gestrebt
^oi^^ ^ie^Cei^^
samen Angelegenheiten berufenen gewählten Parwmente
Gewähr und -Lchutz finden. Preutzen als Einzelstaat
sollte sich Dem unterordnen und damit, wie dieS bezeich-
net zu werdcn pflegte, in Deutschland aufgehen. Auf
eine solche Gestaltung DeutschlandS werden wir zunächst
uusere Hoffnung nicht setzen dürfen; Preußen, welcheS
dieselben biS jetzt zurückgewiesen, wird so mächtig ver-
größerl und erstarkt darauf nicht eingehen. und Niemand
wird es dazu zü zwingen im Stande sein. Vcrkennen
wir nicht, daß auch die preußische Volksvertretung eine
Neigung zur Unterordnung Preußens unter die Ge-
sammtheit nicht, und am allerwenigsten neuerlich gezeigt
hat. Der in Bildung begriffene norddeutsche Bund
wird, auch abgesehen von der Beschränkung in Bezug
auf daS Gebiet, jenem Plane schon nach Jnhalt seiner
Grundbestimmungen, soweit sich ermeffen läßt, wenig
ähnlich sein. Bleibt er auf das ihm jetzl zugedachte
Gebiet beschränkt, so ist Preußen dermaßen im Ueber-
gewicht, dast ein wahrrS bundeSstaatliches Verhältniß
darin kaum' mehr erblickt wcrden kann. Mit dem Zu-
lritt des SüdenS würde sich die Sache in Anbetracht