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Der Beobachter vom Donnersberg — 8.1799-1800

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https://doi.org/10.11588/diglit.42678#0253
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Der Beobachter vom Dottnersberg.







u.k- 1^. / wren Lvoynorr und lyre Unter- ^7^
schnft zu bewähren, und der Konstitution Treue zu j Steuern auflegen.

FrankenrepublLk-
Konsuln.
Beschluß vsm 27. Nivos.
Die Konsuln der Republik, in Erwägung, daß ein
Theilder Journale, welche im Seine-Departement ge-
Drukt werden, Werkzeuge rn den Händen der Feinde
der Rep. sind; daß dre Regierung durch das fränkische
Volk besonders beauftragt ist, über seine Sicherheit
zu wachen, beschließen wie folgt;
r. Der Polrzermmisrer soll solange der Krieg dau-
ert, keine andere Journale weder druken, noch be-
kannt machen, noch ausgeben lassen, als Lae hier nach-
stehenden, nämlich: Der allgemeine Moniteur; das
Journal der Debatten und Dekrete; das Journal von
Paris; der Wohl-Unterrichtete; der Publizist; der
Freund der Gesetze; der Kabinets -Schlüssel; der frän-
kische Bürger; die Zeitung von Frankreich ; das Jour-
nal der freien Männer; das Abend-Journal von den
Brüdern Chaigneau; das Journal Der Vattrlands-
Dertheidiger, (ehern. Redakteur); diephilojopischeDe-
kade, und die Journale, welche sich ausschiießlichlmit
Wissenschaften, Künsten, Litteratur, Handel, Ankün-
digungen und Nachrichten beschäftigen.
2. Der Minister der allgemeinen Polizei soll ehe-
stens emech Bericht über alle Journale machen , wel-
che in den übrigen Departements gedrukt werden-
Z. Dor Psliminister soll darüber wachen, daß we-
der m dem Seme-Dep. noch in den übrigen Departe-
menten der Rep. kein neues Journal gedrpkt werde.
4. Die Eigenthümer und Verfasser der durch ge-
genwärtigen Beschluß beibehaltenen Journale sollen
sich bei dem Polrzeiminister einfinden, um ihre Ergen-
^^ger, ihren Wohnort und ihre Unter--
versprechen.

Man abonm'rt irt dem Bureau der Munizipalitäts^ Büchdrückerei im Bürgerhospitale, allcho such
einzelne Matter, das Htück um ^4 kr. verkauft werden. ,/
Preis vierteljährig^ Fr. 50 Cent. (2 fl. 4 kr.) Postfrei 5 Fr. 8Z Cent. (2 fl. Z8 kr.)
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5. Sollen alsobald alle Journale unterdrükt wer-»
den, welche Artikel einrüken, die der dem gesellschaft--
Uchen Vertrage schuldigen Ehrfurcht, der Volks-Souä
veränität, und dem Ruhme der Armeen zuwider sind,
oder welche Schmähungen gegen befreundschaftete oder?
verbündete Nationen von der Rep. bekannt machen,
selbst wenn sie solche Artikel aus auswärtigem Zeitölät«-
lern ausziehsn.
6. Der Minister der allgemeinen Polizei ist mit dem
Vollzüge des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt, defi
im Geseze- Bulletin gedrukt werden soll.
Gen. Hedouville ist zum Chef des Generalstaabs dek
Westarmee ernannt worden. Diesen Posten bekleidetch
er schpn bei der Nämlichen Armee, in ähnlichen Um§
ständen, unter Hoche.
Den 26. Nivos haben die Konsuln 2 wichtige Be-
schlüsse gefaßt. Durch den ersten werden in Gemäßheit
des Gesetzes vom 2z-, welches sie bevollmächtigt dich
Plätze in der 12. iz. 14. und 22. Militär-Division aussex
der Gewalt der Konstitution zu erklären, wo sie es füx
nöthig erachten werden, die Departements Ille untz
Villame, Nieder-Loike, Morbihan und Nord-Küstm
in diesem Stande zu seyn erklärt.
Der zweite Beschluß lautet folgender Gestalt:
Die Konsuln der Rep. beschließen auf den Bericht
des Ministers der Rechtspflege, und mach Einsicht des
Gutachtens des Staatsraths:
1. Der oberkommandirende General L^r W^starmee
kann für die Pläze, wo die Konstitution aufgeft -oben M
Verordnungen machen, selbst wenn sie die Todesstrafe
aussprechen.
2. Der Osergeneral kann den Gemeinden, Kantoneä
oder Departements, zur Strafe, ausserordmiliche
- Er kann', uw die Zahlung dieser Steuern und die
 
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