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Der Beobachter vom Donnersberg — 8.1799-1800

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https://doi.org/10.11588/diglit.42678#0365
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Der Beobachter vom DonnersberA
Nco 90.
Mainz den zoten Ventos im 8kn Jahre der fränkischen Republik.
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Inhalt. Beschlüsse die Verwaltung, das Kriegßweftn, die Finanzen und Lemerer betreffend. Pariß. Strasburg ' ' f
Rhein - und Reservearmee Mainz; Bonapartes Büste. Patriotisches Betragen der Gemeinde Edenkoben (Helvetien. Ar« j
meestand. Deutschland. Italien. Oestreich. Dänemark. Bntrannien. Fortsetzung des Traktats zwischen Rußland und
Schweden.

Man abonnirt in dem Büreau der Munizipalitäts-Buchdruckerei im Burgerhospitale, allwo auch
einzelne Blätter, das Stück um 4 kr. verkauft werden.
Preis vierteljährig 4 Fr. 50 Cent. (2 fl. 4 kr.) Postfrei 5 Fr- 8Z Cent. (2 fl. 38 kr.)

Frankenrepublik.
Konsulat. Die Hauser, welche die Central-Verwal-
tungen mne Haden, sollen zur Wohnung der Statthalter
zur Sitzung des Prafektturraths, zur Errichtung des
Gen. Sekretariats undderBurcang.' der Präfektur einge-
richtet werden. Der Präfekt hat den Ort zu bestimmen, l
wo die Büreaupder Unterstatthalterschafr errichtet wer- i
den sollen. Der Statthalter hat jedes Jahr sein De- j
partement zu durchreisen und iedcm Minister Bericht l
über die Bemerkungen, die in sein Fach einschlagen , j
zu erstatten. Während seiner Abwesenheit hat der Ge- i
neral Sekretär mit ihm zu korrespondiren und vertritt -
in dirigirenden Fallen seine Stelle. Im Fall ein Un-
rerstatthalter krank oder abwesend ist, har der Oder-
statthalter für seine Ersetzung zu sorgen. Ohne Erlaub-
nis des ersten Konsuls kann kein Präfekt sich aus
seinem Departement entfernen. Der General-Sekre-
tär bezieht das Drittel vom Gehalt des Oberstatthal-
rers als Gehalt, der jedoch nicht höher als 6000 und
nicht geringer als zooo Franks sein kann. Die Ober-
Polrzei-Kommrssarien haben vier Fünftel vom Gehalt
des Statthalters. Die Gehalte der Unter-Polizei-Kom-
missarren werden auf das Gutachten der Statthalter
durch einen besonder?: Beschluß bestimmt. In Paris
hat der Polizei-Präfekt 20,000 Fr. Besoldung.
Der P oliz ei - Präfekt in Paris und die Ge-»
n eral-K ommissarien haben als Amtstracht, ei-j
nen blauen Rock dessen Taschen und Umschläge mitSil- !
her na,..) der von der Regierung bestimmten Zeichnung
gestikt sind. Sie tragen eine weise Schärpe mit silber-
nen Franzen, einen französischen Hut mit Silber bor- 1
dirt und ein Schwerd. Dre Statthalter in den De-
partementen sind nämlich so gekleidet, nur daß sie weise
West und Hosen oder Pantalons und eine rothe Schär-
pe mit Silber tragen. (Beschluß vom 17. Ventos.)
Der Bürger Lemerer, der zur Deportation verur-
teilt ist, darf zurükkehren, muß sich aber nach der

Vorschrift der Beschlüsse vom Z. und iz.Nwos richten.
(Beschluß vom2i. Ventos.)
Die Konsuln haben beschlossen, daß vom iZten
Germinal an, die 5 Kompagnien Gruden zu Pferd
aufgehoben, und durch eine Kompagnie Dragoner,
unter dem Namen: Gard n des Gruroenerai»,, bei
jeder Armee ersezt werden sollen. Jede Kompagnie be-
steht mit dem ersten und zweiten Kapitän, und erfttn,
zweiten und Unter-Lieutenant, aus iääMann, welche
jährlich 41,190 Fr. kosten. Der Obergeneral ernennt
die Offiziere, unter Bestätigung des ersten Konsuls.
Die Offiziere und Unter-Offiziere der Guiden , welche
nicht unter den Garden ausgenommen werden, sollen
für die zuerst lcerwerdende Stellen bestimmt bleiben,
und bis dahin ihrer Dienstgehalt beziehen ; die gemeine
Guiden aber, welche nicht unter den Garden aufgenom-
men werden, sollen den zunächst befindlichen Reiter-
Korps einvecleibt werden. Die Garden sollen eben so
wie die Dragoner beritten, gekleidet und ausgerüstet
werden, nur daß auf den Knöpfen der Uniform statt
statt des Nummers, die Worte: Garden des Ober-
g.ner ls stehen sollen. (Beschluß vom nämlichen.)
Ein anderer Beschluß verordnet, daß bei jeder Mi-
litär-Division ein General-Verificateur angestellt seyn
soll, der beständig die Departements seines Bezirks zu
bereisen hat. Die Einnehmer und Zahlmeister der Di-
visionen, welche noch keine Obligationen ausgestellt
haben, sollen die Hälfte ihrer Einnahme von den mit-
tel- und unmittelbaren Steuern, und überhaupt von
allen dem öffentlichen Scb-atze angewiesenen Einnahmen,
an folgende Orte abgeben, nämlich:
Die Einnehmer und Zahlmeister der 1. 2. 14. lF«
r6.17. und 22. Militär Divisionen, zu Paris-
Die der z- 4. 5. 6. 24. 25. und 26. bei der Rhein-
armee.
Die der 7. 8- 9- 10. und 19. bei der italischen
Armee.
Die der 12. zu Rochefort.
 
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