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Der Beobachter vom Donnersberg — 8.1799-1800

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https://doi.org/10.11588/diglit.42678#0319
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Mainz den Zten Ventos im 8ten Jahre der fränkischen Republik.

Inhalt Geftyq-bung. Gesetz über die Eintheilung des Gebiets und die Verwaltung. Ernennung zweier Kandidaten
für den Be'wahrunassenat. Konsulat. Mmisterien; Bericht über die Verrheidigung von Ankvna. Nachrichten von Paris.
Mainz; Auszug eines Werks von Röderer. Westarmee; Frone und sein Generalstaab sind erschossen. Deutschland.^ Türkei.

Man abonm'rt in dem Bureau Her Munizipalitäts-Buchdruckerei im Bürgerhospitale, allwo auch
einzelne Blätter, das Stück um 4 kr. verkauft werden.
Preis vierteljährig 4 Fr- 50 Cent. (2 fl. 4 kr.) Postfrei 5 Fr. 85 Cent. (2 fl. 38 kr.)

Frankenrepublik-
ftzgebung. Gesez über die Eintheilung des
Gebiets und Sie Verwaltung. (Fortsezung.)
In Orten, deren Bevölkerung nrcht 2,500 Bewoh-
ner übersteigt, ist statt bisheriger Agentschaft ein Mai-
re und ein Adsunkt, in Orten von 2,500 bis 5,^00 Be-
wohnern ein Maire und zween Adjunkten, rn Orten
von über 5,000 Bewohnern (also in denen, weiche bis-
her eine eigene Mumzipalvecwaltung haben), biS zu
10,000 Bewohnern ein Maire, zween Adjunkten und
ein Polizeikommrssär. In Orten, deren Bevölkerung
10,4,00 übersteigt, ist auf weitere 20,000 ein Adjunkt
weiter, und für weitere 10,000 ein Polizeikommissär
weiter. Die Marre's und Adjunkten haben die bishe-
rigen Verrichtungen der Munizjpalagsnten und deren
Adjunkten in Verwaltungssachen in Betreff der Poli-
zei undjdes Civil-Stands aber dieder Munizipalverwal-
tungen selbst und der Agenten und deren Adjunkten. ''
— In Orten von 100,000 und mehr Bewohnern ist
ein Marre und ein Adjunkt statt jeder Munizrpalver-
waltunq, auch ein General-Polizeikommissär an der
Spize der übrigen und unmittelbar unter dem Präsek-
ten, doch zu Vollziehung der vom Polizeiminister an
ihn gerade kommenden Befehle gehalten werden. —
In jedem Ort wo bisher eine Agentschaft war, ist ein
Munizipal-Ralh, zu 10 Gliedern für eine Beoö kerung
von 2,500 Bewohnern, zu 20 Gliedern auf 5,200 Be-
wohner, zu ZO in denen Orten, welche bisher eine ei-
gen^ Munlz'pawerwalkunghaben. DerMunizipal-Rath
ver'ammelr sich jährlich am 15. Pluvios und kann 15
T 'ge deuam rm -bm ; aufBefehl des Präfekten kann
er aujerordemUch zusammen gerufen werden. Er wird
zuanassen w-rden, und kann sich äusern, wann der
Maire die Rechnung über die Munizipal Einnahmen
und Ausgaben dem Unterpräfekteu ablegt, welcher sol-
che d fi nlif beschließt. Der Munizipal-Rath regulirt
dre D-eilung der gemeinen Holzschläge, Weiden, Ernv-

Len und Früchte. Er regulirt die Anweisung der zu
Unterhaltung und Herstellung öffentlichen Ergenthums
nöthigen den Bewohnern obliegenden Arbeiten Errath-
schlagt über die besondern und lokalen Bedürfnisse der
Munizipalität (das ist: des Orts), über die zu Be»
streitung dieser Bedürfnisse etwa nöthigen Geld-Auf-
nahmen und Lokal-Abgaben von Zmaz Centimen, über
die zu Ausübung und Erhaltung der Gsureinhertsrechte
zu unternehmenden oder zu behauptenden Prozesse. —
Zu Paris haben ein Maire und zween Adjunkren die
Verwaltungsgeschäfte und dreaufdmi Clvit Stand sich
beziehenden Verrichtungen zu versehen; ern Polizeiprä-
fekt besorgt die Polizei und hat die Kommissäre rn den
12 Munizipal-Bezirken unt-w sich. Der Departements-
Rath ist rn Paris zugleich Munizipal Rath.
Der erste Konsul ernennt die Präfekten, Präfektur-
räthe, Glieder der General Departements Räthe, den
General Präfekrur-Sekretär, dre Unterprässklen, die
Glieder der Bezirk-Racoe, in Orten von mchr denn
5,000 Bewohnern den Maire und die Adjunkten, von
den Polizei-Beamten die General Kommissäre und
den Polizei-Präfekt zu Paris; die Glieder der Depar-
tements-und der Bezirks Räthe werden auf Z Jahre
ernannt und können nachher bestattiqt werden. Dec
Präfekt ernennt die Glieder der Munizipal Räthe, nnd
kann sie suspenviren, auch rn Orten von weniger alS
5,000 Bewohnern die Maires und Adjunkten, und kann
sie suspenviren; die Glieder der Mu nzipal-Räthe sind
aus Z Jahre ernannt, dürfen dann bestättigt werden.
— Der Gehalt des-Präfekten ist 8,000 Franks in Or-
ten , deren Bevölkerung nicht mehr denn 15,000 Be-
wohner zält, 12,000 Franks in Orten von 15,000 bis
Zo,OOO Bewohnern, 16,000 Fr. in Orten von 30,00s
bis 45,000 Bewohnern, 20,000 Franks in Orten von
45,000 bis 100,000 Bewohnern, 24,000 Fr., in den
übrigen, zu Paris aber 30,000 Franks. Der Gehalt je-
des Präfektur-Raths ist das Zebentel dessen des Prä-
fektm, 1,200 Fr. aber da, wo der Präfekt nur 8,00V
 
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