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Der Beobachter vom Donnersberg — 8.1799-1800

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https://doi.org/10.11588/diglit.42678#0315
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Mainz den 6ten Ventos rm 8ten Jahre der frankrschen Repubkk.
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Inhalt Bewahrungsftnat. Geftzgebung. Gesez über die Emtheilung des Gebietes und die Verwaltung. KvNstilat^
Paris. Boileau Arrcluung des Berüchtigten Barruel. Westarmee. Nähere Nachrichten über Frottes Eerhafrung, Wd
über die nun mebrige Aufführung der Chouanschef. Oestreich. Italien. Brtttanmen. Nordamenka; Ehren WaöhinMM<'
Neuestes aus Paris.

Man abonmrt in dem Bureau der Munizipalitats-Buchdruckerei im Bürgerhospitale, altwo auch
einzelne Blätter, das Stück um4kr. verkauft werden.
Preis vierteljährig 4 Fr. 50 Cent. (2 fl. 4 kr.) Postfrei 5 Fr. 85 Cent. (2 fl. z8 kr.)

Frankenrepublik.
Wewahrungssenat. Derselbe hat an die Stelle Jour- r
Dan's von der Niedre den B. Clairon EglegiSlareur in
den Gesezgebungskörper ernannt.
GeieZgedung Wir liefern rmsern Lesern nunmehr
das Gesez über die ErmheUung des Gedrets und
die Verwakrung.
Das Gebiet der Republik in Europa ist in (die bis-
herigen) Departements und in Gemeinde-Bezirke ein-
getheilt. (Die Gemeinde-Bezuke der oben genannten s
Depart. kommen am Schluß duses Entwurfs vor.) Z
In jedem Departement ist ein Präsekt, ein Prä-
fekturrath, ein Gen-ral-Departements "Rath, welche
Die bisherigen Departements-Verwaltungen und Re-
gierungskommissäre bei solchen in deren Verrichtungen
ablösen.
Inden 29 bevölkertsten Departements besteht Der
Präfektur-Rath aus und der allgemeine Departe-
ments-Rath aus 24 Mttalicdern; in 18 andern besteht
der PräfeklUi- Rath aus 4 und der allgemeine Depar-
tements - Rath aus zwanzig Mitgliedern; in den 50 am
wenigst bevölkerten Departements besteht der Präfek-
tur-Rath auS z und der allgemeine Departements-
Rathaus ,6 Mitgliedern.
Dem Präfekten allem ist die Verwaltung aufgetra-
gen. Dec Präfektur-Rath entscheidet über die Begeh- !
ren von Partikularen um Tilgung oder Minderung ih- !
res Ansazes zu direkten Steuern, über Schwierigkei-
ten zwischen den Unternehmern öffentlicher Arbeiten
und der Verwaltung über den Sinn oder die Vollzie-
hung der Bedingungen lhrer Ackorde, über die Be-
schwerden von ParUkularen wegen Nachcheils oder Be-
schad'gul'g aus dem persönlicher Betragen der Unter-
nehmer und n-ch- aus dem Verfahren der Verwaltung,
über dre Begehren und Einsprüche wegen Entschadü
gungen von Partikularen für Grundstücke, welche zu
Anla^n von Wegen oder Kanälen und anderen öffent-

lichen Werken genommen oder umgewühlt werden,
über die Schwierigkeiten, welche in Betreff der Stra-
senpolrzei entstehen mögen, über die Begehren von Orts-
Gememden um Berechtigung zu Prozeßführung, end*
lich über die Streitfragen bei den Nationaldomänen.
— Wohnt der Präfekt dem Präfekturrath bei, so hat
er den Vorsiz; rm Fall der Stimmengleichheit giebt er
den Ausschlag. — Der General-Departementsrath
versammelt sich jährlich; die Zeit dazu bestimmt die
Regierung; die Dauer der Session kann nicht iZ Täge
überschreiten. Er nennt eines seiner Glieder zum Prä-
sidenten, eines zum Sekretär. Er vertheilt die direk-
ten Steuern unter die Gemeinde-Bezirke, entscheidet
über die von Bezirks - Rächen oder Orten gemachten
Begehren um Minderung. Er bestimmt in den gesez-
lichen Grenzen, die Summe dr Zusaz-Centime, deren
Anlage zu den Departementskosten erfooert ist, und
, vernimmt die jährliche Rechnung des Präfekten über
die Anwendung der dazu bestimmt gewesenen Zusaz-
Centimen. Er äusert seine Meinung über den Zustand
und Die Bedürfnisse des Departements und sendet sie
dem Minister vom Innern. — Ein General-Präfek-
tur-Sekretär verwahrt dre Papiere und unterzeichnet
die Ausfertigungen.
In jedem Gemeinde-Bezirkistein Unterpräfekt und
ein aus n Gliedern bestehender Bezirks-Rath. — Dee
Unterprafekt übernimmt die bisher durch die Munizi-
l palverwaltungen und die Regierungskoni, bei diesem
versehenen Amtsgeschäste, ausgenommen die, welche
dem Bezirksrath und den Munizipalitäten zugetherlt
sind. — Der Bezirksrath versammelt sich jährlich -
dre Zeit dazu bestimmt die Regierung; die Dauer der
Session kann nicht 15 Täge überschreiten. Er nennt
eines seiner Glieder zum Präsidenten, eines zum Se-
kretär. Er vertheilt die direkten Steuern unter die
Ortschaften des Bezirks. Er vernimmt die jährliche
Rechnung des Unterpräfekten über DieAnwendungDee
zu den Bezirkskosten bestimmt gewordenen Zusaz-Cm-
 
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