kllmmen eingerLumi smd/ Art. 13. Von
Schiffen des einen dcr oertragenden Theile,
welche in Unglncks- oder Nothfällen in die
Seehäsen deS andern einlaufen, sollen, wcnn
nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder
zum Handelsverkehr benutzt wird, Schifffahrts-
vder Hafenabgaben nicht erhoben werden. Von
Havarie und Strandgütern, wclche in das Schiff
eines der vertragenden Theilc verladen waren,
soll von dem andern, untcr Vorbehalt des et-
waigen Berglohns, eine Ahgabe »ur dann er-
hobc» werden, wcnn diesclben in den Verbrauch
übergehen. Art. 14. Zur Befahrung allcr
naturlichen und künsilichen Wasferstraßen in
den Gcbieten der vertragenden Theile solle»
Schiffsrührer und Fahrzeuge, welche einem der-
selbcn angehören, unter denselben Bedingungeu
und gegen dieselben Abgaben »on Schiff vder
Ladung zugelaffen werden, wie Schiffsührer
und Fahrzeuge deS eigcnen StaateS.
Art. 15. Dic Benützung der Chausseen und
sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren,
Brücken und Brückenösfnungen, dcr HLsen nnd
LandungSplätze, der Bezcichnung und Beleuch-
tung dcS Fahrwassers, deS Loolscnwesens, der
Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen,
der Anstaltcu zur Rettung und Bergung «on
SchiffSgütern und dergleichen mehr, in so weit
die Aulagen oder Anstalten für dcn öffentlichen
Verkehr bestimmt stnd, soll, gleichviel, ob die-
selben vom Staate oder von Privatberechtigten
verwaltct «erden, den Angehörige» deS andern
vertragenden TheilS unter gleichen Bedingun-
gen und gcgen gleiche Gebühre», wic den An-
gehirigen des eigenen StaateS, gestattet wer-
den. Gebühren dürsen, vorbehaltlich der beim
Seebelcuchtungs- und Seelootsenwescn zuläs-
sigcn abweichendcn Bestimmuugen, nur bei
wirklicher Benutzung jolcher Anlagen vder An-
stalten erhoben werden. Dieselben dürfen die
llntcrhaltungskoften sammt dcn landesüblichen
Zinscn des Anlagekapitals nicht überstcigen.
Wegegelder für beladeneS Fuhrwerk jollen aus
Straßen, welche unmittelbar oder mittclbar zur
Vcrbindung dcr vertragenden Theile unter sich
oder mit dem AuSlande dicnen, da, wo dic-
sclben den Satz »on einem Silbergroschen (5 kr.
östr. LL) für cin Zugthier und einc geogra-
phische Meile erreichcn oder überstejgen, höch-
stens zu deu jetzt geltenden Beträgen und da,
wo ste jenen Satz nicht erreichen, höchstenS zu
diesem letzteren erhoben werden. Wegegelder
sür eincn die Landesgränze überschrcitenden
Verkehr dürfen aus den erwähnten Straßcn
nach Verhältniß der Streckenlängcn nicht höher
sein, als für den anf daS eigene StaatSgebiet
bcschrinkten Verkehr. Für Eisenbahnen gelten
nicht diese, sondern die in den Arlikcln 18
und 17 enthaltenen Bestimmnngen. Art. 16.
Aus Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit,
Art und Preise der Besörderungen die Ange-
hörigen des andern Theils und deren Güter
nicht ungünstiger alS die eigenen Angehörigen
und deren Güter bchandelt werden. Für Durch-
suhren nach oder anS dem Gebiete des andern
TheilS soll kein Staat höhere alS diejenigen
Eisenbahnfrachtsätze erheben laffen, wclchen ans
dcrselbcn Eisenbahn die in dem eigcnen Gebiete
auf- oder abgeladenen Güter verhältnißmäßig
untcrliegcn. Art. 17. Die vertragenden Theile
werden dahin wirken, daß die Waarcnbeför-
derung auf den Eisenbahnen in ihren Gebicten
durch H-rst-llung unmittelbarer Schienenver-
bindungen zwischen den an einem Orte zusam-
mentreffcndcn Bahncn und durch Ueberführung
der TranSportmittel von eincr Bahn auf die
andere möglichst erleichtert werdc. Sie werden
fcruer, wo an ihren Gränzen unmittelbare
Schicnenverbindungen vorhanden sind und cin
Uebergang oer Transportmittel stattfindet, Waa-
ren, welchc in vorschristmäßig verschließbarcn
Wagen eingehen und in denselben Wagen nach
cinem Orte im Znnern befördert werden, an
welchem sich ein zur Absertigung bcsugtes Zoll-
oder steueramt befindet, von der Declaration,
Abladung und Revision an der Gränze, sowie
vvm Kolloverschlnß frci lasfen, insofern jene
Waaren di»ch Uedergabe der Ladungsverzeich-
niffe und Frachtbriesc zum Eingang angcmeldet
stnd. Waarcn, welche in vorfchristmLßig ver-
schließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet
Druck unv Berlag von A v
eines der vcrtragenden Thcile aus- oder nach
dem Gebiete deS andern ohne Umladung durch-
gcführt werden, sollen von der Declaration,
Abladung und Revision, sowie vom Kollover-
jchluß sowohl im Jnuern als an den Gränzen
irei dleiben, insofern diesclbcn durch Uebergabe
der LadungSverzeichniffe und Frachtbriefe zum
Durchgang angemeldct find. Die Verwirtlichung
der bevorstcheuden Bestimmungen ist jedoch da-
dnrch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahn-
Verwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen
der Wagen mit nnverlctztem Verjchluffe am Ab-
sertigungSamte im Jnnern oder am AusgangS-
amte verpflichtet seien. Zn jo weit von einem
der vertragcnden Theile init dritten Staaten
in Betreff der Zollabfertigung weiter gehende,
als dje hier ausgeführten Erleichterungcn ver-
cinbart jind, finden dicse Erleichterungen auch
bei dem Verkehr mit dem andern Theil, unler
VorauSjctzung der Gegenseitigkeit, Anwendung.
Art. 18. Die vertragenden Theile wollen ge-
meinschaftlich dahin wirken, daß durch An-
nahme gleichförmiger Grundjätze die Gewerb-
famkeit befördert und dcr Befugniß der Un-
terthanew deS einen ThcilS, in dcm andern
Arbeit und Erwerb zn suchen, möglichst freier
Spielraum gegebcn werde. Von den Untcr-
thancn dcS einen der vertragenden Theile, bie
in dem Gebiete deS andern HaNdel und Ge-
werbc treiben oder Arbeit suchen, soll von
dem Zeitpunktc ab, wo der gegenwärtige Ver-
trag in Krast treten wird, keine Abgabe ent-
richtet werden, wclcher nicht gleichmäßig die
in demselben Gewdrbsverhältnisse stehenden
eigenen Unterthanen unterworfen sind. Deß-
gleichen follen Kaufleute, Fabrikanten und an-
derc Gewerbetrcibende, welche stch darüber
ausweisen, daß fie in dem Staate, wo sie ihren
Wohnsitz haben, die gesetzlichcn Abgaben für
das von ihnen betriebenc Geschäft entrichlen,
wenn sie blos sür dieses Geschäft persönlich
oder durch in ihren Dienstew ftehende Reisende
Ankäuse machen oder Bcstellungcn liur unter
Mitführung von Mustcrn suchen, in dem Ge-
biete deS andern vertragenden Theils.keine wei-
tcre Abgabe hiesür zu cntrichtcn vhrpfltchtct
jein. Auch sollen beim Besuchc der Ajärkte
und Meffcn zur Ausübung des HandelS und
zum Absatz eigener Erzeugniffe oder Fabrikate
iu jcdem der vertragenden Theilc die Unter- ,
thanen des andern ebenso, wie die eigenen
Unterthanen, behandelt werden. Dic Unter-
thanen des einen dcr vertragcnden Theile,
welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder
Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener
Staatcn betreiben, sollcn für diesen Gewerbe-
betrieb in dcm Gebiete deS andeni TheilS einer
Gewerbesteuer nicht untcrworfen werden. Ar-
tikel 19. Die »ertragenden Theile bewilligen
sich gcgcnjcitig daS Rccht, Consuln in allcn
denjenigen Häfen und Handelsplätzen d-s an-
dern Theils zu ernennen, in dencn Consuln
irgend eines drittcn StaateS zugelassen werden.
Diese Consuln des einen der vertragenden Theile
sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit,
im Gebiete des andern Thcils dieselben Vor-
rechte, Besugnisse und Befreiungen genießen,
deren stch dicjenigen irgend eineS drittgn Sta.r-
teS erfreuen oder erfreuen wexdrn. Art. 20.
Jcdcr der vertragenden Theilc wird seine Con-
suln im Auslandc vcrpflichten, den Angehöri-
gen des andern Theils, sofern letzterer a» dem
betreffenden Platze durch einen Consul nicht
vertreten ist, Schutz und Bcistand in dcrselben
Art und gcgen nicht höhere Gebühren, wie
de» eigenen Angehörigen, zu gewähren. Ar-
tikel'21 Die vertragenden Theile gcstehen sich
gegenseitig das Rccht zu, an ihre Zollstellen
Beamtc zu dem Zwecke zu senden, um von der
Gejchästsbchandlung derjelben in Beziehung aus
daS- Zollwesen und die Gränzbcwachung Kennt-
niß zu crlangen, wozu diesen Beamten alle
Gelegcnheit bereitwillig zu gewähren ist. Aeber
dic Rechnungssührnng und Statistik in beiden
Zollgcbicten wollen die vertragcnden -staaten
sich gegenseitig alle gewünschten Aufklarungen
-rtheilen. Artikel 22. Jn denjeuigen einzelnen
Landestheilen der vertragenden Theile, welche
von deren Zollgcbiet auSgejchlossen jind, findcn,
so lange d-ren AuSjchluß dauert, die Vcrab-
redungen rn den Art. 1—9 des gegenwärtigen
olpd Smmerling. Bertagsvulbdandtung und
Vertrages keine Anwendung. .Artikel 23. Un-
mittelbar nach Austausch der Ratificationen
dieseS Vertrages sollen Commisiarien der ver-
tragenden Theile zusammentreten, um die zur
Aussührung desselben erforderlichcn Bereinba-
rungcn und Vvllzugsvorschriften fcstznstellen.
Art. 24. Die in den Anlagen dieses VcrtrageS
enthaltenen Bestimmungen sind als integrirende
Theile deffclben anzusehen. Art. 25. Der ge-
genwärtigc Vertrag tritt vom 1. Juli 1865
an Stcllc des Vertrages vom 19. Febr. 1853.
Seine Dauer wird auf die Zeit vom 1. Juli
1885 bis zum 31. Dezember 1877 sestgcstellt.
Beide Theile behalten sich vvr, übcr weiter
gehende Verkehrserleichterungen Und über mög-
lichste Annäherung dcr beiderseitigen Zolltarife
und demnächst über die Frage der allgemeineN
deiitschen Zvlleinigilng in Verhandlung zu tre-
tcn. Sobald der cine von ihnen den für die
Verhandlung geeigneten Zeitpunkt für gekom-
men crachtet, wird cr dem andern seine Vür-
jchlige macheu, und werden Commissarien der
vertragenden Theile zum Behuf der Verhand-
lnng zusammentreten. Es wird beiderseitS an-
erkannt, daß die Autonomic eineS jeden der
vertragenden Theile in der Gestaltüng seiner
Zoll- und Handelsgesetzgebung hiedurch nicht
hat beschränkt werden wollcn. Art. 26. Der
Beitritt zu diesem Vertrage blcibt jedem deut-
schen Staate vorbehalten, welcher stch künftig
dem Zollverein anschließen wird. Art. 27. Ge-
genwärtiger Vertrag soll ratifizirt und eS sol-
len die Ratifications - Urkunden 'binnen sechs
Wochen in Berli» ausgewechselt werden. So
geschehen in Berlin den 12. April 1865.
(Gez.) Philipsborn (I-. 8.) v. Reichcrt. (I-. 8.)
Hafselbach. (I-. 8.) v. Thümmel. (I,. 8. > Frci-
herr v. Hock. (1-. 8.)
Frankretch.
Paris, 22. April. Das Lager von Cha-
lonS steht dieses Zahr untcr dem Oberbefehl
des Marschalls Niel und wird von 2 Jnfan-
tericdivisionen, 1 Reiterdiviston und der dazu
gehörigen Reserveartilleric ic. bezogen werden.
Zm Ganzen werden 2 Jägerbataillvne, 8 Re-
gimeuter Jnfanterie, 4 Regimeuter Reiterei, 7
Batterien, worunter 1 reitcndc, 2 Compagnien
Genietrnppen, Train, Arbeilercompagnien rc.
die diesjahrige Bcsatzung dcs Lagers bilden.
Z t a l i e n
Turin, 19. April. Heute habe ich Zhncn
eine sehr wichtige Nachricht zu melden, welche
früher gemachte Andcntungen bestätigt. Der
Papst hal an den König Victor Emanuel -in
eigenhändigeS Schreiben gerichtet, das großes
Aussehen bei Hofe erregt. Der heilige Vatcr
beklagt in demselben die UnglückSfälle, welche
die Religion getroffeu, und er sagt in seincm
Briefe, oaß cr sich vorzüglich an dic Katholiken
und nicht an den König vvn Jtalien wende.
Er spricht seinen lebhaftcn Wunsch aus, dieseir
betrübcnden Zustand geändert zu sehen, und
inSbesondere crfülle eS seine Brust mit Betrüb-
niß, daß mehr denn zwanzig bischöfliche Sitze
zum großcn Nachtheile für die Religion nnbe-
jctzt jind. Vegczzi, dessen liberale politischc
Meinung kein Geheimniß ist, ward von dcr
Regierung beaustragt, die Antwort des KönigS
an den Papst zu bringen und mit dem römi-
schcn Cabinet i» Unterhandlung zn Iretcn. Ob
diese Uiiterhaiidlungen jvfort zu cinem crwünsch-
ten Ergebnissc führen werden, lasse ich dahin-
gestellt sein, der Schritt dcs PapsteS bleibt
immerhin wichtig genng. Zn PariS jubelt man,
weil man dort die nachgiebige Häsding Pius IX.
dem Einflussc der franzöjischen Regierung zu-
schreibt. (Köln. Ztg.)
S p a n t e ii
Die Jberia veröffentlicht eine Liste der Per-
sonen, welchc bei dei« Ereigniffen vom 8. und
10. d. M. getödtet oder verwundet worden stnd.
Hiernach wären 4 Personen getödtet und 64
vcrwundet; wenn man diese Zahlen zu den von
der Madrider Zeitung veröffentlichten legt, so
ergibt sich eine Gesammtsummc von 7 Todten
nnd 120 Verwundeten.
BuLdruckerei in Hcidelberg.
Schiffen des einen dcr oertragenden Theile,
welche in Unglncks- oder Nothfällen in die
Seehäsen deS andern einlaufen, sollen, wcnn
nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder
zum Handelsverkehr benutzt wird, Schifffahrts-
vder Hafenabgaben nicht erhoben werden. Von
Havarie und Strandgütern, wclche in das Schiff
eines der vertragenden Theilc verladen waren,
soll von dem andern, untcr Vorbehalt des et-
waigen Berglohns, eine Ahgabe »ur dann er-
hobc» werden, wcnn diesclben in den Verbrauch
übergehen. Art. 14. Zur Befahrung allcr
naturlichen und künsilichen Wasferstraßen in
den Gcbieten der vertragenden Theile solle»
Schiffsrührer und Fahrzeuge, welche einem der-
selbcn angehören, unter denselben Bedingungeu
und gegen dieselben Abgaben »on Schiff vder
Ladung zugelaffen werden, wie Schiffsührer
und Fahrzeuge deS eigcnen StaateS.
Art. 15. Dic Benützung der Chausseen und
sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren,
Brücken und Brückenösfnungen, dcr HLsen nnd
LandungSplätze, der Bezcichnung und Beleuch-
tung dcS Fahrwassers, deS Loolscnwesens, der
Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen,
der Anstaltcu zur Rettung und Bergung «on
SchiffSgütern und dergleichen mehr, in so weit
die Aulagen oder Anstalten für dcn öffentlichen
Verkehr bestimmt stnd, soll, gleichviel, ob die-
selben vom Staate oder von Privatberechtigten
verwaltct «erden, den Angehörige» deS andern
vertragenden TheilS unter gleichen Bedingun-
gen und gcgen gleiche Gebühre», wic den An-
gehirigen des eigenen StaateS, gestattet wer-
den. Gebühren dürsen, vorbehaltlich der beim
Seebelcuchtungs- und Seelootsenwescn zuläs-
sigcn abweichendcn Bestimmuugen, nur bei
wirklicher Benutzung jolcher Anlagen vder An-
stalten erhoben werden. Dieselben dürfen die
llntcrhaltungskoften sammt dcn landesüblichen
Zinscn des Anlagekapitals nicht überstcigen.
Wegegelder für beladeneS Fuhrwerk jollen aus
Straßen, welche unmittelbar oder mittclbar zur
Vcrbindung dcr vertragenden Theile unter sich
oder mit dem AuSlande dicnen, da, wo dic-
sclben den Satz »on einem Silbergroschen (5 kr.
östr. LL) für cin Zugthier und einc geogra-
phische Meile erreichcn oder überstejgen, höch-
stens zu deu jetzt geltenden Beträgen und da,
wo ste jenen Satz nicht erreichen, höchstenS zu
diesem letzteren erhoben werden. Wegegelder
sür eincn die Landesgränze überschrcitenden
Verkehr dürfen aus den erwähnten Straßcn
nach Verhältniß der Streckenlängcn nicht höher
sein, als für den anf daS eigene StaatSgebiet
bcschrinkten Verkehr. Für Eisenbahnen gelten
nicht diese, sondern die in den Arlikcln 18
und 17 enthaltenen Bestimmnngen. Art. 16.
Aus Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit,
Art und Preise der Besörderungen die Ange-
hörigen des andern Theils und deren Güter
nicht ungünstiger alS die eigenen Angehörigen
und deren Güter bchandelt werden. Für Durch-
suhren nach oder anS dem Gebiete des andern
TheilS soll kein Staat höhere alS diejenigen
Eisenbahnfrachtsätze erheben laffen, wclchen ans
dcrselbcn Eisenbahn die in dem eigcnen Gebiete
auf- oder abgeladenen Güter verhältnißmäßig
untcrliegcn. Art. 17. Die vertragenden Theile
werden dahin wirken, daß die Waarcnbeför-
derung auf den Eisenbahnen in ihren Gebicten
durch H-rst-llung unmittelbarer Schienenver-
bindungen zwischen den an einem Orte zusam-
mentreffcndcn Bahncn und durch Ueberführung
der TranSportmittel von eincr Bahn auf die
andere möglichst erleichtert werdc. Sie werden
fcruer, wo an ihren Gränzen unmittelbare
Schicnenverbindungen vorhanden sind und cin
Uebergang oer Transportmittel stattfindet, Waa-
ren, welchc in vorschristmäßig verschließbarcn
Wagen eingehen und in denselben Wagen nach
cinem Orte im Znnern befördert werden, an
welchem sich ein zur Absertigung bcsugtes Zoll-
oder steueramt befindet, von der Declaration,
Abladung und Revision an der Gränze, sowie
vvm Kolloverschlnß frci lasfen, insofern jene
Waaren di»ch Uedergabe der Ladungsverzeich-
niffe und Frachtbriesc zum Eingang angcmeldet
stnd. Waarcn, welche in vorfchristmLßig ver-
schließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet
Druck unv Berlag von A v
eines der vcrtragenden Thcile aus- oder nach
dem Gebiete deS andern ohne Umladung durch-
gcführt werden, sollen von der Declaration,
Abladung und Revision, sowie vom Kollover-
jchluß sowohl im Jnuern als an den Gränzen
irei dleiben, insofern diesclbcn durch Uebergabe
der LadungSverzeichniffe und Frachtbriefe zum
Durchgang angemeldct find. Die Verwirtlichung
der bevorstcheuden Bestimmungen ist jedoch da-
dnrch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahn-
Verwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen
der Wagen mit nnverlctztem Verjchluffe am Ab-
sertigungSamte im Jnnern oder am AusgangS-
amte verpflichtet seien. Zn jo weit von einem
der vertragcnden Theile init dritten Staaten
in Betreff der Zollabfertigung weiter gehende,
als dje hier ausgeführten Erleichterungcn ver-
cinbart jind, finden dicse Erleichterungen auch
bei dem Verkehr mit dem andern Theil, unler
VorauSjctzung der Gegenseitigkeit, Anwendung.
Art. 18. Die vertragenden Theile wollen ge-
meinschaftlich dahin wirken, daß durch An-
nahme gleichförmiger Grundjätze die Gewerb-
famkeit befördert und dcr Befugniß der Un-
terthanew deS einen ThcilS, in dcm andern
Arbeit und Erwerb zn suchen, möglichst freier
Spielraum gegebcn werde. Von den Untcr-
thancn dcS einen der vertragenden Theile, bie
in dem Gebiete deS andern HaNdel und Ge-
werbc treiben oder Arbeit suchen, soll von
dem Zeitpunktc ab, wo der gegenwärtige Ver-
trag in Krast treten wird, keine Abgabe ent-
richtet werden, wclcher nicht gleichmäßig die
in demselben Gewdrbsverhältnisse stehenden
eigenen Unterthanen unterworfen sind. Deß-
gleichen follen Kaufleute, Fabrikanten und an-
derc Gewerbetrcibende, welche stch darüber
ausweisen, daß fie in dem Staate, wo sie ihren
Wohnsitz haben, die gesetzlichcn Abgaben für
das von ihnen betriebenc Geschäft entrichlen,
wenn sie blos sür dieses Geschäft persönlich
oder durch in ihren Dienstew ftehende Reisende
Ankäuse machen oder Bcstellungcn liur unter
Mitführung von Mustcrn suchen, in dem Ge-
biete deS andern vertragenden Theils.keine wei-
tcre Abgabe hiesür zu cntrichtcn vhrpfltchtct
jein. Auch sollen beim Besuchc der Ajärkte
und Meffcn zur Ausübung des HandelS und
zum Absatz eigener Erzeugniffe oder Fabrikate
iu jcdem der vertragenden Theilc die Unter- ,
thanen des andern ebenso, wie die eigenen
Unterthanen, behandelt werden. Dic Unter-
thanen des einen dcr vertragcnden Theile,
welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder
Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener
Staatcn betreiben, sollcn für diesen Gewerbe-
betrieb in dcm Gebiete deS andeni TheilS einer
Gewerbesteuer nicht untcrworfen werden. Ar-
tikel 19. Die »ertragenden Theile bewilligen
sich gcgcnjcitig daS Rccht, Consuln in allcn
denjenigen Häfen und Handelsplätzen d-s an-
dern Theils zu ernennen, in dencn Consuln
irgend eines drittcn StaateS zugelassen werden.
Diese Consuln des einen der vertragenden Theile
sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit,
im Gebiete des andern Thcils dieselben Vor-
rechte, Besugnisse und Befreiungen genießen,
deren stch dicjenigen irgend eineS drittgn Sta.r-
teS erfreuen oder erfreuen wexdrn. Art. 20.
Jcdcr der vertragenden Theilc wird seine Con-
suln im Auslandc vcrpflichten, den Angehöri-
gen des andern Theils, sofern letzterer a» dem
betreffenden Platze durch einen Consul nicht
vertreten ist, Schutz und Bcistand in dcrselben
Art und gcgen nicht höhere Gebühren, wie
de» eigenen Angehörigen, zu gewähren. Ar-
tikel'21 Die vertragenden Theile gcstehen sich
gegenseitig das Rccht zu, an ihre Zollstellen
Beamtc zu dem Zwecke zu senden, um von der
Gejchästsbchandlung derjelben in Beziehung aus
daS- Zollwesen und die Gränzbcwachung Kennt-
niß zu crlangen, wozu diesen Beamten alle
Gelegcnheit bereitwillig zu gewähren ist. Aeber
dic Rechnungssührnng und Statistik in beiden
Zollgcbicten wollen die vertragcnden -staaten
sich gegenseitig alle gewünschten Aufklarungen
-rtheilen. Artikel 22. Jn denjeuigen einzelnen
Landestheilen der vertragenden Theile, welche
von deren Zollgcbiet auSgejchlossen jind, findcn,
so lange d-ren AuSjchluß dauert, die Vcrab-
redungen rn den Art. 1—9 des gegenwärtigen
olpd Smmerling. Bertagsvulbdandtung und
Vertrages keine Anwendung. .Artikel 23. Un-
mittelbar nach Austausch der Ratificationen
dieseS Vertrages sollen Commisiarien der ver-
tragenden Theile zusammentreten, um die zur
Aussührung desselben erforderlichcn Bereinba-
rungcn und Vvllzugsvorschriften fcstznstellen.
Art. 24. Die in den Anlagen dieses VcrtrageS
enthaltenen Bestimmungen sind als integrirende
Theile deffclben anzusehen. Art. 25. Der ge-
genwärtigc Vertrag tritt vom 1. Juli 1865
an Stcllc des Vertrages vom 19. Febr. 1853.
Seine Dauer wird auf die Zeit vom 1. Juli
1885 bis zum 31. Dezember 1877 sestgcstellt.
Beide Theile behalten sich vvr, übcr weiter
gehende Verkehrserleichterungen Und über mög-
lichste Annäherung dcr beiderseitigen Zolltarife
und demnächst über die Frage der allgemeineN
deiitschen Zvlleinigilng in Verhandlung zu tre-
tcn. Sobald der cine von ihnen den für die
Verhandlung geeigneten Zeitpunkt für gekom-
men crachtet, wird cr dem andern seine Vür-
jchlige macheu, und werden Commissarien der
vertragenden Theile zum Behuf der Verhand-
lnng zusammentreten. Es wird beiderseitS an-
erkannt, daß die Autonomic eineS jeden der
vertragenden Theile in der Gestaltüng seiner
Zoll- und Handelsgesetzgebung hiedurch nicht
hat beschränkt werden wollcn. Art. 26. Der
Beitritt zu diesem Vertrage blcibt jedem deut-
schen Staate vorbehalten, welcher stch künftig
dem Zollverein anschließen wird. Art. 27. Ge-
genwärtiger Vertrag soll ratifizirt und eS sol-
len die Ratifications - Urkunden 'binnen sechs
Wochen in Berli» ausgewechselt werden. So
geschehen in Berlin den 12. April 1865.
(Gez.) Philipsborn (I-. 8.) v. Reichcrt. (I-. 8.)
Hafselbach. (I-. 8.) v. Thümmel. (I,. 8. > Frci-
herr v. Hock. (1-. 8.)
Frankretch.
Paris, 22. April. Das Lager von Cha-
lonS steht dieses Zahr untcr dem Oberbefehl
des Marschalls Niel und wird von 2 Jnfan-
tericdivisionen, 1 Reiterdiviston und der dazu
gehörigen Reserveartilleric ic. bezogen werden.
Zm Ganzen werden 2 Jägerbataillvne, 8 Re-
gimeuter Jnfanterie, 4 Regimeuter Reiterei, 7
Batterien, worunter 1 reitcndc, 2 Compagnien
Genietrnppen, Train, Arbeilercompagnien rc.
die diesjahrige Bcsatzung dcs Lagers bilden.
Z t a l i e n
Turin, 19. April. Heute habe ich Zhncn
eine sehr wichtige Nachricht zu melden, welche
früher gemachte Andcntungen bestätigt. Der
Papst hal an den König Victor Emanuel -in
eigenhändigeS Schreiben gerichtet, das großes
Aussehen bei Hofe erregt. Der heilige Vatcr
beklagt in demselben die UnglückSfälle, welche
die Religion getroffeu, und er sagt in seincm
Briefe, oaß cr sich vorzüglich an dic Katholiken
und nicht an den König vvn Jtalien wende.
Er spricht seinen lebhaftcn Wunsch aus, dieseir
betrübcnden Zustand geändert zu sehen, und
inSbesondere crfülle eS seine Brust mit Betrüb-
niß, daß mehr denn zwanzig bischöfliche Sitze
zum großcn Nachtheile für die Religion nnbe-
jctzt jind. Vegczzi, dessen liberale politischc
Meinung kein Geheimniß ist, ward von dcr
Regierung beaustragt, die Antwort des KönigS
an den Papst zu bringen und mit dem römi-
schcn Cabinet i» Unterhandlung zn Iretcn. Ob
diese Uiiterhaiidlungen jvfort zu cinem crwünsch-
ten Ergebnissc führen werden, lasse ich dahin-
gestellt sein, der Schritt dcs PapsteS bleibt
immerhin wichtig genng. Zn PariS jubelt man,
weil man dort die nachgiebige Häsding Pius IX.
dem Einflussc der franzöjischen Regierung zu-
schreibt. (Köln. Ztg.)
S p a n t e ii
Die Jberia veröffentlicht eine Liste der Per-
sonen, welchc bei dei« Ereigniffen vom 8. und
10. d. M. getödtet oder verwundet worden stnd.
Hiernach wären 4 Personen getödtet und 64
vcrwundet; wenn man diese Zahlen zu den von
der Madrider Zeitung veröffentlichten legt, so
ergibt sich eine Gesammtsummc von 7 Todten
nnd 120 Verwundeten.
BuLdruckerei in Hcidelberg.