Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Heidelberger Zeitung — 1865 (Januar bis Juni)

DOI Kapitel:
Nr. 102-126 Mai
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2822#0555

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
SeUage ;m Heidelberger Zettung.

M 123.

Samst«»g, den 27. Mai

18«S

Obrigkeitliche Vekanntmachungen und Privat-Anzeigen.

Verordmmg

Großh. Handelsministeriums.

Den Straßenschutz und Straßen-
verkehr betr.

Zur Ergänzung der Bestimmungen der §8 120
biS 123 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 31. Okto-
ber 1863 unb unter Hlnweisung auf § 127 bieses
Gesetzes werven die zum Schutz der Straßen und
zur Sicherheit und Bequemlichkeit bes Straßenver-
kehrS (Fahrordnung) früher ergangeneu allgemki-
nen Poltzeivorschriften dahin crneuert:

8 1. Das Schleifen von Steinen, Bauholz oder
Sägklötzen auf einer StaatSstraße oder einer mit
Staatsunterftützung unterhaltenen Vizinalstraße
ohne ausdrückltche oder allaemeine oder besondere
Erlaubniß der Bezirksinspektion, bei anberen Vi-
zinalstraßen ohne solche Erlaubniß der Gemeinde-
behörve, ist verboten.

8 2. Frachtwagen dürfen ntcht so breil geladen
werben, baß sie den doppelten Raum der Wegspur
einnehmen.

8 3^ Drei Wagen oder zwei gleich große bela-
dene Wagen dürfen nicht anetnander gehängt wer-
den. Wird eiu kleineres Beiwägelchen an einest
Frachtwagen gehängt, so muß seine Deichsel cnt-
weder ganz abgenommen oder durchauS unter den
Frachtwaaen geschoben werden.

§ 4. Langholz darf nur auf solcheu Fuhrwerken
gefuhrt werden, welche am Hinterwagen mik einer
sogenanntrn Schwicke versehen sind.

8 5. Während ber Fahrt tn dunkler Nacht muß
jebes Fuhrwerk mit einer brennenden Laterne ver-
sehen sein.

8 6. Kommen zwei Fuhrwerke einander entge-
gen, so sollen sie einander rechts auSweichen.

8 7. Auf steilen Wegen längs eines Abhangs
soll stets mit bem bergauffahrenben Fuhrwerk ge-
gen den Abhang ausgewichen werden.

8 8. Jst wegen der Enge oder sonsliger Be-
schaffenheit deS Weges das Ausweichen nicht mög-
lich, so hat derjenige, welcher das ihm entgegen-
kommende Fuhrwerk zuerst bemcrkcn kann, an erner
zum Vorbetlassen passenden Stelle so lange zu
halten, bis das andere Fuhrwerk vorbeigefahren ist.

Auf solchen Wcgen soll » sick die Fuhrleute durch
Zuruf, Knallen mit der Peitsche, die Postillone
mit dem Horn, Zeichen geben.

8 9. Treffen zwei Fuhrwerke an einer Stelle
zusammen, wo auch kein Vorbeilassen möglich ist,
so muß basjenige zurückfahren, für welches dies
nach den Umstänven insbesondere nach der Ent-
fernung der nächsten Ausweichstelle, nach Beschaf-
fenheit, Gefäll und Richtung des Weges und nach
oer Ladung mtt ben wenigsten Schwierigketten ver-
bunden tst.

8 10. Reiter und Heerden haben jedem ihnen
begegnenden Kuhrwerke auszuweichen.

Bei engen Wegen soll das Fuhrwerk denselben,
um ihnen das fichcre Vorbeikommen zu ermögltchen,
so vtel als thunlich Raum lassen, auch nöthigen-
falls anhalten.

Treffen Reiter oder Heerden mtt Fuhrwerken
auf Wegen zusammen, wo kein Ausweichen und
Vorbeilassen möglich ist, so müffen dte ersteren um-
kehren.

8 11. Wenn zwei Heerden oder Reiter einan-
anber entgegenkommen, so soll es unter ihnenähnlich

^5—8 vorgesthrieben ist^ ^ ^

der Brette und Beschaffenheit des ÄZeges thunlich
rst, die nackkommenden schneller fahrenden Fuhr-
werke und dte nachkommenden Reiter auf gegeve-
neS Zeichen (8 8 Absatz 2) links an sich vorüber
lassen, tndem fie nach rechts ausweichen.

8. ^3. Den BezirkS- und beziehungSweise Orts-
polizeibehorden bleibt vorbehalten, innerhalb ihrer
Zustandigkelt gemäß 8 127 Absatz 2 des Polizei-
Ilrafgesktzbuches, die für dte besonderen Bedürfnisse
und Verhaltniffe der Bezirke, Ortschaften und Ge-
markungen weiter erforderlichen Vorschriften zu

KarlSruhe, den 27. Oktober 1864.

Großherzogliches Handelsministerium.

(gez.) Mathy.

Bezirkspolizeiliche Vorschriften.

DeNrStraßenschutz u. Straßen-

Nr. 6327. Zur Ergänzung deS § 127 des Po-
ltzeistrafgesetzeS wird mtt Zustimmung deS Berirks-
raths vorgeschrieben:

Dte durch Verordnung des Gr. Handelsmini-
strriumS vom 27. Oktober 1864 (Regbl. 1864 S.
787) zum Schutz der StaatS- und der mit StaatS-
unterstutzung unterhaltenen Viztnalstraßen u. des
VerkehrS auf denselben erlassenen Vorschriften
werden auch für die übrigen Vtzinalstra-

ßrn des Bezirks Heidelberg verbindlich und maß-
gebend erklärt.

Heidelberg, den 11. März 1865.

Gr. Bezirksamt:

R e n ck.

Die Reinlichkeit in den Städten,
Marktflecken u. Dörfern btr.
Nr. 8321. Zur Grgänzung deS 8 128 des P.
Str. G. wird mit Genehmigung des Bezirksraths
beztrkspolizeilich verfügt:

8 1. Jn sämmtlichen Gemeinden deS Bezirks
müffen die Ortsstraßen mindestenS je am
Samstag unb am Vorabend gebotener Feiertage

^ Die ^Vcrbtndlichkeit znr Reinigung liegt den
Eigenthümern oder den Hauptmiethern der an die
Straße stoßenden Häuser, Höfe,' Gärten rc. rc. ob.

8 2. Es ist untersagt, die OrtSstraßen durch
Auslaufenlassen von Jaucke, Blut, Farben over
anbere Eckel.oder üble Ausbüustung erregende Ge-
genstände zu verunreinigcn.

8 3. Uebertretungen unterliegen der in 8 128
des P. St. G. angedrohten Geldstrafe b!S zu
10 fl.

Hetdelberg, den 8. April 1865.

Gr. Bezirksamt:

R e n ck.

Die Verhütung von UnglückS-
fällen betr.

Nr. 8322. Zur Ergänzung bes 8 108 Ziff. 5
wird mit Genehmigung des BezirkSrathS bezirks-
polizeilich verordnet:

Wer Felsen, Steine, Holzstücke und dergleichen
an Bergabhängen hinabrollen läßt und wer bie
Sense mit abwärts gekehrter Spitze trägt, unter-
liegt der in 8 108 des P.St.G. angevroyten Geld-
strafe bis zu 25 fl.

Heidelberg, den 8. April 1865.

Nachtwachenordnung

für die Gemeinden des Amtsbezirks Heidelberg.

8 1. Die Nachtwache in den Gemeinden wird
entweder von ständig bestellten Wächtern oder von
den nach dem Gemeindegesetz (8 88) und Bürger-
rechtSgesetz (8 50 u. 53) zu persönlichem Gemeinbe-
dienst verpflichteten Personen in ber Reihe bcsorgt.

8 2. Im letzteren Fall bestimmt der Bürger-
meister die Reihenfolge der zum Dienst vcrpflich-
teten Bürger. Derjenige, welcher den Nachtwache-
dienst nicht in eigener Person versehen will, ist
befugt, einen Stellvertreter auf seine Kosten zu
senden, wozu jedoch nur eine zu diesem Dienst
taugliche Person verwendet werben darf.

Ueber die Tauglichkeit des StellvertreterS ent-
scheider der Bürgermeister, welchem derselbe zeittg
namhaft zu machen ist.

8 3. Ueber die Zahl der Wächter entschcidet der
Gemeinderath. Bet besonderen Anläffen hat der
Bürgermetster das Wachpersonal zu verstärken.

8 4. Der Bürgermeistcr ernennt auS der Zahl
dcr Wächter einen Obmann, welcher die übrtgen
Wächter befehligt, die Patrouillen anordnet, ben
Dienst controlirt und überhaupt für die pünktliche
Besorgung der Nachtwachc verantwortlich ist.

Etwaige Dtenstnachlässigkeiten hat er sogleich am
andern Morgen dem Bürgermeister anzuzeigen.

8 5. Die Dauer der Nachtwache bestimmt der
Gemeinderath. Sie muß jedoch spätestens eine
Stunde vor Eintritt der Polizeistunde beginnen
und barf in den Monaten November, December,
Ianuar und Fcbruar nicht vor Morgens 5 Uhr,
tn den Monaten März, April, Septembrr und
Octobcr nicht vor Morgens 4 Uhr und in den
Monaten Mai, Iuni, Iuli und August nicht vor
Morgens 3 Uhr. aufhören.

8 t^,. Mit Beginn der^ Nachtwachczeit hat die

unv alle Stundcn abzuwechscln.

§ 7. Die Wächter haben nicht blos die Haupt-
straßen , sondern auch alle Nebenstraßen deS OrtS
zu begehen und besonders auf verdächtige Personen
und ctwa vorhandene Feuersgcfahren Acht zu geben.
Sie haben jeden, der ihre Hilfe anruft, insbeson-
dere auch dem Polizeidiener beim Keierabendbieten
und der Gendarmerie soglüch die wirksamste Un-
terstützung zu leisten.

§ 8. Ruhestörer und Betrunkene, welche Aer-
gerntß erregen oder Unfug treiben, sind anzuhalten
und entweder nach Hause zu weisen, ober in schwe-
ren Fällen, sowie wenn sie unbekannt sind, tn Ge-
wahrsam zu nehmen. LetztereS hat auch mit ver-
dächtigcn, unbekannten Personen übcrhaupt zu ge-
schehen. Dcr Bürgermeister ist von der Verhaftung
thunlichst bald in Kenntniß zu setzen.

§ 9. In jeder Gemeinde tft ein Nachtwachcbuch
vom Polizetdiener zu führen, in welches cr die
Namrn deS Obmanns und der Wächter oder ihrer
Stellvertreter bei Beginn der Nachtwache einzu-

tragen hat. Wer fehlt, später erscheint odrr früher
abgeht, ist in vasselbe einzuschreiben.

Das Buch muß pünktlich und sauber geführt
werden und auf der Wachstube zur Einficht bereit
liegen. Der Obmann ist dafür verantworklich, daß
daS Buch während der Nachtwachezeit nicht beschä-
digt oder verunreinigt wird.

8 10. In jeder Wachstube muß eine gute Wand-
uhr fich befinden, ständig ein Licht brennen und
eine Laterne bereit gehalten werben.

Es darf sich kein Unbefugter in der Wachstube
aufhalten, noch darin getrunken oder gespielt wer-

M^ntel auf Kosten der Gemeindrkaffe angesc^afft
und in der Wacdftube aufgehängt werden.

§ 11. Der Bürgermeister, die Gendarmerie und
der Pvlizeidiener haben öfterS und unerwartet Vi-

8 12. Wer diese Vorschriften übertritt, inSbe-
sondere wer unentschuldigt bie Nachtwache versäumt,
iver zu spät erscheint oder zu frühe von der Wache
abgeht, wer ohne vorgängige Anzeige einen Stell-
vcrkreter schickt, unbefugt fich in der Wachstube auf-
hält, dort trinkt, spielt ober schläft, das Nachr-
wachebnch durch unbefugte Schreibcrei oder sonst
verunstaltet oder verunreinigt, wer den Rundgang
nicht gehörig verfieht, wer ben Befehlen dcS Ob-
manns keine Folge leistet, — der verwirkt, sofern
nicht bri stänoig bestellten Wächtern diSciplinäre
Straie erntritt auf Grund bes 8 58 des Polizri-
strafgesetzeö eine Gelbstrafe bis zu 5 fl.

Erlaffen mit Genehmigung deS Bezirksraths.

Heidelberg, den 11. April 1865.

Großh. Bezirksamt:

Renck.

Nr. 10917. Vorstehende beztrkSpolizeilichen Vor-

descommissär für vollziehbar erklärt worden — zur
Darnachachtung verkündet.

Die Bürgermeifterämter werden angewiesen, die-
selben in ihren Grmeinden in gleicher Weise wie
eö für die ortspolizeilichen Vorschriften vorgeschrie-
ben ist, verkünden zu lassen.

Heidelberg, den 20. Mai 1865.

Großh. BezirkSamt:

R e n ck.

Großh. Bezirksamt Heidelberg.

Nr. 10972. Kunstgärtner Iohann Friedrich
Gamber von hier und seine Ebefrau beabfichtigen
nach Amerika zu reisen. Etwaige Ansprüche an
dieselben find biS

Dienstag, den 30. Mai, VormittagS 10 Uhr,
gcltend zn machen, widrigenfalls der Reisepaß ver-
abfolgt wird.

Heidelberg, den 23. Mai 1865.

Großh. Bezirks-Amt:

R e n ck.

Großh. Bezirksamt Heidelberg.

Nr. 10877. Michael Zimmermann von Eppel-
heim wird als Agent der Baseler Keuerver-
sicheiuiigsgrsellschaft für den AmtSbezirk Heidelberg
bestätigt.

Heidelberg, den 20. Mai 1865.

Bezirks-Amt:

Renck.

Großh. Amtsgericht Heidelberg.

Nr. 10100. In daS Firmenregister unter O.Z.
143 wurde eingetragen: Die Prokura deS Earl
Engelberger für bie Firma „Ioseph Müüer" von
Leimen wurde zurückgezogen.

Heidelberg, den 5. Mai 1865.

Iunghanns.

Mechler.

Großh. Bezirksinnt Wiesloch.

Aufforderung.

Nr. 3102. Mar Löwenthal, Kaufmann aus
Baierthal will nach Amertka. Allc diejrnigen,
welche Ansprüche an denselben haben, werden auf-
gcfordert, diese längftens

Freitag, den S. Iuni d. I.,

Morgens 9 Uhr,

anher anzumelden, widrigrnfallS ihnen nicht mehr
zu ihrer Befriediaung verholfen werden kann.
Wiesloch, den 23. Mai 1865.

Großh. Bezirks-Amt:
Lindemann.

I. Eberle, Act.

Lieferung von Straßen-Marerialien.

Zur Unterhaltung der in dies. Domainenwald-
unaen liegenden Straßen wird die Lteferung von
6 Kubikruthen Porphvrscbotter und 3 Kubikruthen
Kalksteinschotter im Abstreich loosweise vergeben
und findet die Verhandlung Dienstag, den 30.
Mai, Mittags 2 Uhr, im Adler zu Oftersheim
statt. — Schwetzingen, 23. Mai 1865. — Großh.
badische Bezirkssorstei: A. Eron.
 
Annotationen