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Die Gartenkunst — 15.1913

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Zur Tagesgeschichte
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https://doi.org/10.11588/diglit.28103#0111

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XV, 7

DIE GARTENKUNST.

103

Reichsverbande zusammengeschlossenen Vereinen unbe-
nommen, ihre Interessen auch durch unmittelbare Verhand-
lungen mit Behörden usw. selbständig zu vertreten.

4. Beitrag1):

Die Kosten der Arbeiten und Veranstaltungen des Reichs-
verbandes werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von den
angeschlossenen Vereinen usw. in der Höhe zu leisten sind,
wie sie der Arbeitsausschuß in Vorschlag gebracht hat. Die
Mitgliederzahl und Vermögenslage der Vereine soll diesen
Vorschlägen zugrunde gelegt werden. Bei Meinungsverschieden-
heiten entscheidet der Vorstand des Arbeitsausschusses, der
hierbei allen billigen Wünschen gerecht werden und die Bei-
träge so niedrig bemessen soll, wie es die Ausgaben nur
irgend gestatten.

5. Leitung1):

Die Geschäfte des Reichsverbandes werden von einem
Arbeitsausschuß geführt, der aus Vertretern der angeschlossenen
Vereine und Verbände zusammengesetzt wird.

Jeder Jahresbeitrag in Höhe von 100 Mark berechtigt zu
einem Vertreter; jede weiteren 100 Mark zu einem zweiten
Vertreter und so fort.

Vereine usw., die einen geringeren Beitrag als 100 Mark
zahlen, können sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen,
die für je 100 Mark Jahresbeitrag einen Vertreter in den
Arbeitsausschuß entsendet. Für den Fall, daß eine Einigung
hierbei nicht erfolgen sollte, ist der Arbeitsausschuß befugt,
aus der Mitte der Mitglieder jener Vereine einen Vertreter
zu ernennen. Auf alle Fälle sollen die Vereine mit geringeren
Beiträgen im Arbeitsausschuß genügend vertreten sein und
ihre Wünsche, soweit wie nur möglich, erfüllt werden.

Das Stimmrecht kann nur durch Anwesende ausgeübt
werden, jedoch ist es zulässig, daß ein Vertreter alle seinem
Verein zustehenden Stimmen abgibt.

Die Mitglieder des Arbeitsausschusses werden von den
Vereinen gewählt und abberufen. Die Vereine sind verpflichtet,
die Ernennung ihrer Vertreter dem Vorstande des Reichsver-
bandes mitzuteilen.

6. Vorstand:

Der Arbeitsausschuß wählt vor Beginn oder während
der Gartenbauwoche für die Zeit bis zur nächsten Gartenbau-
woche den Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende,
einen Schriftführer und einen Schatzmeister.

Der neugewählte Vorstand tritt sein Amt nach Schluß
der Gartenbauwoche an.

7. Die Vorbereitungen

und die , örtlichen Veranstaltungen der nächsten deutschen
Gartenbauwoche und des nächsten deutschen Gärtnertages
übernimmt ein Ortsausschuß, dessen Vorsitzender vom Arbeits-
ausschuß gewählt wird.

8. Dem Vorstand und dem Arbeitsausschuß liegt

es ob,

die Arbeiten des Reichsverbandes für den nächsten deutschen
Gärtnertag rechtzeitig vorzubereiten. Spätestens bis zum
1. November des der nächsten Gartenbauwoche vorangehenden
Jahres muß der Arbeitsausschuß den angeschlossenen Vereinen,
Verbänden uSw. die auf dem nächsten Gärtnertag zu behan-
delnden Aufgaben und Arbeiten unterbreiten.

Die angeschlossenen Vereine usw. sind verpflichtet, die
ihnen unterbreiteten Vorschläge zu prüfen und darüber dem
Arbeitsausschuß spätestens bis zum 1. Februar des nächsten
Jahres zu berichten.

Dringliche, nicht in dieser Weise vorbereitete Anträge
können im Arbeitsausschuß nur zur Verhandlung kommen,
wenn sie von mindestens dreiviertel der anwesenden Vertreter
unterstützt werden.

>) Es ist beschlossen, daß die Abschnitte 4 und 5 nicht
länger als bis zum Ablauf des Jahres 1914 in Kraft bleiben
und daß sie dann nach den gemachten Erfahrungen durch
bessere ersetzt werden sollen.

Der Arbeitsausschuß entscheidet darüber, ob Anträge
dem nächsten deutschen Gärtnertage unterbreitet werden sollen.
Auf Antrag eines Vereins, von dem Anträge gestellt und
Abänderungsvorschläge gemacht worden sind, ist es diesem
für den Fall, daß er nicht schon im Arbeitsausschuß vertreten
ist, gestattet, einen Vertreter ohne Stimmrecht zu der Ver-
sammlung, in der über diese Anträge beschlossen wird, zu
entsenden.

9. Der Arbeitsausschuß

muß spätestens drei Monate nach dem letzten deutschen
Gärtnertag einen gedruckten Bericht über den Verlauf der
Gartenbauwoche und des Gärtnertages erstatten. Die Höhe
der Auflage und den Preis dieses Berichtes bestimmt der
Arbeitsausschuß.

Vor der Feststellung der Auflage sind die dem Reichs-
verband angeschlossenen Vereine zur festen Bestellung dieser
Berichte aufzufordern.

10. Ort und Zeit der Gartenbauwoche
und des deutschen Gärtnertages bestimmt der Arbeitsausschuß.

11. Diskussionen über Vorträge und Abstimmungen
finden aufdendeutschenGärtnertagen nichtstatt.
Es ist jedermann Gelegenheit gegeben, in dem Verein, dem
er als Mitglied angehört, seine Ansicht zu äußern und diese
durch den Vertreter des Vereins bei dem Arbeitsausschuß
des Reichsverbandes zur Geltung zu bringen.

12. Es soll dahin gestrebt werden, einen Reserve-

fonds anzusammeln.

Grundsätze

für die Auseinandersetzung zwischen den landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften und der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft.

A. Der neu errichteten Gärtnerei-Berufsgenossenschaft
haben vom 1. Januar 1913 ab folgende Betriebsarten anzuge-
hören, soweit es sich um Hauptbetriebe handelt und nicht
eine gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig ist:

1) Bearbeitung von Haus- uud Ziergärten durch den Be-
sitzer mit gärtnerischem Personal und ohne solches, so-
weit diese Bearbeitung überhaupt versichert ist;

2) Friedhofsgärtnerei und Friedhofsbetrieb;

3) die gesamte Landschaftsgärtnerei, einschließlich der da-
mit verbundenen Bodenbearbeitung;

4) Baumschulen jeder Art und Größe und die damit ver-
bundenen Obstpflanzungen;

5) gärtnerisch betriebener Obstbau, sowie Obst-, Wein-
und Fruchttreiberei;

6) Gemüsetreiberei und Gemüsegärtnerei, soweit letztere
fachmännisch betrieben wird;

7) Freiland- und Schnittblumengärtnerei, Pflanzen-, Topf-
pflanzen- und Dekorationsgärtnerei sowie Blumentreiberei;

8) Blumen- und Gemüse-Samenzucht, Blumen- und Kranz-
binderei sowie Pflanzen-, Blumen- und Samenhandlungen;

9) Gärtnerei der gemeindlichen und kirchlichen Verbände
und Anstalten von Korporationen und Gesellschaften, in
staatlichen Betrieben nach Maßgabe des jetzigen Rechts-
Zustandes, Gärtnerei in botanischen und zoologischen
Gärten, Hof-, Schloß- und Herrschaftsgärtnerei sowie
Parkbetrieb, Gärtnerei in Theater-, Vergnügungs- und
Gastwirtschaftsgärten, in Gärten von Vereinen und
sonstige Arten der Gärtnerei.

Für die Zugehörigkeit zur Gärtnerei-Berufsgenossenschaft
ist es belanglos, wer die Anlage unterhält und welcher Zweck
mit den Arbeiten verfolgt wird, z. B. Erwerb, Liebhaberei,
Beschäftigung von Arbeitslosen usw.

Den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ver-
bleiben als Haupt- oder Nebenbetriebe oder Betriebsbestandteile:

I. Obstpflanzungen, die nicht eine Obstgärtnerei darstellen
(z. B. Straßenpflanzungen);
 
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