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Heidelberger Zeitung (47) — 1905 (Januar bis Juni)

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Nr. 1-26 (2. Januar 1905 - 31. Januar 1905)
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https://doi.org/10.11588/diglit.16473#0114

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Amts nntz Kreis-BerknndrAnngsvlatt.

Zäekaimtmachung.

DaS Ersatzgeschäft pro 1905
hier

di« A'Ufstellirng uiw Führung der Rc-
krutieruntzsstammrollen betr.

Nr. 39 N. Die Gemeinderate des Bezirls wedden unter
Hinweisung auf K 25 üer deuischen Wehrordnung oom 22
Novencker 1888 (Beilatze zum Ges.- uNd V.-O.-M. 1394 S.
23) veranlatzt, die in Zisser I V der badischen Vollzugsverord-
nuntz vom 13. Dezember 1888 (Beilage zum Gesetz- und
V.-O.-Bl. Nr. 48 von 1894 S. 194) vorgeschriebene ösfent-
liche Aufforderung, die Anmeldung zur Srammrvlle betreffend,
unverzüglich durch öffentlichen Anschlag oder auf andcre orts-
übliche Weise mit dem Anfügen zu erlassen, datz bie Militär-
pslichtigen früherer Jahrgänge bei der Anmeldung die früher
empsangenen Losungs- und Gestellungsfcheinc, und diejenigen
des laufenden Jahrganges ein Geburtszcugnis, sofern die An-
nieldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt, vorzulegen haben.
Derartige Geburtszeugnisse werden von den die Standesbücher
führenden Behörden unentgeltlich ausgefertigt. Jm Weiieren
machen wir auf folgende Punkte aufmerksam:

1. Tie Anuicldniigcn haben in dcr Zeit vom 15. Januar
bis 1. Fcbruar zu erfolgen.

2. Die Militärpflichtigen des jüngsten Jährgangs, das
heitzt die 1885 Geborenen, sind nach Prüfung Ler Anrneldung,
fvfern fie nicht schon in die Geburtslisten eingetragcn sind,
sogleich in eine nach Formular Anlage 1 der genünnien Voll-
zugsverordnung zu führende Anmeldelistc nach der Reihe der
Anmeldungen einzuschreiben.

3. Hinsichtlich dcr in den Geburtslisten Eingetragenen sind
die Angaben über Stand, Wohnort usw. in den botreffeniden
Rubriken der Geburtsliste nachzutragen.

4. Haben sich Militävpflichtige angemeldet, die einem älte-
ren Jahrgange angehören, oder sind solche Militärpflichtig«
in andcrer Weise ermittelt wovden, so sind stc in den Rubriken
1—10 der Stammrollen der ihrem Alter entsprechenden Jahr-
gänge einzutragen; befiüdet sich schon ein Eintrag in der
Stammrolle über den Angemeldeten, so sind die etwa einge-
tretenen Vcränderungen in Betreff dcs Wohnsitzcs, Standes,
Gewerbes, sowie die erfolgten Bestrafuntzen einzutragen.

Bezüglich der Militärpflichtigen älterer Jahrgänge, die
neu in die Stammrolle aufgenommen werden müssen, bezw.
schon eingctragen sind, aber sich neu anmeldey oder wicdcr an-
melden, ist sofort nach der Anmeldung eine Lesondere Anmelde-
anzeige auf vorgeschriebenem Formular hierher zu erstatien.
In der Anmefdeliste, die als Beilage zur Stammrolle vom lau-
fneden Jabrgang dient, dürfen nur Militärpflichtige einge- >
trngen wevden, die in diesem Jahre das 20. Ldbenssahr voll- !
enden, mithin 1885 geboren sind; auch dürsen, wic schon öfters ?
geschehen, keine Nachträge in die Anmeldeliste früherer Jahr- !
gänge gcmacht werden,

5. Bei der Anmeldung sind alle Militärpflichtigcn auf die ^
Vorschriften bezüglich:

0) dcr Anzeige von Gebrechcn (K 65 Ziff, 6 W.-Odg.) ; '

d) der Gesuche um Zurückstelluntz oder Befreiung (§ 63
Ziff. 7. K 32 W.-Odg.) ;

c) dcr An- und Abmoldung zur Stammrolle (K 25 W.- ^
Odtz.) aufmerffam zu macben: fcrncr find dieselben !

ä) über ihren Beruf genau zu befragen;

e) über ihre Vorstrafen eingehend zu vernehmen; autzer- j
di'm ist festzustcllen

1) ob die Pflichtigen etwa zur see- oder halbseemännischen j
Bevölkerung gehören (K 23 d. W.-Odg.l.

Bezüglick der einzelnen Punkte ergeht besondere ansführ- !
licke Versügnng.

6. Fn allen Fällen, in denen ein Milikärpflichtiger fich zirr '
Stammrolle meldet, von welchern ein Bruder im laufendea
Iahre ebenfalls gestelluntzspflickstig ist oder bereits im affiven
Mifftärdienst steht, ist in der Stammrolle hiervon unter „Be-

meriüngcn" Vormerkung zu machen, erwa ln der Weise, datz

angcgeben wird: „Bruder, 1884 geboren, dient seit.

deim Jnfanterieregiment N. N.", oder „Bruder, 1884 geboren,
kommt im l. I. in N. zur Mustevung."

7. Dic Losutigs- uwd Gestellungsscheine werden den Mili- !
tärpflichffgen, nachdem auf der Rückseite derselben von der !
Anmeldung Vormerkung gemacht worden ist, zurückgegeben, j
die Gcburtsscheine aber äbgcnommen und als Beilage der !
Stammrolle vom laufenden Jähre arigeschlossen.

8. Den Militärpflichtigen des laufcnden Jahrtzangs ift über ^
di« erfolgte Anmsldung zur Stammrolle eine Bescheinitzung ^
zu erteilen, welche bis zum Musterungsgeschäft als Ausweis ?
über ihre Militärpflicht dient. Diese Be;cheinigung ist vrm j
den Pflichtigen zum Erfatzgeschäft mitzubringen und wird nach !
demsclben durch einen Losungsschein ersetzt.

9. Am 2. Februar ist die Anmeldeliste z« schlietzen.

10. Jn der Zeit vom 1. bis 14. Februar hat dcr Ge- !
meinderat die Stammrolle für das laufende Jahr nach Muster !
6 der Wehrovdnung (Beilage znm Gesetz- und V.-O.-Bl. 1888, !
S. 141) anzufertigen und die Stammrollen der früheren Jähre !
zu ergänzen. Dabei machen wir darauf aufmerksam, daß die !
betreffenden Militärpflichtigen streng alphabetisch einzutragcn ;
sind und daß unter dem lctzten Namen jcden Buchstabens ge- !
nügender Raum zu Nachtragungen freizulasscn ist,

11. Jn der Rubrik „Bemerkungen" werden autzer Gebrechen '
und Angaben, welche zur Beurteilung des Lebenswandels von !
Gcdeutuntz sind, nur diejenigen Bestrafunaen aufgenommen, !
über welchs den Bürgermeistcrämtern Strafnachrichten zur s
Aufbewahrung zugehen, sei es, datz dicsclben vor oder nach dem j
Emtritt des Betreffcnden in das militärpslichtige Alter «r- !
folgt sind.

Bestrafungen Militärpslichtiger älterer Jahrgänge, die seit ;
deni Eintritt in das militärpflichtige Alter crfolgt sind, sind j
nachzutragen. Die Vorbestrafungen sind- der Zeitfolge nach !
in die Stammrolle einzutragen.

12. Falls nicht alle Rubriken der Stammrolle ausgefüllt j
wcrdcn können, ist nicht etwa „unbckannt" einzutragen, sondern j
die bezügliche Rubrik ist leer zu lassen.

13. Tie Angabe des Standes oder Gcwerbes des Pflich- j

tigen hat möglichst genau zu erfolgen, z. B. bei Schmieden
„Beschlagschmied", bei Schloffern „Maschinenschlossrr", „Bau- !
schlosser", bei Musikern ist anzugcben, welckeS Jnstrument sic
spielen, bei Taglöhnern „land- oder forstwirtschaftliche" usw., >
auch ist bei Landwirten und Dienstknechten angugeben, ob sie !
der Pferdcwartung kundig sind, im übrigen verweisen wir h:er- ,
'bei ausdrücklich auf die mit diesfeitiger Verfügung vom 14.
November 1901, Nr. 15 499 den Bürgermeisterämtern mitge-
teilte „Anweisung für die Gemeindevorsteher" zur genauen !
-Beachtung. > i

Neben dem Beruf ist io Spalte 8 noch anzugeben, ob der
Geburtsort unter 2000 oder über 2000 Einwohner hat und
zu welcher Kategorie der Pffichtige zu zählen ist. (Verfg. vom
5. Febr. 1902. Nr. 1881 d-l.)

14. Pünktlich auf den 15. Februar sind die Stammrollen
des laufenden Jahres und der beiden Vorjahre, vom Ge- >
meinderat unter Beurkundung der Richtitzkeit der Einträge !
abtzeschlossen, anher einzuscnden. Jm Borlagsbericht ist auzu-
geben, wre viel Militärpflichtige seden einzelnen Jahrgangs sich
zur Stammrolle angemeldet haben.

Sind Militärpflichtige älterer Jahrgänge eingetragcn wor- :
den, so ist die Stammrolle, in die sie eingetratzen, beizuletzen, !
Autzerdcm sind der stammrolle vom laufenden Jahrgang, zu- !
sanimengehcftct, als Beilagen anguschlietzen:

:i) die Auszüge aus den Geburtsregistern, wclche die in die !
Stammrolle des laufenden 'Jahres aufgenommenen' Mili- >
tärpflichtitzen enthalten (Ge'burtsliste 1);

K) die über Todesfälle eingegangenen Benachrichtigungen; !

c) die Anmeldeliste des laufenden JahreS;

<I) die über die Einstcllung von Freiwilligen zugekommenen '
Benachrichtigungsschrei^n;

e) die Geburtszeugnisse der auswärts Geborenen;

i) die Bekanntmachung über di« «rlaffene öffentiichc Auf-

forderung;

g) die Bescheinigungen über Eröfsnunig bezüglich der An-
zeigen von Gebrechen un-d Einreichung von Zurückstcl-
lungs-, bezw. Befreiungsgesuchen.

15. Die tzlebrechenanmeldungen urrd ReffamationSgesuche
selbst sind sofort nach Aufnahme und «nffprechender Vorberer-
tung mit besondcrem Berichte hicrher vorzulegcu; sie dürfeu
also nicht der Stammrolle beigeheftet werden, ebenso sind ärzt--
liche Zeugnisse jeweils besonders hierher vorzulegen oder von
dem Militärpflichtigen zum Musterungstermin mitzubringen.

Wehrpslichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigrn
Alters freiwillig bei einem Truppenteile eingetreten oder durch
bezirksamt-liche Verfügung aus dem badischen Staatsverband
entlessen worden sind, sind — der Kontroll« wegen — in die
Stammrolle aufzunehmen; dieselben werden jedoch nach er-
folgtem Eintrag mit bezüglichem Vermerk wieder gestrichen.
Dagegen sind Wehrpflichtige, welche vor Eintritt in das mili-
tärpflichtige Altcr verstorben sind, in die Stammrolle nicht auf-
zunehmen, es ist hier lediglich in Ler Geburtsliste eine ent-
sprecheude Beurkundung aufzunehmen.

Bezüglich der in der Gemeinde aeborenen, sich aber nicht
mehr in derselben aufhaltenden Militärpflichtigen ist über
deren und den Ausenthaltsort der Eltern geeignete Nachfor-
schung zu halten und der Eintrag in der Stammrolle auf Grund
der Ergebnisse- der Erhebungen zu ergänzen bezw. zu berich-
tigen; die bezüglichen Schriftstücke sind Len Bcilagen zur
Stammrolle anzuschlietzen.

16. Bci Ausgewanderten ist anzugeben, wann fie das Re-ichs-
gebiet verlassen haben, ferner ob, wann und von welcher Be-
hörde sie Staatserlaubnis zur Auswanderung erhielten,

17. Bei den zum einjährig-frciwilligcn Dienst Berechtig-
tcn ist Ort und Datum der Ausstellung des Berechtigungsschei-
nes, sowie die etwa schon erteilte Zurückstelluntz zn vermcrken.

18. Bei den bereits zum Heer Eingetretenen ist Tag deZ
Eintritts und Truvpenteils einzutragen.

19. Militärpslichtitze, welche nach Anmeldung zur Stamm-
rolle ihren dauernden Aufen-thalt oder Wohnfitz verlegen, haben
dies behufs Berichtiguritz der Rekrutieruritzsstammrolle sowohl
'beim Abgange der Behürde oder Person, welche si« in die
Stammrolle aufgenommen hät, als auch nach Ankunft an ,dem
neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führr,
spätcstens innerhalb dreier Tage zu melden.

Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder
zur Berichtiguntz derselben unterlätzt, wird mit Geldstrafen
bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zn 3 Tagen bestraft.

Jede geschehene An- und Abmeldung wird auf der Rückseite
des Losungsscheines bezw. der bei der Anmcldung zur Stamni-
rolle erteilten Bescheinigung vermerkt; beim Verziehen wird
der Abmeldevermerk mit dem Orte „wohin" versehen.

Ueber die erfolgte Abmeldung wird in der Stammrolle zu
der Rubrik „Bemerkungen" die Notiz „abgemeldet nach" auf-
genomnien, über den Neuangemeldeten dagegen alsbald ein.
Eintrag in die «Ltammrolle des betreffendcn Jahvganges ge-
fertigt.

Melden sich Pflichtige, welche über die Abmeldung an ihrem
früheren Aufenthaltsort eine Bescheinigung nicht besitzrn. so
sind sie zur unverzüglichen nachträglichen Abmcldung zu ver-
anlassen.

Ueber sede im Laufe des JahreS erfolgte An- und Abmcl-
dung ist unverziiglich hierher nnter Benntzung der hierfür vor»
geschriebenen Formulare Llnzeige zu «rstatten.

20. Personen, welche fich nicht oder nicht rechtzeititz <rn-,
bezw. abmelden, siud alsbald zur Bestrasung hierher anzuzci»
gen.

Die Kenntnisna,hme dieser Verfügung ist binnen 8 Tageri.
anher anzuzeigen.

Heidelbcrg, den 3. Januar 1905.

Großh. Bczirksamt.

Hcbting.

kekamitmachiW.

Maul- und Klauenseuche.

Mit Rücksicht auf dle zunebmeude
Bkrbceitung der Maul- und Kiaueu-
seuche stnd wir veranlaßt, zum Iwccke
der Verbütung einer weiteren Ver-
schlevviing der Seuche die Bestimniung
bes § 38 der Verordnung des Großh,
Mlnisterinms des Jnnern vom 19. Dez.
1895, die Abwebr nnd Unteidrücknna
bon Viehie'.ichen betr. (Ges. n. V. O.-
Bla t 1896 S. 1 ff.) bezüalich des
Handels mii Rindvieh bis anfWeiteres
ivieeer allgemein in Kraft zn fitzen.
Hiernach sind die vo» Händlern zum
Zwecke des Verkaufs anfaestcllreii Rind-
vichilücke einer verickärsleii vcterinäi-
volireilichcn Aufsicht in der Wcise nnter-
stellt, daß die Hündler und in deren
Vcitretnng die Bcsttzer von Gast- oder
Privatställen verpflichtet ffnd. von der
Einstelluna von Tieren der dezeichneten
Art der Ortsvolizeibebörde spätestens
im Verlauf von 12 Stunden von der
Einstclliina an Aozeige zu erstatte».

Die Ortsvoiizeibehöroe dnl hierüber
eine Bescheinigung ansznstellcii mck dem
Bezirkstierarzt von dem Tage dcr Ein°
stellvng der Tierc unter Angabe der
Iahl. des Alters, der Farbe, dcs Ge-
schlechts schrisllich Mitteilung zn machen.
Am 5. Tage nach erfolgter Einstellung
nimmt dcr B-zirkstierarzt dis Unter-
suchiing dcr Ti-re vor. Ehe diese statt-
gefunden hat und die Ticre für senchcii-
frei erklärt worden stnd, dürfen die-
selbcn nur zum Zwecke sofortiger am
Aufslelluiigsorü zu bewirkender Schlach-
tnng aus dem Stalle enlfernt werdcn
Sind wäbrend der Daner der Beob-
achtung weitere der Beobachtnng unter-
liegende Tiere in den Siall eingestellt
worten, io dürfen auch die früher ein-
gestellten, abgesehni vou dem Falle des
vorheraebenden Satzes, aus dem Stalle
nlchi entfernt werden, bevor nicht die
Beobachlmigsfrist dir ipäter elngeslellten
unilaiifen ist,

Nach Umlanf der 5-tägigcn Frist ist
«ine grünvliche Reinigm g der von den
jnsammengcbrachteii Tieren jeweiis be-
uutzten Stallungen, Bnchten rc, anzu-
«rdnen,

Die Reinignng ist nach Angabe des
Bezirksarztes unter polizeilichcr Ueber-
wachung zn dewirlen.

Die Bürgermeisterämter dcs Land-
bczirkes babcn diese Aiiordming in orts-
üblicher Weije dekannt zu acden und
insbesondcre die Viedbänoler nnd die

Befltzer oon Stnllimaen, in welche Vi>h-

bändler Rindvieh einzustellen pflegen,
h'erans anfmerksam zn machen.

Die Viehbändler haben die Eroffmwg
der dllrgermeistcrnmtiichen Verfügimg
zn besch-iniaen nnd sind die bctr. Er-
öffniingsbeschcinigiingen nnher vorzn-
l-gen-

Heidelberg. den 19. Dezember 1901.

Grosrh. Bezirksamt:

gez. Dr. Popp.

B e f ch l n ß.

Vorstehende Kekanntmachnng bringen
wir zur allgemeinsn Ncnntnis der Be-
teiliaten.

Heidelbern. den 10. Iamiar l905.

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Vekanulmachung

Dnrch Geiuralversammluiigsbeschluß oom 7. Jannar 1905 ivnrdQ
dic Liquidation dcr

AuloNiltell-

Kßllllrallt-He!'eLsMst KeMerß

G. m. b. H. i» Heidelderg

beschlossen und Äaufmann I os e f Fi s ch e r in Karlsruhe, Steinftr. 29>
zum Liqnidator bestellt.

Diejenigen, welche noch Forderungen au die Gesellschaft zu mache«
haben, wcrdcn ersucht, ihre Ansprüchc unter Lorlage ciner spezifizierren
Rechmnig alsbaid beim Liquidator geltend zu machen.

Aruomalcn ReststUlüNt-Gesetlsiüüsl Herdelherß

G, m. b. H. in Liquidatioii.

Der Liquidator: Josef Mcher._

j^ale smpmal,

«WW UsttzZffplÄt» °'i, clii'eiLl üii ävil ^nlsAHN.

Linrigss Wenek- 6ai6 am platrs.

LtÄblissvmout ullorvrnton kt»nztv8.

Meiniger M8§cdsu!e voa Wnckener Zlostrsa, rovis origmZi
^iirener Mieadier.

?riiru» 8pvi8«n unä OvtrLnkv. kvivlitiLltixv lLvituv^lvstMre.

S Vts«Ltu»«»r LIUwrÄ» rult Lsi°jL»ur»«»«L«i».

Ks8.: tlvdzxz» VV

IuckbinZLrei nnö stpierlmölAlz

vorm. G. Klöpfer,

ü«r«reftraße 22, HeiL«lj»erg, Ecke Dreikö»igftraße,
empfiebit stch znr A«s«!-tA»og so« kstinvändcn aller Art,
sowie aller in dic B«sdbi«drrei eivichtagmde, Arbeite«.
Billige Preise.

iS1U»e«-Gir»rai,»en allrv Arr. Kr»pe« Leistrntager zu Fadrikpreii««-

Druck u. v«rl«O der Hetdelberger Verla-».Anjtal1 u. Druckcrci cHocninz u. Bcrterckusch), Hcidelbertz, llntere Xeckarftratze 81.
 
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