Bekaimtmachmrg.
Die staatliche Prämiieruna von Zuchtvieh betr.
Nr. 11656 II. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß dte
staatliche Prämiierung von Znchtvieh für den Bezirk Heidelberg am
Montag, den 14. August l.I., vormittagS S Uhr in Heiligkreuzsteinach
und am Mitiwoch, den 16. August I. I. vormittagS 9 Uhr in
MeckeSheim
stattstnden wird.
Jndem wir auf die noch in Geltung befindlichen, unten zum Abdruck
gebrachtcn Grundbestimmungen für die staatliche Prämiierüng von Rindvieh ver-
weisen, machen wir noch auf die folgenden Punkte besonders aufmerksam:
Die im vorigen Jahre zum ersten Male prämiierten weiblichen Tiere
stnd der Prämiierungskommission zur Kontrolle vorzuführen. Den betreffenden
Besitzern, welche auf diese B»rpflicktung durch die OrtSbehörden be-
souderS hinzuweisen sind, steht der Anspruch auf Verwilligung der gleichen
Prämie wie im Vorjahre zn. wenn die Tiere gut gehalten find und mit ent-
sprechender Nachzuchr vorgestellt werden. Andernfalls kann die Prämiierungs-
kommission auf ein der Entfernung des Herkunftsortes des Tieres angemessenes
Weggeld von 5—10 Mark crkennen.
Unter den gleichen Voraussetzungen können dicse Vergünstigungen auch den
Besitzcrn der anläßlich der vl>rletz?eu Prämiierung (d. h. im Jahre 1903) erst-
mals prämiierten Tiere, zu deren Wiedervorführung aber eine Verpflich-
tung nicht vorliegt. gewäyrt werden.
Die Bürgermeisterämtkr des Amtsbezirks werden veranlaßt, diese Bekannt-
machung in-der Gemeinde wiederholt zu veröffentlicheu.
Die Anmeldungen haben nach dem vorgeschriebenen Formular zu ge-
schehen und den Prämiierungsort zu bezeichnen, an dem das Tier vorgeführt
werden will.
Für Farren, welche gemäß der Vorschrift iu Ziffer 6 der Grund-
bestimmuna««'die Tuberkuliuprvbe bestanden haben müfien, ist der
bezügliche Nackweis durch eine Beicheinigung eines apvrobierten Ticr-
arzteS zu erbringen, welche der Anmeldung angeschlofien oder dem
Vorfitzenden der PrämiierungSkommisfion anläßlich der Borführung
des verr. TiereS vorgrzeigt werden kann.
Die Anmeldefrist wird bis 1. Juli d. I. ausgedehnt und haben
die Bürgermeisterämter die Anmeldungen und zwar in für Farren, Kühe und
Kalbinnen getrennten Listen zusammengestellt, auf 10. Juli d- I. anher vorznlegen.
Die Bürgermeisterämter werden beaustragt, diese Verfügung in ortsüblicher
Weise bekannt zu machen und, wie geschehen binnen 14 Tagen anzuzeigen.
Grundbeftimmungen für die staatliche Prämiierung von
Rindvieh.
Allgemeine Bcstimmungen.
Für zur Zucht aufgestellte Farren und ebensolche weibliche Tiere, welche
der in bcn betreffenden Bezirk eSngeschlagenen Zuchtrichtung entsprechen und in-
bezug ouf den Bau und die äußeren Merkmale, sowie mit Rücksicht auf ihre
Leistungsfähigkeit zn den vorzüglichsten Tieren des Bezirks zu rechnen sind, wer-
den unter folgenden Bedingungen Preise ausgesetzt:
1. Jn Gegenden, in welchen gute einheimische Schläge (Wälder, Hinter-
wälder) gebalten werden, sind Tiere des beimischen Schlages und, wo es durch
die wirtschafllichen Verhältnisse geboten erscheint, ausschließlich zn prämiieren.
2. Die Prämienempfänger haben sich durch eiiien Revers zu verpfltchten,
bei Vermeidung des Rückersatzes der Prämie, die prämiierten Farren mindestens
bis znm Ablauf des 4. Lebensjahres und Lie prämiierten Kühe während der
zwei folgenden Jahre zur Zucht zu vcrwenden.
Von der Rückerhebung der Prämie wird Umgang genommmen, wenn das
Tier in den Besitz eincs anderen inländischen Viehzüchters übergeht, der tn die
von dem ursprünalichen Besitzer übernommenen Verpflichtungen eintritt.
Jm Falle des Umstehens, der Notschlachtung oder eingetretener 'Zucht-
untauglichkeit kann der Prämienrückersatz seitens des Bezirksamtes auf erfolgte
rechtzeitige Anzeige ganz oder teilweise erlassen werden.
3. Ein und derselbe Besitzer soll in der gleichen Abteilung nicht piehrere
Preise zugleich erbaltcn.
4. Für Tiere, welche als zuchttauglich, nicht aber als prämiierungswürdig
crkannt werden, können lobende Anerkenmmgen oder Wegegelder im Betrage von
5—10 Mk. nach dem Ermessen der Prämiierungskominission zuerkannt werden.
5. Vieh aus Wirtschaften, in welchen dasselbe zur Erzeugung von Milch
oder Molkereiprodukten für den Handel oder zur Mastnng aufgestellt ist, sowie
Handelsvieh bleibt von der Prämiierung ausgeschlossen.
L. Besondere Bcstimmunge«.
a) Für Farren.
6. D!e Prämien sür Farren werden auf 75, 100 und 150 Mk. festgesetzt.
Unter den zur Zucht aufgestellten Farren stnd vorzugswetse IVs- bis 3-
jährige Tiere zu berücksichtigen, für welche der Nachweis erbracht ist, daß ste die
Tnberkulinprobe bestanden haben. Farren, welche mehr als sechs Schaufeln
haben, oder rücksichtlich welchcr der erwähnte Nachweis nicht geliefert werden
kann, bleiben außer Betracht.
Unter sonst gleichen Verhältnissen erhalten die im Eigentum der Gemeinden
befindlichen Farren den Vorzug.
Die zur Prämiierung vorzuführenden Farren müssen mit Nasenringen
versehen sein,
Den Bezirksämtern ist anheimgegeben, die Ueberweisung des Prämien-
betrages oder eines Teiles dcsselben seitens der Gemeinde an den Farrenhalter
zu untersagen.
b) Für weibliche Tiere.
7. Für Kühe, welche nicht mehr als dreimal gekalbt baben, und nnter
diesen vorzngsweise solche, welche frischmelkend oder greitbar trächtiq sind, werden
Preise von 80, 40 und 50 Mark ansgesetzt.
Die gleichen Preise können anch Kalbinnen zuerkannt werden, jedoch
erfolgt die Auszahlung erst, wenn der Nachweis gelieferl ist, daß die prämiierte
Kalbin geboren hat,
Die Amiahme einer Prämie verpfltchtet den Empfänger, das prämiierte
Tier mir von einem gekörten Farren der gleichen Rasse dccken zu lassen und
dasselbe im folgenden Jahre der Prämiierungskommission zur Kontrolle vorzu-
fühien. Für die Wiedervorführung solcher Tiere kann die Mustsrnngskommisston
Weggelder bewilligen, sofern nicht die Bestimmung in Ziffer 8 Platz greift.
8. Einem nnd demselbcn Tiere kann innerhalb 3 Jabren nach erfolgter
erstmaliger Prämiierung Ler gleiche Preis ein zweites nnd ein drittes Mal ver-
liehen werden, wenn es in gut gehaltenem Zustand mit entsprechender Nachzucht
vorgeführt wird.
9. Die prämiierten Tiere werden am linken Horn markiert,
Heidclderg, den 29, März 1905.
Großh, Bezirksamt: Besenbeckh.
Vorstehende Bekanntmachiilig bringen wir zur Kenntnis der Besitzer.
Hcidelberg, den 5. Mai 1905.
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