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Bezirk Schwetzingen [Hrsg.]; Amtsbezirk Philippsburg [Hrsg.]
Schwetzinger Wochenblatt: Amts-Verkündigungsblatt für den Bezirk Schwetzingen ; badische Hopfenzeitung — 1868

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No. 15
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https://doi.org/10.11588/diglit.29847#0061

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^Io. 15.

Dicnllag, 4. Fcbruar.

1868.

Beilage zum Protokoll der 62. öffentlicheu Sitzung dcr
zweiteu Kammer vom 30. Jnuuar 1868.

Ariedrich, von Gottes Hnaden Hrolfljerzog
von Äaden. Kerzog von Zälsringen.

Wir benuftragen hiermit Unsercu Präsidenten des Handels-
ministeriums, Staatsminister Mathy, Unseren getreuen
Stünden, zunüchst der zweiten Kammer, den Gesetzesentwurf
über den Bau einer in der Nheinebene von Mannheim nach
Karlsruhe fnhrenden Eisenbahn zur verfassungsmäßigen Bera-
thung und Znstimmung vorzulegen.

Für diese Vorlage crnennen Wir zugleich den Ministerial-
rath Muth zum Regierungskommissür.

Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium,
den 29. Januar 1868.

Friedrich.

MaLhp.

Auf Seiuer Königlichen Hoheit höchsten Befehl:

S ch r e i b e r.

Gesetzentwurf.

Den Bau eincr Eisenbahn van Mannheim
übcr Schwehingen nach Karisruhc beir.

Frie-rich, von Gottes Grradett Großherzog von
Baden, Herzog von Zähringert.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir
beschlossen und verordnen, wie folgt:

Artikel 1.

Der Bau einer in der Rheinebene von Mannheim
über Schwetzingen nach Karlsruhe ftihrenden Eisen-
bahn kann den von dieser Vahn berührten Gemeinden, einer
Aktiengesellschaft odrr andern Unternehmern überlassen werden.

Artikel 2.

Die Rechte und Verbindlichkeiten des Unternehmers dieser
Eisenbahnanlage werden in einer besonderen vom Hnndelsmi-
nisterium zu ertheilenden, vom Staatsministeriunr zu genehmi-
genden, sodann zu veröffentlichenden Conzession festgestellt.

Jn der Conzession ist dem Staate das Ankaufsrecht der
Vahn zu wahren, auch ist für die von dem Unternehmer noch
nüher zu bezeichnende Bahnlinie', mit Bahnhöfen und Halt-
stellen, die Staatsgenehmigung vorzubehalten.

Bei Ertheilung der Conzeffion können von der Großher-
zoglichen Regierung zur Förderung des Unternehmers noch
folgende Zugeständniffe gemacht werden:

1) Die Ertheilung der Conzession erfolgt tarfrei; auch
hat der Unternehmer in allen den Vau der Bahn betreffenden
Angelegenheiten weder. Stempelpapier anzuwenden, noch Spor-
teln zu entrichten.

2) Jn Bezug auf die Zwangsabtretung kommen die Vor-
schriften der Artikel 2 bis einschließlich 11 des Gesetzes vom
29. Mürz 1838 zur Anwendung mit dem Zusatz zu Ärtikck 3,
daß der Unternehmer eincn Vevollmüchtigten zu der dort be-
zeichneten Commission zu ernennen hat.

3) Dcr Unternehmer wird bezüglich derjenigen Grnndstücke
und Gebüude aller Art, welche für die Eisenbahn und deren
Beiwerke erworben werden, von der Entrichtung der Jmmobi-
lien- und Schenkungsaccise, sowie der Kaufbriefgebühren befreit.

4) Der Unternehmer ist in Bezug auf die Eisenbahn und
deren Beiwerke von der bestehenden Grund-, Hüuser- und Ge-
werbsteuer, sowie von den Gemeindeumlagen bcfreit.

Das von demselbeu für den Bau angestellte Personal hat
dagegen dieselben Steuern zu entrichten, welchen die bei der
Staatsbahn Angestellten unterliegen.

5) Auf die Kautionen, welche der Unternchmer in Folge
der Conzessionsbedingungen bei der Großherzoglichen Eisenbahn-
schuldentilgungskasse zu hinterlegen haben wird, findet das Gefetz
vom 28. März 1844 Anwendung.

Artikel 3.

Der Unternehmer des- Mannheim-Karlsruher Bahnbaues
hat diese Bahn der Staatsbahnverwaltung zum unbeschrünkten
Betriebe pachtweise zu überlassen. Die Staatsbahnverwaltung
bezahlt dafür auf die Dauer von 25 Jahren — von der Vol-
lendung der ganzen Bahn an gerechnet — einen in halbjähr-
lichen Raten zu entrichtenden jährlichen Pachtzins von Ein-
h u n d e r t f ü n f u n d v i e r z i g t a u s e n d Gulden.

Sollte die ganze Bahnstrecke nicht auf einmal dem Betriebe
übergeben werden, so bleibt es dem Unternehmer und der Staats-
bahnverwaltung überlassen, über den für einen Theil der Bahn
zu entrichtenden Pachtzins eine besondere Vereinbarung zn
treffen.

Die Unterhaltung der Bahn, sowie die während der Pachtzeit
nothwendige Erneuerung oder Vervollstündigung, ferner die beim
Hauptbahnhof in Mannheim und Karlsruhe in Folge der Ein-
mündung dieser Bahn vorzunehmenden Veränderungen und die
innere Ansstattung der Stationen und Haltstellen hat die
Staatsbahnverwaltung auf ihre Kosten zu übernehmen.

Nach Ablauf des fünsten Betriebsjahres ist die Staats-
bahnverwaltung verpflichtet, jührlich fünf Prozent des Anlage-
kapitals an den Unternehmer abzutragen. Es bleibt derselben
jedoch nnch Ablauf der genannten fünf Jahre vorbehalten,
jährlich auch einen größeren Theil, oder das ganze Anlageka-
pital auf einmal, nach vorausgegangener halbjührlicher Kündi-
gung, zu bezahlen.

Der Pachtzins wird von dem Tage der Zahlung anfan-
gend, jeweils in demselben Verhültniß gemindert, in welchem
die gelcistete Abschlagszahlung zu dem Anlagekapital steht.

Sobald das Anlagekapital von der Staatsbohnverwaltung
an den Unternehmer ganz bezahlt ist, tritt der Staat in das
unbeschrünkte Eigenthum der Mannheim-Karlsruher Bahn.

Die nüheren Bestimmungen wcrden in cinem zwischen der
Staatsbahnverwaltung und dem Bahncigenthümer abzuschließen-
den, vom Handelsministerium zu genehmigenden Pachtvertrage
festgestellt.
 
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