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Der Beobachter vom Donnersberg — 9.1800-1801

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https://doi.org/10.11588/diglit.42679#0077
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Der Beobachter vc-m Donnersberg.

Nro

Mainz den 8ten Brümär im Mn Zähre der fränkischen Republik.


Inhalt. K-risularbeschluß über den Etatmajor der Armee Berick» ^ai», - . " ' q -
W Roqueacoükt. Nachricht aus dem Moniteur über die fr. Armee M M ° 7 PolimmimSers über die Emigranten
fchen Bevollmächtigten seglen ans Havre ab. Brack'kauemann ^Et-rung des B Lelwis
mus an. Von Kalkstein. Lucchcsini. Lombard. ' Lord Wh''t»orkb^ Karl nimmt die Stelle s?r GenerEffe'
Radix. Nachrichten ans Ungarn. Bestrafung der Auftü^er in Schwein Magistratsbeschluß wegen der Seuche^
Parlaments wegen hechstwichkigen Staarsangelegenherren. Sweben und England. Znfammenberufung deö britt.sche^

Man abonnirt in dem Bureau der MunWalitatsrBuchdwckereNm Bürgerhospktale, crllwo auch
einzelne Blätter, das Stück um 4 kr. verkauft werden.
Preis vierteljährig 4 Fr. Zs Cent, (s fl. 4 kr.) Postfrei 5 Fr. 85 Cent, (r si. 38 kr.)

F r a n k e n r e p u L l i k. !
konsular. Beschluß. Die Konsuln der Republik auf
Len Bericht deö Kriegsministers und nach Anhörung
des StaarsrathS beschließen:
Erster Titel.
Einrichtung des Etarmajors der Armee
Art. r. Der Etatmajor der Armee der Republik
sowohl ui Kriegs <üv Zriedenszelten, soll bestehen aus
120 DivisionSgenrralsn, 240 Brigadegeneralen und
120 kommandlrenden Adjudanten.
Art. 2. Die Dlrisionsgen. werden z Aides-de-
Camp haben, von denen nur einer Eskadronschef sein
kann, und die andern Kapitäns oder Lieutenants. Die
Brigavegen. 2 Aides-deCamp, Kapitäns oder Lieute-
nants. Sie Haven Ansprüche auf vakante Stellen bei
Ls« Linientruppen zu Pferd und zu Fuß, wenn sie nicht
mehr als ArdeS-oe-Camp angestellr sind
Art. z. Die Adjoints sind nicht mehr besonders
an die kommandirenden Ad>udanten atrachirt. Sie
führen den Titel als Adjoints bei dem Eratmajor der
Armee.
Die Adjoints, welche gegenwärtig in Funktion sind,
sollen an die Armeekorps zu Pferd und zu Fuß, atta-
chirt seyn, ohne daß jedoch mehr a!S zwei bei jedem
Korps sind.
Wenn eine Armee aufgelöst ist, geben die Adjoints
zu ihren Korps zurük, und haben den Rang nach ihren
Graden und der Anciennität; sie sind besoldet und
bleiben « la sults des Etatmajors des Korps, bis sie
«ine vakante Stelle erhalten,
Art. 4. Der Kriegsminister wird im Laufe des
Monats Brümär dem ersten Kon'ül das Tableau des
Etatmajorß der Armee oorlezen. Diejenigen, welche
darin enthalten sind, sollen nicht mehr ausgestrichen

werden, als in Gefolge eines Urtheils eines kompe-
tenten Tribunals, oder wenn man ihnen ihren Abgang
zugesteht.
Zweiter T itel.
Eintheilung der Generäle, in solche, die in Aktivi-
tät und nicht ,in Aktivität sind:
Art. 5. Jedes Jahr wird das Gouvernement die
nvihige Zahl der Generäle folgendermaßen in Dienst-
aktivität sezzen r
1) Um den Generaletatmajor bei der Armer zu bild«».
2) Für die Inspektion der Truppen aller Armeen.
3> Für das Kommando der Militärdivisionen.
4) Für den Dienst bei der Artillerie und dem Genie.
5) Für die Wache der Konsuln.
6) Für die Inspektion über die Invaliden und Gen-
darmerie.
Art. 6. Die Generale, welche nicht in Dienstaktkvst
tat geftzt sind, wei den , so wie ihre Aides de Camp
einen Theil ihrer Besoldung und der Fourage behalten,
der ihnen nach ihren Graden gebühret, nach dem In-
halt des hier folgenden Titels.
Dritter Titel.
0 l d.
Art. 7. Der Sold dec Generäle und komnrandi«-
renden Adiutanten, die nicht in Aktivität sind, sog
folgender Maßen festgesezt seyn:
Diviflonsgeneräle ------ 7520 Fr.
Bcigadegmeräle ------ zooo —'
Kommandrrende Adjutanten - - 3200 —
Die Aides de Camp der Generäle, welche nicht m
Aktivität sind, sollen die Hälfte des ihnen nach ihren
' Graden zukommenden Soldes erhalten.
Art. 8 Die Divisionsgeneräle, Brigadegeneräle
und die kommandirenden Adjutanten haben doppelte»
 
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