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Der Beobachter vom Donnersberg — 9.1800-1801

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https://doi.org/10.11588/diglit.42679#0133
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I

, t übersteigen kann.
A Art. io. Die


k


Der Beobachter vom Donnersberg.

Nro ZZ.
MaM den 6ten Frimär im yten Jahre der fränkischen Republik.

Frankenrepublik.
Ronsular-Beschluß vom 25. Brümär.
^ie Konsuln der Republik, auf den Bericht des Fi-
nanzministers/ in Erwägung, daß es wichtig ist, den
Betrag und die Vertheilungsart der direkten und un-
direkren Steuern des yten Jahrs in den Departement
ten vom Donnersberg, vom Rhein und Mosel, von
der Ruhr und der Saar zu bestimmen, nach Anhörung
Art. i. Die direkten und undirekten in diesen De-

re»/»- 1 --- - - ',.-
Art. 2. Die Grundsteuer dieses lezten Jahrs^ist «n
Ars. Z. Die persönliche, Möbels und Lupussteuer
herabgesezt seyn.
Art. 4. Die Vertheilung der Grundsteuer des yten
- - - — ... e«
" --- —- -n.'
schlusse des Regierungskommissars vom 8-Venros Jahr
L deigefügten Tabelle, gemäß geschehen, nämlich:
Donnersberg 2,300,000 Fr.
Rhein und Mosel 1,300,000 —
Ruhr 2,600,000 —
Saar 1,300,000 —_

Man abonnirt in dem Bureau der MunizipalitatS - Buchdruckerei im Burgerhospitale, allrvo attch'
einzelne Blatter, das Stuck um 4 kr. verkauft werden.
Preis vierteljährig 4 Fr. 52 Cent. (2 fi. 4 kr.) Postfrei 5 Fr. 85 Cent. (2 fl. 38 kr.)

Inhalt. Betrag und Vertheilung der Steuern der vier neuen Devartemente. Sonderbare Beaebenkeit rn s;,
Gen.Macdonald. Lorrodi, Hepting. Gen. Müller. Lahors.
fenstillstandS bei der Augereaugchen Armee. Rede des König» in land. Nelson. Parreiqeist in Amerika
jung des ehemaligen Gouverneurs in Kadix. ' Mrreige»n m Amerika. Verurrhe,-

.298,300 Fr.
175,400 —
471,900 —
^179,40«. —
§,125/200 Fr.

Art. 6. Die Vertheilung zwischen den Gemeindebe-
zirken soll für dieses einzigemal, durch Len Präsektenr
eines jeden der vier neuen Departements und in einer:
Zeitfcist von 10 Tagen, von dec Verkündigung dieses»
Beschlusses an zu rechnen, geschehen.
Art. 7. Die Vertheilung unter die Gemeinden sollt
durch die Unterpräfekten in den 16Tagen nach der Ver-
theilung zwischen die Gemeindsbezirke geschehen.
Are 8. Die Präfekten sollen 5 Centimen auf derr
Frank über die Hauptsumme der direkten Steuern für
die G undstükke ohne Wehrt vertheilen.
y. Sie sollen ferner insbesondere die für ihre
Auslagen und jene der Gemeindsbezirke nach der pro-
visorischen Bestimmung, welche davon gemacht feyir
wird, erfoderliche Summen vertheilen können, ohne
jedoch daß diese Gegenstände zusammen in den De-
partementen des Donnersbergs und der Ruhr 10 Cen-
timen , und in jenem des Rhein und Mosel und den
Saar 15 Centimen auf jedon Frank dec Hauptsumme
Die Untecpräfekten können ebenfalls auf
die Gemeinden die für ihre Auslagen nöthigen Sum-
men nach der provisorischen davon geschehenen Bestim-
mung vertheilen, ohne jedoch Laß sie 7 und einen hal-
ben Centime auf den Frank der Hauptsumme überstei-
gen können.
Art. i i. Die Rollen sollen durch die Kontributions-
Direktoren nach dem Gesej vom 3. Frimär 8. IahrS
j ausgefertigt werden.
Art. 12. Der Finanzminister ist mit Vollziehung ge-
genwärtigen Beschlusses beauftragt, der ins Gesezregi-
ster eingrrükt werden soll.
Unrerz. Bonaparte.
Folgende Begebenheit hat sich in der Gemeinde Saint
Maurkr ereignet.

7,500/200 Fr.
Art 5. Die Vertheilung der Personal- Möbel- und
Lupussteuer soll derselben Tabelle gemäß, mit einer Ver-
ringerui - von einem Viertheile bestehen, nämlich:
Donnersbccg
Rhein und Mosel
Ruhr
Saar

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MÜG des Staatsraths beschließen:
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partementcn fürs 8te Jahr festgesezten Steuern sind fürs
1 UW Jakw y. mit folgenden Modisikationen prorogirt.
s?—-- Art. 2. Die Grundsteuer dieses lezten Jahrs ist im
W Prinzipal auf die Summe von 7,500,000 Fr. bestimmt,
'si iOM Art. 3. Die persönliche, Möbel - und Lupussteuer
GiiiiOi» sollen fürs Jahr 9 von 1,500,000 Fr. auf 1,125,000
MM herabgesezt seyn.
Jahrs unter die vier Departemente soll der, dem Be
 
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