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Der Beobachter vom Donnersberg — 9.1800-1801

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https://doi.org/10.11588/diglit.42679#0082
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3. Alle , -LN beiderseitigen Staaten zugehörige » . .
)lffe, welche genommen morden sind, oder, vor '-Hy m--

vierten und lezten Titels müssen die schon auSgestriche-
nen Personen der Konstitution Treue versprechen;
alle, aber die erst im Falle sind gusKeftrichen zu werden
erhalten Sie Ausfertigung ihres Radiationsbeschlusses
erst nach Ablegung dieses Versprechens; und nur auf
Vorweisung desselben kann der Sequester ihrer Güter
gehoben werden. Die vermöge dieser Verordnung aus-
gestrichenen Personen bleiben noch ein Jahr lang nach
dem Frieden unter der Aufsicht der Regierung. Der
Zwek dieser Aufsicht ist besonders die innere Ruhe
und der ruhige Besitz , den die Konstitution den Na-
tional - Güterkäufern zusichert. Die Weiber, welche
ausgestrichen, deren Männer und Kinder aber auf der
Liste deidehaiten werden, kann die Regierung, wegen
ruhestörcndem Betragen , wieder über die Gränze brin-
gen lassen. — Zufolge des, von dem Polizeiminister
in dieser Sache, abgestarleten Berichtes,, beläuft sich
die Anzahl der auf die Hauptliste gebrachten Namen
auf 145,000, das erwähnte Supplement nicht mit ein-
begriffen. Don diesem sind bisher ungefähr 14,20»
auögestrichen worden. Es befinden sich also wirklich
noch 130,800 Namen auf dieser Hauptljste.

Paris vom z. Brümäc.
Es sind Berichte von Gen. Brüne angekommen,
welche durch den Moniteur bereits offiziet bekannt ge-
macht worden sind, nach welchen derselbe den komman.
direnden General in Toskana aufgefodert hat, zufolge ei-
ner besonderen, zuKastjglionegekroffenen,Uib«reinwnft
-en Landsturm im Toskanischen zu entwaffnen. Auf
Weigerung desselben ist Generallieutenant Dupont am
23. Bend, in Florenz und der Brigadegeneral Gement
am 24. Dend. in Livorno eingerükt. Ganz Toskana
ist mit fr. Trupcien besezt und mehr als 25,00» Mann
Landsturm sind zerstreut, oder entwaffnet in ihre Her-
math gesandt worden. Gen. Sommariva hat sich mit
-em in Toskana verbreiteren östreichjschen Korps nach
Ankona zurükgezogen. Die fr. Truppen Haden alles
-en Engländern gehörige und»in Toskana-, besondersin
Livorno vorgefundene Eigenthum — und zwar, wre
man sagt, ein Waarenlager von ungeheurem Wehrt —
für die Republik in Beschlag genommen.
Nachdem der Justizminister von den Präfekten und
Unterpräfekten die nöthigen Erkundigungen eingezogen
hat, um die Zahl der FriedenSgerichke theUs zu vermin-
-ern, theils mit mehr Gleichheit auszutheilen, fo er-
läßt er nun ein Eirkularfchreiben an die Friedensrich-
ter der Republik, um auch von diesen noch manche zu
-ieser Arbeit unentbehrliche Beitrage über Territorial-
Größe, Bevölkerung und Kommunikation zwischen den
Orten ihrer Bezirke zu erhalten.
kaut Nachrichten aus England sollte Rigaud, nach-
dem Gen. Toussaint Louverkure in Domingo du Ober
Hand erhalten batte, aus d'e Insel St. Tboma? ge-
flüchtet seyn. Dagegen versichern fezt öffentliche Nach-
richten aus Bordeaux,, nach Aussage eines von Kap
Franrais »«gekommenen Sch dasderiHde zwange- !

gefallen und nach St. Domingo zurükgebracht worden
seye. Er soll 160,000 Piaster be, sich gehabt haben.—
Sein Gegner regiert nun in Domingo mit Frieden,
und hat in einem weitläufigen Schreiben an die Kon-
suln fein bisheriges Verfahren gerechtfertigt und seinen
Patriotismus inS Licht gerükt.
Das Amtsblatt, der Moniteur, enthalt den Ver¬
trag, der am 8ten Vendemiär y. zwischen den bevoll¬
mächtigten Ministern der fcänk. Republik und den ver-
einigten amerikanischen Staaten geschlossen worden ist.
Er enthält 27 meistens weitläufige Artikel, wovon wir
im Auszüge die folgenden wichtigsten ausheden.
Art. k. Es soll ein dauerhafter, unvcrlezlicher
und Mgemeiner Friede, und aufrichtigr Freundschaft
zwischen beiden Staaten und ihren Bewohnern, ohne
einige DuSnahne der Personen, oder des Ortes be-
stehen.
2. Da gegenwärtig die beiderseitigen Devollmach».
tigten über den Allianztraktat vom 6ten Febr. 1778,
über den Freundschafts - und HandelStraklat von dem-
selben Datum^ über die Konvention vom 14. Novem-
ber 1788, auch über die wechselseitigen Entschädigun-
gen nicht einig werden können, so werden beide Par-
teyen über diese Gegenstände zu einer gelegeneren Zeit
berathschlagen; unterdessen aber sollen erwähnte Trak-
taten uud Verträge unwirksam bleiben, und die Ver-
hältnisse beider Nationen auf folgendem Fuß bestehend
Schaffe, welch? genommen
der Wechslung der Ratifikation noch genommen wer¬
den mögen, sollen zurukgegeben werden.
4. Alles weggenommene, und noch nicht definitiv
richterlich zugesprochene, oder noch vor Auswechslung
der Ratifikationen wegzunehmende Eigenthum, mit
Ausnahme der nach feindlichen Häfen bestimmten Eon.
trebande, soll, auf Vorweisung eines (in gegenwärti¬
gem Vertrag wörtlich vorgefchnebenen) Paffes, zurük-
gegeben werden.
5. Wechselseitige StaatS-und Partikular-Schul¬
den sollen bezahlt werden, wie wenn nie keine Miß-
Helligkeit zwischen beiden Staaten obgewaltet hatte.
6. Beide Parteien genießen, in den beiderseitigen -W
Hafen, eben so großer Privilegien, wie dir meist bc- '
günstigte Nation. H»,
7. Die Bürger und Einwohner beider Starten kön- tz.
neu durch Testamente, Schenkungen oder anders zu jtz^Wln',
ihrem wechselseitigen Dortheile, über ihre beweglichen
und unbeweglichen Guter verfügen. Sie können, ch-
ne Naturalitätsbriese nöthig zu haben, einander ab in-
wsiuu,«erblich folgen; jedoch unter Beobachtung dec
bei beiden Nationen wirklich essistirenden, oder noch UM- »7." >
zu gebenden Ewiarattonsgeseze; auch mit der Bedin-
ging, daß feder Nation frei strhrn soll, über die An« ti».
zahl der fremden Güterdrsizep in ihrem Staate nach .WKkUV.-,? !
Gutdünken zu verfügen.
8. Im Falle (welches jedoch Gott verhüten wolle)
ein-S zwischen-beiden Na'ionen ai'sbrechenken ^rwas,
flüchtet, aber einem amerikmscherr. Schiff ist -reHände ? ist den Bürgern beider Parteien eine Frist von - No- .
 
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