fammlung aufgefvrdert, vor Em ein vollständiges
Reichsgutachten über die zu Beendigung Des ReichSfrir- i
denswerks durch eine besondere Uidereinkunft noch zu
berichtigende Gegenständen zu erstatten, und auf solche '
Art zur gänzlichen Beendigung dieser wichtigen Reichs-
angelegenheit mitzuwirken. Ihre kurfürstl. Durchs,
erkennen mit tiefstem Danke in dieser allerhöchsten Er-
klärung die wohlwollendsten reichsvättrlichen Gesin-
nungen , und halten sich daher verpflichtet, nach dem
allerhöchsten Verlangen Sr. kaiserl. Majestät Ihre
Meinung sowohl über die Grundsäzze als über die Art,
nach welchen die noch zu berichtigenden Gegenstände zu
behandeln seyn möchten, mit gewöhnter Offenheit zu
äussern. In dem von kaiserl. Majestät in Hochstihrem
und des Reichs Namen abgeschlossenen, und von dem
gestimmten Reiche ratifizirten Lüneviller Friebensver-
Irag wird Art. 6 die Abtrettung des linken Rheinufers
an Frankreich, so wie solche auf dem Friedenskongresse
zu Rastadt bewilligt war, wiederholt bestätigt, dage-
gen aber auch Art. 7 den dadurch verlierenden Erbfür-
sien nach den zu Rastadt darüber förmlich aufgestellten
Grundsäzzen eine Entschädigung für ihren jenseitigen
Verlust zugesichert.
Da nun diese auf dem Reichsfriedenskongreffe zu
Rastadt aufgestellten Grundsäzze, nach den zwischen den
bevollmächtigten Ministern der fr. Republik und der
deutschen Reichsfricdensdepuration gewechselten bekann-
ten Noten, darinn bestehen : daß die durch die Abtre-
tung ihrer Bcsizzungen verlierenden Reichsstände Ent-
schädigungen auf dem rechten Rheinufer, und zwar
durch Säkularisazionen innerhalb des Reichs erhalten
sollen , da diese beide Ausgleichungsprinzipien in dem
bemerkten künevikler Frieden durch die reichsväterliche
And gerechte Vorsorge Ar. kaiserl. Majestätaußdrüklich
ausgenommen, und darinn bestätiget worden sind, so
müssen diese, bei Berichtigung der in dem Art. 7 Die-
ses Friedens einer besonder« Uidereinkunft noch vor-
behaltenen Gegenstände, als die zwischen Frankreich,
Faiserl. Majestät und dem gestimmten Reiche vereinbarte
und sankzionirte Hauptbasis angesehen werden, und
sind in dem abzufssssnden neuen Reichsgutachten vor
allem in dieser Eigenschaft bestimmt auszudrükken.
Bei der darauf folgenden näheren Anwendung der-
selben wird es nothwendig seyn, noch einige direktive
formen, i) über das Subjekt, welches entschädigt
werden soll. 2) über die Entschädigungsart, und z)
slber die Behandlungsform der bei der Reichsberathung
über dieses Friedenöwerk vorkommenden Geschäfte fest-
zusezzen.
i) D«S Subjekt, welches eine reichsschlußmaßige
Entschädigung verlangen kann, ist in dem Art. 7 des
Lüneviller Friedens auf die durch Abtretung des linken
Rheinufers jenseitige Besizzungen verlierenden Erbfür-
sien bestimmt.
2) «. Die Entschädigung richtet sich nach dem Ver-
luste. Beide müssen statistisch nach dem MaaSstabe von
Land, Menschenzahl und reinen Einkünften suSgemit.
rrlt werden, worüber die Betheiligten die erforderli» j
chen Nachweisungen und Vorschläge zur weiteren Unter,
suchung und näherem Ermessen bei der RcichSversamm.
! lung einzureichen haben. Darnach d. sind einem jeden
angemessene Säkularisazionen zuzuweiscn, wobei als
Prinzip anzunehmen ist: daß jeder seine. Schadloshal-
tung dergestalt erhalte, damit seine diesseitige Besiz.
jungen purifizirt, und, so viel möglich ist, arrondirt
werden. Dafür tritt nicht nur die Billigkeit in Anse-
hung der Beschädigten ein, sondern es ist eine nothwen.
Lige Maßregel, die Sicherheit Deutschlands zu befesti-
gen, einer Menge Streitigkeiten vorzudeugen und die
zum gemeinen Reichswohl in Zukunft cinzuführenden
Anstalten zu erleichtern, c. Da die Entschädigungen
durch Säkularizionen geleistet werden müssen, folglich
die Reichsstifier die eigentliche reichSfriedenSschlußmä.
ßige Entschädigungsmaffe bilden sollen, so ist eine na-
türliche Folge: daß die zur Erledigung gekommenen,
und bis zur gänzlichen Berichtigung der Entschädigun-
gen noch ferner erledigt werdenden Reicvßstister jeder
Klasse, durch neue Wahlen nicht wieder besezk werden,
sondern solche zum Voraus, wenn sie allenfalls unter-
nommen würden, als ungültig erklärt werden, wel-
ches ebenfalls hier als Prinzip zur allerhöchsten Sank-
zion zu bringen wäre.
Z) Da die Dringlichkeit und Natur dieses Geschäf-
tes, von dessen baldiger Beendigung die Ruhe und Wohl-
fahrt des ganzen deutschen Reichs abhängt, jede ver-
wikkelte und Zögerungen verursachende Behandlungs-
art nicht zuläßt, so möchte nach ähnlichen älteren Bei-
spielen die fer nere Behandlung desselben einem engeren
Ausschüsse von Reichsständen dergestalt zu übertragen
seyn, daß durch diese nach den sestgestzten direktive»
Normen die individuellen Beschädigungen und Entschä-
digungen sowohl in Ansehung der Subjekte, welchen
D:e leztern zu leisten sind, als nach den Objekten in
Quantität und Qualität insiruirt, und zur Abfassung
deS erforderlichen allerunlerihanigsten Reichsgutachtens
der Reichsversammlung vorgelegt werden; diesem Aus-
schüsse könnte nach gänzlicher Berichtigung des unmit-
telbaren Entschädigungsgeschäfts zugleich aufgetragen
werden, die weitern zwekmäßigen Vorschläge zu ma-
chen , auf welche Art die durch die neue Ordnung der
Dinge in der deutschen Kreis- und Reichsverfassung
hervorgehenden Veränderungen zur Konsolidirung des
deutschen Staatskörpers mit billiger Rüksicht auf dir
dabei an konsiituzionellen Gerechtsamen verlierende»
weltlichen Stände einzurichten seyen. Uider die Benen-
nung der Mitglieder dieses enger» Ausschusses behält
man sich die weitere Aeusserung noch bevor, und will
sich in weiterm der vortreflich kurdrandenburgischen
Abstimmung, auf welche man sich in Betref der so voll-
ständig als gründlich eniwikkelten Grundsäzze und re-
gulativen Normen bezieht, anschließen."
England.
Nach dem Ministerialblatte, the Oracle, ist
nicht allein von einem Frieden zwischen den beiden
kriegführenden Machten, sondern von einem allgemei-
nen kany. und Srefriedenöfpsteme die Rede- „Tmser
Reichsgutachten über die zu Beendigung Des ReichSfrir- i
denswerks durch eine besondere Uidereinkunft noch zu
berichtigende Gegenständen zu erstatten, und auf solche '
Art zur gänzlichen Beendigung dieser wichtigen Reichs-
angelegenheit mitzuwirken. Ihre kurfürstl. Durchs,
erkennen mit tiefstem Danke in dieser allerhöchsten Er-
klärung die wohlwollendsten reichsvättrlichen Gesin-
nungen , und halten sich daher verpflichtet, nach dem
allerhöchsten Verlangen Sr. kaiserl. Majestät Ihre
Meinung sowohl über die Grundsäzze als über die Art,
nach welchen die noch zu berichtigenden Gegenstände zu
behandeln seyn möchten, mit gewöhnter Offenheit zu
äussern. In dem von kaiserl. Majestät in Hochstihrem
und des Reichs Namen abgeschlossenen, und von dem
gestimmten Reiche ratifizirten Lüneviller Friebensver-
Irag wird Art. 6 die Abtrettung des linken Rheinufers
an Frankreich, so wie solche auf dem Friedenskongresse
zu Rastadt bewilligt war, wiederholt bestätigt, dage-
gen aber auch Art. 7 den dadurch verlierenden Erbfür-
sien nach den zu Rastadt darüber förmlich aufgestellten
Grundsäzzen eine Entschädigung für ihren jenseitigen
Verlust zugesichert.
Da nun diese auf dem Reichsfriedenskongreffe zu
Rastadt aufgestellten Grundsäzze, nach den zwischen den
bevollmächtigten Ministern der fr. Republik und der
deutschen Reichsfricdensdepuration gewechselten bekann-
ten Noten, darinn bestehen : daß die durch die Abtre-
tung ihrer Bcsizzungen verlierenden Reichsstände Ent-
schädigungen auf dem rechten Rheinufer, und zwar
durch Säkularisazionen innerhalb des Reichs erhalten
sollen , da diese beide Ausgleichungsprinzipien in dem
bemerkten künevikler Frieden durch die reichsväterliche
And gerechte Vorsorge Ar. kaiserl. Majestätaußdrüklich
ausgenommen, und darinn bestätiget worden sind, so
müssen diese, bei Berichtigung der in dem Art. 7 Die-
ses Friedens einer besonder« Uidereinkunft noch vor-
behaltenen Gegenstände, als die zwischen Frankreich,
Faiserl. Majestät und dem gestimmten Reiche vereinbarte
und sankzionirte Hauptbasis angesehen werden, und
sind in dem abzufssssnden neuen Reichsgutachten vor
allem in dieser Eigenschaft bestimmt auszudrükken.
Bei der darauf folgenden näheren Anwendung der-
selben wird es nothwendig seyn, noch einige direktive
formen, i) über das Subjekt, welches entschädigt
werden soll. 2) über die Entschädigungsart, und z)
slber die Behandlungsform der bei der Reichsberathung
über dieses Friedenöwerk vorkommenden Geschäfte fest-
zusezzen.
i) D«S Subjekt, welches eine reichsschlußmaßige
Entschädigung verlangen kann, ist in dem Art. 7 des
Lüneviller Friedens auf die durch Abtretung des linken
Rheinufers jenseitige Besizzungen verlierenden Erbfür-
sien bestimmt.
2) «. Die Entschädigung richtet sich nach dem Ver-
luste. Beide müssen statistisch nach dem MaaSstabe von
Land, Menschenzahl und reinen Einkünften suSgemit.
rrlt werden, worüber die Betheiligten die erforderli» j
chen Nachweisungen und Vorschläge zur weiteren Unter,
suchung und näherem Ermessen bei der RcichSversamm.
! lung einzureichen haben. Darnach d. sind einem jeden
angemessene Säkularisazionen zuzuweiscn, wobei als
Prinzip anzunehmen ist: daß jeder seine. Schadloshal-
tung dergestalt erhalte, damit seine diesseitige Besiz.
jungen purifizirt, und, so viel möglich ist, arrondirt
werden. Dafür tritt nicht nur die Billigkeit in Anse-
hung der Beschädigten ein, sondern es ist eine nothwen.
Lige Maßregel, die Sicherheit Deutschlands zu befesti-
gen, einer Menge Streitigkeiten vorzudeugen und die
zum gemeinen Reichswohl in Zukunft cinzuführenden
Anstalten zu erleichtern, c. Da die Entschädigungen
durch Säkularizionen geleistet werden müssen, folglich
die Reichsstifier die eigentliche reichSfriedenSschlußmä.
ßige Entschädigungsmaffe bilden sollen, so ist eine na-
türliche Folge: daß die zur Erledigung gekommenen,
und bis zur gänzlichen Berichtigung der Entschädigun-
gen noch ferner erledigt werdenden Reicvßstister jeder
Klasse, durch neue Wahlen nicht wieder besezk werden,
sondern solche zum Voraus, wenn sie allenfalls unter-
nommen würden, als ungültig erklärt werden, wel-
ches ebenfalls hier als Prinzip zur allerhöchsten Sank-
zion zu bringen wäre.
Z) Da die Dringlichkeit und Natur dieses Geschäf-
tes, von dessen baldiger Beendigung die Ruhe und Wohl-
fahrt des ganzen deutschen Reichs abhängt, jede ver-
wikkelte und Zögerungen verursachende Behandlungs-
art nicht zuläßt, so möchte nach ähnlichen älteren Bei-
spielen die fer nere Behandlung desselben einem engeren
Ausschüsse von Reichsständen dergestalt zu übertragen
seyn, daß durch diese nach den sestgestzten direktive»
Normen die individuellen Beschädigungen und Entschä-
digungen sowohl in Ansehung der Subjekte, welchen
D:e leztern zu leisten sind, als nach den Objekten in
Quantität und Qualität insiruirt, und zur Abfassung
deS erforderlichen allerunlerihanigsten Reichsgutachtens
der Reichsversammlung vorgelegt werden; diesem Aus-
schüsse könnte nach gänzlicher Berichtigung des unmit-
telbaren Entschädigungsgeschäfts zugleich aufgetragen
werden, die weitern zwekmäßigen Vorschläge zu ma-
chen , auf welche Art die durch die neue Ordnung der
Dinge in der deutschen Kreis- und Reichsverfassung
hervorgehenden Veränderungen zur Konsolidirung des
deutschen Staatskörpers mit billiger Rüksicht auf dir
dabei an konsiituzionellen Gerechtsamen verlierende»
weltlichen Stände einzurichten seyen. Uider die Benen-
nung der Mitglieder dieses enger» Ausschusses behält
man sich die weitere Aeusserung noch bevor, und will
sich in weiterm der vortreflich kurdrandenburgischen
Abstimmung, auf welche man sich in Betref der so voll-
ständig als gründlich eniwikkelten Grundsäzze und re-
gulativen Normen bezieht, anschließen."
England.
Nach dem Ministerialblatte, the Oracle, ist
nicht allein von einem Frieden zwischen den beiden
kriegführenden Machten, sondern von einem allgemei-
nen kany. und Srefriedenöfpsteme die Rede- „Tmser