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Tagesblatt der Geschichte — 1815

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No. 23 - No. 42 (Februar)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44608#0113

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E . . oO am

. itil

Deutſchlan d.
Gewerbefrel h eit und Gerechtigkeit.

Dle Aufhebung des Gewerbezwangs, der lange die
Kräfte der Menſchen lähmte und die nötigſten Lebensbe-
dürfuiſſe vertheuerte, ift zwar in vielen Deutschen Ländern
ausgeführt worden; aher man hat bei der Schwierigkeit,
die bisher zu einem Zwange Berechtigtgewesenen verhält-
nißmäßig zn entſchädigen, mehrentheils den allgemei-
nen Nutzen vorgewendet und alle Berechtigungen ohne
irgend eine Entſchädigung für aufgehoben erklärt. Daß

durch dieſes Verfahren nicht bloß utele Familien einen

Theil ihres Erwerbs, manche Ihr ganzes Vermögen ver-
loren, war nicht das einzige Uebel, welches aus dieser
Willéühr entſtand; ſondern die von den Regierungen und
von ſo manchem Scheriftſteller angeprieſene Gewerbefrei-
heit verlor in den Augen derer, die dadurch Verlulſt er-
ÖÜltten oder ihn über unſchuldige Famillen kommen ſahen,
sehr an ihrem Werth, und Menſchen, die nach dem erſten
Eindruck urthellen, den ein Gegenſtand auf. ſie macht,

schteten die Gewerbefreih eit für ein größeres Uebel

als den ehemaligen Gewerbezwang.
In Breslau fanden ſich bet der Ausſührung die-
ser Magßregel, dle so sehr zur Vetbeſſerung der bäürger-

lichen Geſellſchaft gereicht, große Ansprüche von Seiten

der bisher zur Betreibung elnes gewiſſen Gewerbes aus-

ſchließlich berechtigten Personen, und da man wohl wußte,

daß die Reglerung nicht zugeben würde, daß ihnen, ihren
Familien und zum Theil ihren Gläubigern ohne Entſchä-
digung ein Recht genommen werden würde, das einen
allgemein bekannten Kapitalwerth hatte, auf welchen hypo-
thekariſcher Kredit gegeben wurde ~ ſo entſtanden dar-
ütser mancherlel Unterhandilungen, die nun durch elne
merkwürdige Bekanntmachung der Breslauer Regierung
vom 21. Januar ſo geendigt ſind, daß keiner der ehe-
mals Zwanghberechtigten ſich über Verlezung der Gerech-
tigkeit von Seiten der Regierung over der Mitbürger
beklagen kanu, und daß dennoch der Zweck ~ den See-
gen der Gewerbefreiheit über die Stadt Breslau zu brin-
gen, vollkommen erreicht wird. t

Es waren nemlich in der Stadt Im Jahr 1810 vore

handen ;
Y ! Der Kapital-
werth einer
solchen Be-

rechtigung

UU. eas. t.
78 Bäcker - Berechtigungen. 4230 Rthl. 329,940 Rthl.
16 Chirurgen + > & - 3790 60,640
86 Diſtilll. .. - » s 2830 ö Â249,0490
13 Sälzer- e « s- 2020, © St 110 (r

Aile zuſamuien
hatten also Ka-
pitalwerth :

Tagesblatt der G



i Ns. 23. Mittwoch, den sten Februar 1815.

I III

e ſchichte.





MW M. Rtttzcann

Z

77 Schlächtere » - s s-

1560 –~ n120,120 –ê

686 Schuhmacher # » }+ 1510 ô–~] 129,860
100 Einzeunnkne. «x e & 1010 ~© 101,000 ~ê
6 Honigküchle.e.s - > 950 © . $%Z,700.
46. Reichträmer & + - 930 © 4,640 ~~
40 Tuchhändlee. s > & 930. –~ 37,200
o Gräupnenr & > > » ü(60 –êö 34,400 +
44 Krambuden- V. ss L M
50 Geigler (Schlächter) 240 12,000
êb666 Berechtigungen. 1,165,320 Rthl.



Zur Bezahlung dieser Kapitalſummen und zur voll-
ſtändigen Verzinſung derselben mit 45 fürs Hundert vom -

1. Dezember 16G10 an bis zur Kapitalszahlung iſt eln

Ellgungsſtock ausgemittelt worden; dieser beſteht.

1) in den Indirekten Abgaben, welche der König der Stadt
zu dieſem Behuf durch einen Kabinetsbefehl vom 2r.
April 1813 bewilliget hat; :

2) in den direkten Beiträgen der Gewerbetreibenden, wel-
che durch denselben Kabinetsbefehl zu dergleichen ver-
pflichtet wurden ;

J Z) in dem gemein schaftlichen Vermögen der bisher

zu einem Gewerbezwange berechtigt gewesenen Zünfte,
“t: Abzug der etwa vorhandenen Schulden dieser
nfte. Lu: ttt. ; §
Diese Einnahmen werden vom Magiſtrate verwaltet,
und die jährlich abzulegende Rechnung nimmt die Stadt-
verordneten: Verſammlung ee. .
Für eine jede der 636 oben angegebenen Berechti
gungen werden Schuldſchelne ausgefertigt, welche von
Oſtern 1814 anin halbjährigen Abschnitten mit 45 vom Hun-
dert verzinſet werden; dieſe Schuldſcheine lauten auf den

Inhaber und können also wie Staatspapiere und Pfande
briefe verkauft werden.

ef f Dle von 1810 an rückſtändigen
Zinſen werden gleichzeltig mit den laufenden Zinſen bin-

nen 4 Jahren gänzlich abgezahlt.

Das Stadtgericht iſt beauftragt, jedes einzelne Ka-
pital zwiſchen den Eigenthümern der Berechtigung und
den hypothetariſchen Gläubigern derselben ſo wohl, in
Hinſicht auf das Kapital als auf die Zinsen, nach Vor-
ſchrift der Konkursordnung zu verthellen.

Sobald ſämmtliche rückſtändlge Zinsen getilgt ſind,

wird auf folgende Art zur Bezahlung der Kapitalten und

zur Einlôſung der Schuldſcheine geschritten: ;
HDWährend des Monats, In dem dle Bezahlung der
laufenden Zinsen erfolgt, liegt bei der zahlenden Kaſſe
. J! offen, zu welchem jeder Schuldſchelninhaber
erklären kann : t .

1 ) ob er in dem gegenwärtlgen Termine sein Kapital be-
zahlt haben wolle ? L ;
 
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