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Der Neckar-Bote: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (8) — 1844

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https://doi.org/10.11588/diglit.42423#0401

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oder in Commission geführten Arzneimitteln getrieben.
Daher können Stoffe oder Mittel, welche blos zum Arz-
neigebrauch für Menschen und Vieh dienen, von Nie-
mand anders als von Apothekern verkauft werden. Ge-
prüfte und privilegirte Materialisten und Droguisten
dürfen solche Stoffe nur in angemessenen größeren Quan-
titäten zum Handel an Apotheker oder andere berechtigte
Personen, Handels- und Gewcrbslente, niemals aber
an irgend Jemand zum eigenen Arzneigebrauch, noch
an unberechtigte Personen zum Ausgeben als Arznei
verkaufen. (Apotheker-Ordnung §. 66.)
2) Wegen derjenigen giftartigen Maaren, die außer
dem Arzneigebrauch auch zum Gewerbs- und Fabrika-
tionsgcbrauche dienen, als rothen, gelben, weißen Ar-
senik, Gmnwigutti, Sublimus, Bleizucker, Alaun, Mi-
neralsäureu u. dgl., ist solchen Krämern, die nickt Buck
und Rechnung über ihre» Handel führen, alles Halten
und Verkaufen dieser Maaren bei Strafe von 10 Reichs-
thalern untersagt. Den ordentlichen Kaufleuten aber,
welche Buch und Rechnung führen, bleibt deren Füh-
rung und Verkauf erlaubt, jedoch unter der Bedingung,
daß sie die in der Großh. Apothckerordnung vorgeschrie-
benen Vorsichten in Hinsicht der Aufbewahrung, Abson-
derung, Ausgabe und Führung des Giftbuches genau
und bei Vermeidung der in jener erwähnten Strafen
beobachten.
Fliegenstein und Krähenaugen unter ihren Maaren
zu führen, ist den Kaufleuten bei lO Reichsthalern
Strafe untersagt. (Verordnungsblatt für d. U-Rhein-
kreis 1845. Nro. 55.)
5) Ueber die giftartigen Maaren soll ein besonderes
Giftbuch gehalten werden, welches einseits Anschaffung,
andernseits Verkauf nachweisen soll, und in welches der
bei dem Empfang oder der Auspackung der Gifte ge-
genwärtig sein sollende Physikus nach Tag, Jahr, Em-
pfangszelt, Bezugsquelle und Quantum einzuschrciben-
den Einnaymsempfang attestireu muß, und worin noch-
mals alles das, was abgegeben wird, nach Quantität,
Tag der Abgabe, Name des Empfängers und Nummer
des Empfangs- oder Abgabescheins cingezeichnct wer-
den muß. (Äpothekerordnung §. 35.)
4) Künstler und Handwerker, welche Vitriolöl, Salz-
säure oder Salpetersäure, Grünspan, weißen, blauen
Vitriol, Arsenik rc. zur Ausübung ihrer Kunst oder ihres
Gewerbes bedürfen, müssen diese Stoffe selbst abholcn
und den Empfang in ein besonderes hierzu bereit lie-
gendes Buch, worin Quantität und Qualität des Gif-
tes, Art der Benützung desselben. Ort, Tag und Jahr
genau angemerkt sind, eigenhändig unterzeichnen. Kennt
der Verkäufer dieselben nicht persönlich, so muß ein
Zeugniß vom Ortsvorgesetztcn über den Stand, das
Gewerbe, den Namen und Wohnort des Empfängers
beigebracht werden. An Dienstboten, Gesellen, Kinder
oder unbekannte Personen werden diese Stoffe unter
keinem Vorwande abgegeben.
Da das Vitriolöl häufig zum Bereiten der Stiefel-
wichse angewendet, gerade aber damit sehr oft großer
Mißbrauch getrieben wird, so kann man auch für die-
sen Fall keine Ausnahme von dieser Verordnung ma-
chen. (Verordnungsblatt für den U.RHeinkreiö 1859.
Nro. 4.)
3) Die ätzenden Mineralsauren, namentlich das Vi-
riolöl und Scheidewasser sind jeweils beim Verkauf mit
einer den Gegenstand deutlich bezeichnenden Signatur
nach dem bei dem Physikale nicbergelegten Muster zu

versehen. (Verordn.Blatt für d. U.RHeinkreis 1845.
Nro. 48.)
Mosbach, den 12. November 1844.
Großh. Bad. Fürst!. Lein. Physikat.
Hack.
sftXXVIs Nro. 10,350. Eberbach. In der Nacht
vom 15. auf den 16. ds. Mts. wurden dem Georg
Friedrich Weber von Neckarbinau von seinen zu Scholl-
brunn bei Mathes Stephan stehenden Bienenstämmen
ackt Stämme im Gesammtwerthe von 88 fl. mittelst
gewaltsamen Einbruchs entwendet. Secks dieser Bie-
nenkörbe waren mit den Buchstaben 6. b'. und zwei
blos mit äV. bezeichnet.
Dies wird zur Fahndung auf die zur Zeit noch un-
bekannten Thäter sowohl, als auf die gestohlenen Bie-
nenstämme zur öffentlichen Kcuntniß gebracht.
Eberbach, den 17. November 1844.
Großherzogl. Bad. Fürstl. Lein. Bezirksamt.
Hübs ch.
vät. Kinzler.

sftXXVss Nro. 10,484. Eberb ach. Bei der am
3. Juli d. I. abgebaltenen Bürgermeisterwahl zu Wa-
genschwend wurde der ausgetretene Bürgermeister Franz
Joseph Brauch wiederholt auf weitere sechs Jahre
mit Stimmenmehrheit gewählt und heute in dieser Ei-
genschaft amtlich bestätigt und verpflichtet.
Eberback, den 13. November 1844.
Großherzogl. Bad. Fürstl. Lein. Bezirksamt.
Hübsch.
vflt. Kinzler.

Ankündigung.
!893j Eberbach. (Liegenschafts-Versteige-
rung.) Bis Montag den 9. Dezember l. I., Mor-
gens 10 Uhr, werden dem Franz Joseph Kail und
seinen Kindern in dessen Wohnung in Unterdielbach
unten beschriebene gemeinschaftliche Liegenschaften der
Erbvertheilung wegen zu Eigenthum versteigert, als:
1.
Ein Woknhäuslein sammt dabei liegendem Kraut-,
Pflanz- und Baumgarten unten in U.Dielbach, neben
der Erbacher Straße, rund herum eigener Garten.
2.
Eine Scheuertenne mit Unterbau an obigem Wohn-
hause und mit diesem unter einem Dache.
5.
1 Viertel 77 Ruthen neues Maas Heumatten am
Bubensee Oberdielbacher Gemarkung, zwischen Adam
Sigmund, Michael Pfeiffer und Jakob Neureuter von
Oberdielbach.
4.
23 Ruthen Wiesen, die Gabelwicse, neben Georg
Schulz und Konrad Bachert.
3.
1 Viertel Acker im Stückling, neben der Straße
und Adam Helm.
Eberbach, den 14. November 1844.
Bürgermeister
Seid er t.
vck. Kleiner.

Bekanntmachung.
s883) Neckarzimmern. Da die Errichtung eines
Durchlasses an dem durch den Ort fließenden Lu-
 
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