Der Cicerone: Halbmonatsschrift für die Interessen des Kunstforschers & Sammlers — 1.1909
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https://doi.org/10.11588/diglit.24117#0429
DOI Heft:
13. Heft
DOI Artikel:Fuhse, Franz: Braunschweiger Tische
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Braunschweiger Tische
413
erst nach hier gekommen sein. Daraus, daß er einem Anton Wagener in Amsterdam
eine größere Summe schuldet, glaubte ich auf holländische Herkunft raten zu dürfen,
aber Herr M. van Notten, Subdirektor des Nederlandsch Museum voor Geschiedenis
en Kunst in Amsterdam hatte die Güte mir mitzuteilen, daß es im dortigen
Museum nichts von ihm gibt, daß er auch durch weitere Nachfrage nichts über ihn
in Erfahrung habe bringen können.
Seide hat van Selow in Braun-
schweig mit seiner Arbeit nicht ge-
sponnen. Er hat fortwährend mit
finanziellen Schwierigkeiten zu kämp-
fen. 1763 beschwert er sich beim
Herzoge, daß der Rat von ihm durch
Wächter und Marktmeister das Schutz-
geld (es geht daraus hervor, daß er
Ausländer war) beigetrieben habe.
Der Herzog nimmt ihn gegen diese
Gewaltmaßregel energisch in Schutz
und läßt den Herren vom Magistrat
mitteilen, „sie hätten besser getan,
wann sie sich vorher erkundiget, ob
er ein Privilegium habe oder nicht?
und auf den letzteren Fall um Ver-
haltungsMaße angefragt, welches sie
hinfüro bey allen anhero kommenden
Künstlern zu beobachten und gegen
dergl. Leute nicht sofort mit execu-
tivischen Mitteln herfür zu gehen.“
Wenige Monate später erfolgt dann
auch das Privilegium, das van S.
sowohl vom Schutzgelde als anderen
oneribus publ. befreit (Subskripten-
bücher 31,090. 31,166. 31,823). Aber
trotz dieser Hilfe befindet sich der Fabrikant Ende 1764 bereits wieder in Schwierigkeiten.
Der Herzog scheint gefürchtet zu haben, daß er außer Landes gehen könnte und be-
fiehlt deshalb, sich nach einigen jungen Leuten umzutun, die die Korallenkunst
erlernen sollen (Subskr. 33,075). Gleichzeitig wird erwogen, wie die Fortführung
der Fabrik ermöglicht werden kann. Ob ihm das beantragte Privilegium priva-
tivum (d. h. die alleinige Berechtigung zur Herstellung von Korallenware) bewilligt
worden ist (Produktenbücher 24 628), geht aus den Akten nicht hervor. Wohl aber
wird ihm eine Lotterie gestattet: 1765, 8. Jan. (Subskr. 33,181) „Rescr. an den Bürger-
meister Koch, dem Corallen-Fabricanten van Selow zu eröffnen, daß ihm die Concession
zu einer auf künftige Laurentii Meße anzustellende Lotterie behuef seiner vorrätigen
Corallen Waare unter der Bedingung erteilt werden sollte, wenn er zuvor den Mahler
Äbb. 3. Städtisches Museum, Braunschweig. 95 x 66 cm.
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erst nach hier gekommen sein. Daraus, daß er einem Anton Wagener in Amsterdam
eine größere Summe schuldet, glaubte ich auf holländische Herkunft raten zu dürfen,
aber Herr M. van Notten, Subdirektor des Nederlandsch Museum voor Geschiedenis
en Kunst in Amsterdam hatte die Güte mir mitzuteilen, daß es im dortigen
Museum nichts von ihm gibt, daß er auch durch weitere Nachfrage nichts über ihn
in Erfahrung habe bringen können.
Seide hat van Selow in Braun-
schweig mit seiner Arbeit nicht ge-
sponnen. Er hat fortwährend mit
finanziellen Schwierigkeiten zu kämp-
fen. 1763 beschwert er sich beim
Herzoge, daß der Rat von ihm durch
Wächter und Marktmeister das Schutz-
geld (es geht daraus hervor, daß er
Ausländer war) beigetrieben habe.
Der Herzog nimmt ihn gegen diese
Gewaltmaßregel energisch in Schutz
und läßt den Herren vom Magistrat
mitteilen, „sie hätten besser getan,
wann sie sich vorher erkundiget, ob
er ein Privilegium habe oder nicht?
und auf den letzteren Fall um Ver-
haltungsMaße angefragt, welches sie
hinfüro bey allen anhero kommenden
Künstlern zu beobachten und gegen
dergl. Leute nicht sofort mit execu-
tivischen Mitteln herfür zu gehen.“
Wenige Monate später erfolgt dann
auch das Privilegium, das van S.
sowohl vom Schutzgelde als anderen
oneribus publ. befreit (Subskripten-
bücher 31,090. 31,166. 31,823). Aber
trotz dieser Hilfe befindet sich der Fabrikant Ende 1764 bereits wieder in Schwierigkeiten.
Der Herzog scheint gefürchtet zu haben, daß er außer Landes gehen könnte und be-
fiehlt deshalb, sich nach einigen jungen Leuten umzutun, die die Korallenkunst
erlernen sollen (Subskr. 33,075). Gleichzeitig wird erwogen, wie die Fortführung
der Fabrik ermöglicht werden kann. Ob ihm das beantragte Privilegium priva-
tivum (d. h. die alleinige Berechtigung zur Herstellung von Korallenware) bewilligt
worden ist (Produktenbücher 24 628), geht aus den Akten nicht hervor. Wohl aber
wird ihm eine Lotterie gestattet: 1765, 8. Jan. (Subskr. 33,181) „Rescr. an den Bürger-
meister Koch, dem Corallen-Fabricanten van Selow zu eröffnen, daß ihm die Concession
zu einer auf künftige Laurentii Meße anzustellende Lotterie behuef seiner vorrätigen
Corallen Waare unter der Bedingung erteilt werden sollte, wenn er zuvor den Mahler
Äbb. 3. Städtisches Museum, Braunschweig. 95 x 66 cm.