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Heidelberger Zeitung — 1863 (Januar bis Juni)

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April
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N SÄ


Freitag, 24 April


L8«3

* Politische Umschau.

Gestcrn wurde die evüng. Generalspnvde
iiz Speper geschloffen, »achdem noch >n einer
Adreffe an den König die Bitte an densetben
gestellt war, das kirchliche Friedenswerk kräf>
tig zu beschützen.

Die Nachrichten über die Wahlmänncr-
Wahlen in Bapern bcschränken sich bis jetzt
darauf, daß in München in drei Wahlbezirken
der großdeutsche Reformverein, in Nürnberg
durchaus die Fvrtschrittspartei <sNationalver-
ein) gestegt hat.

Den preußischen Telegraphen-Anstalten ist
nicht bloß die Mittheilung polnischer Sieges-
berichte, sondern überhaupt jede Mittheilung
von Telegrammen i» polnischer Sprache un>
tersagi worden.

Die „Zbl. Corr." verffchert mit Bestimmt-
hcit, daß von eiiiein Ministerwechsel in Ber-
lin gegenwärtig weniger als jemals die Rede ist.

Dic Wiener „Preffe" bespricht eine wun-
derliche literarische Production, welche der be<
kannte Dr. Buß in Freiburg auf den Bücher-
markt gebracht hat: „Oesterreichs Umbau im^
Verhältniß des Reiches zur Kirche." Es wird'
darin der Beweis zu führcn gesucht, daß dcr
Ausbau des coiistiiutioneLen Oesterreich nur
auf der Grundlage des Concordats möglich,
und cvnstitutioneüe Frcihcit überhaupt ohne
dieses Palladium gar nicht dcnkbar sei.

DaS „Paps" vom 20. erklärt, daß die
Zeitungen die polnischc Frage übertriebcn, und
daß die Lage keineSwegs so sei, um einen
Krieg bcfürchten zu laffen.

D e » t s «h l a n -

KarlSruhe, rr. Aprtl. D-S hculk ausgeg-bi„r Reg.-
Blalt Nr. 17 -ulholt dte Bekanulmachuug «cS graßherzogl.
WtntftertumS der auswärttgen Angelegenhetten, den Ab-
schluß elueS HandelSvertrag« mlt der ollomanischea
Psorte betreffend.

Karlsruhe, 2t. April. (74. öfsentliche
Sltzung der II. Kanimer.) Vorsttz: Hildc
bianbt. Am Ministerlische: Staatsminister
Dr. Stabel, Staatsrath Dr. Lamep, die Mi«
nisterialräthc Burger und v. Frcpborf. DaS
Präffdiuin beeidigt die ncu eingelretenen Ab<
geordneten FaUer und Ziegler. Das Secre«
tariat zeigt de» Einlauf von Petitionen aus
verschiedene» Orten an um Einführung des Zapf-
rechtes selbstgezogenen Weines. Sofort schrei-
tet die Kammer zur Berathung der Berichte
dcr Abgg. Walli »nd Eckhard über den Ent-
wurf eines Polizeistrafgesetzbuches. I. Theil.
Von dcu Polizeillbkrtretungkii und dercn Be-

Die Pusliiwojtoff im Gefechte.

Ein Znzügler auS Posen, ein ehcmaliger Pionier-
Offizier, stellte fich bem Dictatvr Langiewicz zur
Verfüguiig. „Könncn Sic uns nicht eine Sappeur-
Lompagnie organisiren?" rief der Dictator dcm
Offizier zu, „sic würbe uns rccht nützlichc Dicnstc
leist.n." Gesagt, gcthan! Es fanden sich gcnü-
gende taugliche Elcmente und binnen zwci Tagcn
mustcrie La giewicz einc 82 Mann starke Sappeur-
Eompagnic, pjc sich mit ihrcn Werkzeugcn rccht
stattlich ausnahm unb gar Viclc untcr sich zählte,
die fiüher bei eincr ^cnictruppc gedient hattcn.
Aber auch die Fcuertaufe solltcn fie bald durch den
Kamps erhaltcn.

Von drci Seiten rücktcn dic Ruffen an, um daS
LorpS des Langiewicz zu umzingeln, zu vernichten
odcr über die galizischc Grenze zu drückcn. Ein
breiter Fluß dcckt die Flanke Lcr Znsurgenten. Da
bemerkte Langicwicz, daß er in dicser Pofition durch
eine Brücke oberhalb seiner Aufstellung bedroht sci,
welchc die Ruffcn bloS zu überschreiten brauchen,
»m setne Flanke zu umgchen. „Sappeurs »or°

strafung im Allgemeinen. §. 1. Dke Begehung
oder Unterlaffung einer Haudlung ist nur >n-
soscrn polizeilich strafbar, als ffe vorher von
klneni Gesetz mit polizeilicher Strase bedrvht
ist. Durch Vcrordnungen, bezirks- oder ortö-
polizeilichc Vorschriftcn können Gebote oder
Verbote nur dann und insoweit unter polizei-
liche Slrafe gesteüt werden, als ein Gesetz
dies auSdrücklich gestattct. Ohne Discuffion
angenommcn. §. 2. Soweit nicht die folgen-
den Vorschriftcn Abweichungen verfügen, fin-
den die Bestimmungen des ersten Theils deS
Strafgesetzbuchs auch aus Polizeiübertretungen
und deren Strafen Anwendung. Ohne Dis-
cussion angenommen. §- 3. Jm AuSland ver-
übte Polizeiübertretungen werden nur dann
bestraft, wenn dies durch bcsondere Gesetze
oder Staatsverträgc angeordnet ist. Bei die-
sem Paragraph erhebt stch, angeregt durch
Staatsralh Dr. Lamep, eine kurze Discus-
sion, woran die Abgg. Hägelin, Walli,
Spohn, Kusel und Berichterstatter Walli
Thcil nchuien, und worin die Frage, ob die
betreffenden Staatsverträge der ständischen
Zustimmung bedürfen, besprochen wird; Re-
gierungscommission und die Kammer in ihrer
Mehrhcit verneinen die Frage. §. 4. Die
polizcilichcn Strafen sind: 1) Gefängnißstrafe,
2) Gelbstrafe. Confiscation einzelner Gegcn-
stände kann als Folge einer Polizeiübertre-
tung nur iri den vom Gesetz bkstiinmten Fällen
und nur vorbehaltlich der Rechte Dritter,
nicht schuldiger Personcn erkannt werden. Das
Polizeigcricht ist ermächtigt, bei geringfügigen
Ucbertretungcn die vom Gesetz angedrohte
Confiscation unter Umgehung weiterer Be-
strafung als Strafe auözusprechen. Moll
beantragt, die Gcldstrafc vor die Gcfängniß-
strafe zu setzcn. Kusel stellt den Anirag,
dcn Zusatz zu machen: „Die cvnfiscirtkn Gegen-
stände sollen zu Gunsten einer Armencaffe ver«
werthet werden, sofcrn ein andercS Gesctz
nicht anderS bcstimmt." Artaria und Fe-
derer unterstützen beidc Anträge. Prestl-
nari erklärt sich gegcn den letzteren, aber sür
den ersteren. Walli, Haager, Kirsner
und Kusel erkläre» sich gegen beide Anträgc,
wclche schließlich von der Kammer verworfen
werden. 8. 5. Auf Schärfung dcr Gefäng-
nißstrafe oder auf Bcschäftigung im Gefäng-
niffe darf nur crkannt werden, wo das Gesetz
dies besondcrs androht. Hinsichtlich der Straf-
schärfung wünscht Haager nähere Bestim-
mungen bezüglich der Abkürzung der Haupt-
strafe, wogegen Fröhlich sich erklärt. Staais-
Miiiislcr Dr. Stabcl bricht die Bcsprcchung

wärts!" erschallt das Eommandowort, und dic Com-
pagnie sctzt fich mit ihrcr Bedeckung von 120 Mann
Uhlanen in Bewegung, um dcn Uebergang zu zer-
stören. Rasch gcht dre Arbeit »on Statten, doch
bald sieht der Führer dcr SappeurS cin, daß allc
seine Bemühungen vergcbcns find, so lange der
Steinpfeiler stehcn blcibt, denn mit einigen Baum-
stämmen ist es dcn Ruffen leicht, die gcstörte Ver-
bindung wieder herzustellen. Unfchlüssig stcht die
j Truppe; oa bemerkt Fräulein Pustowojtoff die Zö-
! gcrung und im raschen Galopp sprengt sie heran,

^ sich nach dcr Ursache zu erkundigcn. Kaum in Kennt-
niß »on dersclben gesctzt, so ertönt das Lommando-
s wort deS weiblichcn Adjutanten: „Rasch, laffcn
Sie dcn Pfeiler sprcngcn!" Dle Sappeurs berei-
i ten sich zur Arbrit vor, da schlagen die Kugcln
eines Pelotonfeuers in ihrc Reihen, denn dic Ruffcn
haben durch eine Furt dcn Fluß übcrsctzt und dic
j Cavallerie-Bcdeckung, von dem unvermuthcten An-
griffe übcrrascht, jagt spornstrcichs in dcn nahcn
Wald. Kaum bemerkt Fräulein Pustvwojtoff bie
eingrriffcne Verwirrung, und schon ist sie mit ver-
! hängten Zügeln hintcr dcn Fliehendcn hcr und be-
i schwört fie in glühenden Worten, umzukehren und ^

durch die Erklärung ab, daß man beabsichtige,
bei Revision deS Strafgesetzes die' Strafschär-
fungen möglichst abzuschaffen oder doch zu
mildern. 8. 6. Wo das Gesetz Gkfänguiß-
oder Geldstrafc androht, ohne das Maaß unv
den Betrag näher zir bcstimmen, dars die er-
stere nicht auf mehr als vier Wochen und die
letziere nicht auf mehr als 100 Gulben er-
kannt werden. Moll stellt dcn Antrag, zu
bkstiinmen, daß in der Regel zuerst ans Geld-
strafe erkannt werden müsse; cs sei dies eine
Garantie gegen die Willkür der Polizeirichter.
Artaria unterstützt diesen Antrag; Staats-
rath Dr. Lamep, Eckhard, Haager spre-
chen dagcgen. Die Kammer verwirst ihn.
Eiii Antrag des Abg. Lamep: die Gcfäng-
nißstrafe auf 14 Tage und die Gcldstrafe auf
50 fl. hcrabzusetzen, erhält keine Unlerstützung.
8. 7. An die Stelle einer Geldstrafe, welche
nicht nur oder nur theilwcise beigetriebcn
werden kann, soll Gefängnißstrafe treten. Die
Verwandlung geschicht nach 8- 162 des Straf-
gesetzbuchs. Die Gefängiilßstrafe darf jedoch
auch in diesem Fall bie Dauer vvn 4 Wochen
nur dann überstcigen, wenn eine besondere ge-
setzliche Bestimmung dies für zuläffig erklärt.
Wo das Gesetz Geld- oder Gefäugnißstrafe
androht, darf bei Verwandlung der erstern
das höchste Maaß der letztern nicht über-
schritten werden. Geldstrafeu unter einem
Gulden können in Gefängnißstrafc bis zu 12
Stunden verwandelt werdcn. Nach einer Be-
sprechung dcr Abgg. Hofsmeistcr, Spvhn
und Walli und der Regierungscommiffäre
Dr. Lamep und Burger stellt Schaaff
den Antrag: den ersten Absatz zu streichen und
in der Folge zu setzen: „die Verwandlung
einer Geldstrafe in Gcfängnißstrafc gcschieht
naL 8- 162 des Strafgesetzbuches." Häge-
lin unterstützl diesen Antrag, welchen die
Kammer mit großcr Stimmenmehrheit an-
nimmt. 8. 8. Das Polizeigericht kann, wenn
eine Uebcrtretung nur mit Geldstrafe bedrohl
ist, gegen gerichtskundig zahlungsunfähige Per-
svnen dic stellvcrtretcnde Gcfängnißstrafe so-
fort neben der zn erkennenden Geldstrafe aus-
sprecheu. Ohne Besprechung angenvmmen.
8. 9. Der Verurtheilte kann sich auch noch
während des Vollzugs einer stellvertretenden
Gksängnißstrafe (88. 7 u. 8) durch Erlegung
des Vem Strafreste entsprechenden Gcldbetrags
bcfreicn. Unverändert aiigkiivinmcn. 8- 10.
Jede wegen einer Polizeiübertretung crlittene
Untersuchungshast ist bei Fällung des Urtheils
ihrer vollen Dauer nach an der verwirkten
Strafe (an Geldstrafcn nach Maßgabe des

den Feinden des VaterlandeS muthig Stand zu
halten. Die regellosc Flucht durch das Gestrüppe
hattc Sattclzeug und Waffc der Uhlancn stark mit-
gcnommcn und nur etwa fünfzig Reiter vcrmögcn
dem Rufe ihrer bcgeisterten und verwcgenen Lands-
männin Folgc zu leisten. Mit diesem Häustein
sprcngt der Adjutant gegen die Ruffen an, allein
vergcbens geschieht die Attaque der Uhlanen gegen
das feindliche Quarrc, das Tod und Vcrdcrben
entsendet und die Angreifcr zur Umkehr zwingt.
Noch einmal rcißt Fräulein Puftowojtoff durch ihr
feuriges Wort und ihr opfermuthigeS Beispiel die
Uhlancn zur Umkehr uud zum Kampfe fort, allein
vergcbenS sließt das Blut der Polen — Langiewicz
wird zum Rückzuge gezwungen und — der Tag ge-
hört den Ruffcn!

Stuttgart, 17. April. Gestern Abend creig-
netc sich auf Lcr nahcn Eisenbahnstation Keuer-
bach cin gräßlichcr Unglücksfall, dcr die allgemeinste
Thcilnahme unserer Stadt erregt. Die Zöglinge
deS MLdcheninstitutsvorstehcrs Hrn. Kölle von hier,
MLdchen im Alter von 10—14 Jahrcn, benütztcn
 
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