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Heidelberger Zeitung — 1863 (Januar bis Juni)

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Mai
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Utidtlbergtr Ikitung.

N 1«1


Frcitag, l Mai


L8«3.

^ Auf die „Hekdelberger
Zeitung" kann man sich
noch für dtc Monate
Mai und Iuni mit 36 Kreuzern abonniren bei
allen Postanstalten, den Boten und Trägern,
sowie der Erpeditivn (Schiffgassc Nr. 4).

* Polittsche Umschau.

Der „Schw. M." schreibt, die Verhand-
lungen der Darmstädter 2. Kammer über den
Aujwand für die Gesandtschaften hätten auch
tn unserem Lande Wiederhall gefunden und
den Wunsch erweckt, es möchten die 6 aus-
wärtige» Gesandtschaften, dic Baden noch
hat, entsprechenb auf eine niederere Zahl zu»
rückgeführt werden. Man hat dabei die Hoff-
nung, daß Hr. v. Roggenbach gerne darein
willfgt, wenn unsere Kammer den Anstoß dazu
qibt, und daß kies geschchc, dürfte wohl der
Mehrzahl der Bevölkerung genehm sein, die
über dic Wirksamkeit und den Nutzen dieser
Gesandtschaften unter de» gegebenen deutschcn
Verhältniffen nicht im Unklaren ist.

Die „Norddeutschc AUg. Ztg." erklärt, die
von der „Breslauer Zeitung" gebrachte Nach-
richt über Mvbilmachung zweier preußischer
Armee-Corps beruhe äuf Erfindung. Eine
Mobilmachung sei überhaupt nicht angcordnet,
auch kein Grund dazu vorhanden gewesen.
Nach Kopenhagener Mittheilüngen entbehre das
Gerücht von eincr Mobilisiruug der dänischen
Armee ebenfalls jeder Begründung.

Der Oberbürgermcister von Berlin Herr
Sepdel hat die ihm zugcdachte Präsentation
sür einen Sitz im Herrenhause abgclehnt. Die
Bedcutung dieses SchritteS unscres ersten
städtischen Beamten darf nicht unterschätzt
werden.

Von einer mit den schwedischen Verhält.
nissen wohlvertrauten Persönlichkeit erhält die
Wiener „Preffe" folgende Mitlheilung: Allem
nach zu urtheilen, wird von rstorden her die
Lunte an die polnische Pulvermine gelegl
wcrden. Jn Schweden herrscht durchweg eine
kaum mehr zu zügclndc Aufregung; aber noch
weit ernster sicht es in Finnland aus. Jch
bchaupte kaum zu viel, wenn ich sage, daß
in diesem letzteren Lande jetzt eine womöglich
nvch größerc Erbitterung gegcn die Ruffcn
herrscht, alS selbst in Pvlen. König Karl XV.
ist ganz der Mann dazu, den Victor Emannel
des Nordens zu spielen. Jch bi» überzeugt,
daß der König einem gcwaltigen, ja schon
gewaltthätig sich geltend machenden Druck der
öffentlichen Meinnnq schlicßlich nachgibt.

Deutschland

Karlsruhe, 2L. April. 78. öfsentliche Sitzung der
ll. Kainmer. Vorsitz: Hildebrandk. Am Regierungs-
tische:Dr. Lamey, Burger und v. Freydorf. DaS Sec-
retariat macht einige Petitionen um Zapfrechtsbewilligung
sür selbst gezogene Weine bekannt. Der Abg. Lenz er-
hält kurzen Urlaub. Die Kanuner fchreitet zur Fort-
sctzung der Berathung des Eckhard'schen BerichteS üder
das Polizeistrafgesetzbuch. S5. An Geld bis zu L
Gulden wird bestraft: 1) wer den bezüglich der Racht-
wachen der Gemeinden bestehenden bezirkS- oder orts-
polizeilichen Borschristen zuwiderhandelt, 2) wer gegen
ortspolizeiliches Gebot seine Wohn- nnd sonstigen Ge-
bäude während der Nacht nicht geschlossen hält. Die
Commisston stellt den Antrag, den Absatz 2 zu streichcn.
Fingado glaubt, diesen Antrag empfehlen zu rnüssen,
weil Jeder seine Wohnung selbst schützen soll, worauf
Staatsrath Lamey entgegnet, datz der Regierungsenl-
wurf bcsser sei, der öffentlichen Sicherheit wegen, auch
sei es kein allgemeines Gcbot, sondern ein orlSpolizei-
licheS, jede Gemeinde werde am besten darüber sslbst
bestimmen. Allmang stellt den Antrag, den Regie-
rungsentwurf wieder herzustellen, Ruhestörer und Diebe
suchen sonst in den offenen Häusern ihre Zuflucht. Die-
ser Autrag wird unlerstützt von Fischler, Sieb,
Schaasf und Beck, der darauf hinweiSt, dah in Ber-
lin die Polizei Schlüssel zu allen Häusern habe, um
nöthigenfalls hinein zu kommen. Eckhard spricht sür
den Commisfionsantrag, der aber mit fast allen Stim-
men verworfcn wird. H. Sk. Wer Hunde wider orls-
polizeiliches Verbot an öffentliche Orle mitbringt, 2)
wer Huude während der iliachtzeit aus der Strahe srei
herumlausen läßt, wird an Geld bis zu 10 Gulden be-
strast. Hierbei. eutspinut sich aus Anregung des Abg.
Krausmann wegen noch anderer Störungen, die durch
Hunde öfter entstehen, eine Debatte zwischen diesem und
den Abg. Prestinari, Schaaff, Beck und Staats-
rath Lamey, welcher die angeregten Beschwerden zu-
gibt und daraushin deu Z. 50 so interpretirt, daß er
anch auf solche Fälle anwendbar sei. Der 8- 50 wird
als maßgebend bezeichnet. B e ck bemerkt, daß wenn Allc,
wie er nnd Krausmann in Heidelberg wohnten, so wür-
den sie den Antrag des Letzteren verstehen u. „mit Hän-
dcn u. Füßen" unterstützcn (Gelächter.) Krausmann:
Er habe keinen Antrag gestell! und beruhige sich voll-
ständig bci dem §. 50. 57. An Geld bis zu 1p

Gulden oder mit Gesängniß bi« zu 3 Tagen wird ge-
straft, wer den besonders bekaunt gemachten bezirks- oder
ortspolizcilichen Anordnungen zur Anjrechthaltung der
öffeutlichen Ruhe, Ordnung und Sicherhcit bei Volks-
sesten und sonstigen außergewöhnlichen Ansammlungen
größerer Mcnjchenmasjen zuwiderhandelt. Ünverändert.
§. 58. Wirlhe, welche ohne polizeiliche Erlanbniß öffent-
liche Tanzbelustigungen abhalten odcr den bei Ertheilung
der Erlaubniß von der Polizeibehörde getroffenen An-
vrdnungen zuwiderhandcln, werden an Geld bis zu 50
Gnlden bestraft. Angenommen. Z.. 59. Gleicher Strase
l§. 58) versallen gesellige Vereine und geschlossene Ge-
jcllschaften, welche Tanzmujiken an jeneu Tagen veran-
staltcn, an wclchen die ösfentliche Abhalmng dersclben
durch Verordnung uuterjagt ist. Die Strafe ist nur
einsach und zwar gcgen die Vorsteher oder in Ermang-
lung von solchen gegeu die Mitglieder zu erkennen. An-
genominen. §. 80. Wer ohne polizeiliche Bewilligung
eine Sammluug »on Geld oder jonstigen Beiträgen oder
von Unterschristeu hierzu von Haus zu Haus untcr-
nimmt, oder die erwirkte Bewilligung überschreilet, wird
au Geld bis zu 25 Gulden bestraft. Zst eine unbefugte
Saiumluug theilweise oder auSschließlich zum eigenen

Vortheil unternoinmen worden, jo richtet sich die Be-
strafung nach §. 64 diejes Gejeybuchs. Das unbefugt
Gesammelte wird zum Besten der Armenkaffe des Orr«
der Bctretung constscirt. War jcdoch der Zweck der
Sammlung ein angemessener, so ist das Polizeigericht
berechtigl, die Verwendung für diejcn Zweck vorbehalt-
lich der Zustimmung jener Behördc, deren Erlaubniß
für die Sammlung erforderlich gewejen wäre, alS zu-
läsfig zu erklären. Hofsineister wünscht nach den
Worren „von Haus zu Haus" die Worte eingeschaltet:
„außerhalb seines Wohnortes", denn man müsse doch
z. B. sür einen Unglücklichen unler guten Freundcn sam-
meln dürsen: ohne der polizeilichen Strase zu versallen.
KirSner: Gerade solche Einheimische übten moralijchen
Zwang aus, während man sremde Sammler eher ab-
weise. Staatsrath Lamey: Hoffmeister habe nicht so
ganz unrecht, aber das Sammeln unter guten Freunden
werde nicht bestrast werden; übrigcnS habe man andere
Wege zu solch wohlthätigem Zwccke, als von HauS zu
Haus lausen. Der §. 61 wurde nebst einem dazu ge-
ftellten Abändcrungsvorschlag Molls an die Commis-
sion zuruckverwiesen. §. 62. Mit Gesängniß bis zu 4
Wochen werden bestraft: 1) Arbeitssähige, innerhalb
Jahressrist wegcn Landstreicherei, Bettels oder gewerbs-
mäßiger Unzucht besträste oder nach den Bestimmungen
deS Strafgejetzbuchs unter polizeilicher Aussicht stehende
Personen, welche stch nicht aus erlaubte Weise ernähren;
2) ärbeitSfähige Pcrsonen, welche von der Armenpflege
oder einer öfsemiichen WohlchätigkeitsanstallUnterstützung
zur Bestreitung ihres Lebensunterhalles beziehen oder an-
sprechcn, wenn dieselben inncrhalb einer von der Poli-
zcibehörde angesetzlen entsprechendcn Frist sich wcder
einem Dienst, noch eincr ihren Kräslen angemessenen
Arbeit widmen und nicht nachznweijen vermögen, daß
sie solche zu erhalten nicht im Slande gcwesen stnd.
Ministerialraih v. Freydors wünjcht Herstcllung des
RegierungSentwurss; es sprechen die Abg. Eckhard,
Prestinari, W aili, Kusel u. Siaatsraih Lameh;
ein Antrag auf Wiederherstellung deS Regicrungsent-
wurss wird aber nicht gestcllt und obige Faffung der
Commiston angenommen. §. 63. Landftreichcr, sowcit
auf diesclben nichr die Strasbestimmungen des §. 839
des Strasgesetzbnchs, beziehungsweise deS Gesetzes vom
12. Aptil 1856, Reg.-Bl. Nr. 12, Anwendung finden,
unterliegen einer Gesängnißstrase biS zu 4 Wochen. Die
Commijsion hat eine andere Fassung vvrgeschlagen, auf
den Antrag des Abg. Kusei, unlerstützt von Knies
und Etaatsralh Lamey wird der Rcgierungsentwurf
augenommcn. §. 64. Wer bcttclt oder die jeiner Ge-
walt untergebenen Personcu zum Bettelu veranlaßt, od.
bavon abzuhalten untcrläßt, wird mit Gesängniß dis zu
4 Wvchen bestrast, Molls Antrag, diese Strafe aus
die Hälfte herabzusetzen, wird namentlich von StaalS-
rath Lamey, Allmaug und Eckhard bekämpft und
zurüSgenommen. §. 65. Ju deu Fällen dcr §§. 62,
63 und 64 ist bei Wicderholungen der Nebertretung
Schärfuug zulässig. Auch kann der Berurthestte in dem
Gesängniß auf eine angemeffe Weise beschäfligt werden.
Nachdem ein Ankag des Abg. Artaria aus Strich deS
ersten Absatzes und ein Antrag deS Abg. Kujel, die
Eitation dcS §. 64 wegzulassen, abgelchnt worden, an-
genommen. §. 66 lautet nach RegicrungSentwurf: „Wer
gegen Lohn oder zur Erreichung eines sonstigen Vor-
theils sich mit sogenannlcn Zaubcreien oder Geisterbe-
schwörungen, mit Wahrsagen, Kartcujchlagen, Schatz-
graben, Zeichen- und Traumdeuten oder andern dcrglei-
chen Gaukeleien abgibt, wird mit Gssängniß bis zu 14
Tagen oder Geld biS zu 50 Gulden bestraft. Die zur
Berübung soicher Polizeiübertretungen bestimmlen be-
sondern Werkzeuge, Anzüge und Geräthschastcn unler-

Frühlingsabend am Neckar.

Siehst du dte jungen Keime sproffen?
Dic Wiesen grünen, Thal und Hain,
Von zartem Ncbclduft umffoffen,
Erglänzen ffc im Frühlingsschcin;
Vergoldct lLcheln stische Aucn,

Jm Blüthcnschmuckc prangt der Baum,
Wie ciue Braut sast anzuschauen,
llnd Blumen träumen süßen Traum.

Der Neckar mit dcn Silbcrwellen
Rauscht lieblich durch daS schönc Thal;
Jhn und die Berge ringS erhellen
DeS Abends Llchter allzumal;

Die sriedlich stillen Dörfcr bltnken,

Als «ollten fie in ihr Asyl
Dem Wandcrer hinüberwinken,

AlS an cin süßes Ruheziel.

ES grunt der sagenreiche Wald,

Wo Odin vormals «ard verehret,*)

*) Der Odenwald.

Am tiesen Forst die Art rrschallt, .

Die deineS OfenS Gluth vermehret;

Die Birkc fällt, Hainbuchen krachen,

Vom Bergc tönt das Waldhorn munter,
Die Ladung schwimmt auf großcn Nachen
Zu Thal den grünen Fluß htnunter.*)

Zn ihn manch Bächlein sich ergoß
Vom Schwarzwald, dcffen dcrbe Söhne
Du lenken fichst das lange Floß,

Weithin vernimmt man ihre Tönc;

Am llfer dort wird angclegt,

Sie »chmen Ruderstangen mit
Zn's Haus, wo man fie atzt und pflegt,
Die Neckarluft macht Appetlt.

Dort auf dem Acttenbühl crheben
Sich hohc Mauern; herrlich Schloß!

Wo Gcister um dic Trümmer schweben,
Der Burg so mancher Held entsproß!

Jm Schloßhof wetlen frcmde Gäste,

Es träufelt Frühlingsabendthau

Auf sie und auf dic Ueberreste

Von Otto Hcinrich's stolzem Bau.*)

Es jubeln in den graucn Hällen
Hochschüler, flotte Musensöhne,
llnd wo Studenten sich gefallen,

Gefällt sich auch so manche Schöne;

Es hebt sich froh und frci die Brust,
Wenn milde FrühlingSliifte wehen,
Studiosen macht es Freud unb Lust,

Den holdcn Mädchm nachzugehen.

Wie finnrcich wirkte einst de SauS*)

Zn diesem schönen Fürstengarten!

*) Nach einer lleberlieferung soll Michel Angelo,
der beriihmte Florenttner, dcn Plan zu dikscm herr-
lichen fiirstlichen Pallaste rntworfen haben.

**) Salomo de EauS «ar der Baumetstcr und
») Der Dichter will schcn, ob ihm diesc poetische Angeni-ur d-s Kurfürsten Frtcdrich V.; i» seinem
Verherrltchung der Eberbacher HolzhändlerKlaf- Buchletn llortlls KsIutmus hat er dcn von ihm an-
ter Waldbuchenholz etnträgt. ! gelegtcn Heidelbcrgcr Schloßgarten beschrieben.
 
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