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Heidelberger Zeitung — 1863 (Januar bis Juni)

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April
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Utidtiberger Ieilimg.

Zr; S7


Sonntag, 26. April


L8S3.

* Politische Umschau.

Die »Südd. Z." lhcll! init, daß di'e Ver-
waltung des Nakionalfonds In Berlln so viel
Blätter abonnirt hat, als ihr durch das Ver-
bot in Preußen ausfallcn.

Das „Vaterland" vernimmt, Öesterreich
habe bei Nußland zu Gunsten der polnischcn
Kalhollken Schritte gethan, und zwar in einer
abgcsondcrten Note, wclchc schon einigc Zett
vor der gemeinschaftllch übergebenen Note ab-
gegangen sei.

Die „Börsen-Ztg." erhält zwei verschiedene
Nachrichten von großer Wichtigkeit. Nach
esner derselben soll zwischen Frankreich und
Schweden ein Schutz- und Trutz-Bündniß zum
Abschluß gelangt sein. Nach der andcrn habe
das österreichische Cabinet den Wcstmächten
die Eröfsnung gemacht, daß es stch für be-
rechtigt erachte und bereit sei: die Vermitk-
lung zwischen den Westmächten und Rußland
zur Ausgleichung der obwaltendcn Differenzen
zu übernehuikN."

Die piemontestsche Regierung soll dic voll-
stäiidige Anflösung der ungarischen Legion be-
schloffen habcn, nnd wahrscheinlich wegen eines
Amncstie-Actes cifrige Verhandlungen zwischen
der piemontestschen u. österr. Regierung durch
Vermiltlung der preußischen Gesandtschaft in
Turin geführt werden.

D e u t s ch l «, n d

Karlsruhe, 24. April. Amtsrichter Lang in Em-
mendingen wurde tn gleicher Eigenschast zu dem Stadt-
amtSgerichte Fretburg versctzt; Zuftizministertalsecretär
Etsenlohr zum AmtSrichter in GernSbach, Referendär
Wüstenfeld zum Secretär bet dem Zusttzmintsterum, und
Referendär Maurer zum AmtSrtchter tn Emmendingen er-
nannt.

Karlsruhe, 22. April. 75. vffcntliche
Sitzung der II. Kammer. (Schluß.) §. 25.
Bethettigte, welche sich durch die Erlassung
einer poli'zeilichen Vorschrist für bcschwert er-
achten, können nach den Bcstimmungen der
Recnrsordnung für Verwaltungssachen hier-
qegen Abhilfe nachsuchen. Die Einbringung
einer svlchen Bcschwcrde hat auf dis Vollzich-
barkeit der Anordnung nur dann eine Wirkung,
wciin die verordnende oder die zur Entschei-
dung berechtigte höhere Stclle die Einstellung
des Vollzngs anordnet. Mit kiner kleinen,
von Ministerialrath v. Frepdorf gemachien
Redactionsänderung angenommen. §. 26. Jedc
vrts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift ist in
dem Bezirk, für welchcn sie Geltung haben
soll, gehörig bekannt zu machen und mit dcm
Nachweis dieser Bekannlmachung in amtlich
beglaubigter Fertigung den Gerichten mitzu-
theilen, welche die Uebertretungen abzuurlhei-
len haben. Die landesherrlichen Verordnun-
gen sind durch das Regierungöblatt und die
Äerordnnngen der Ministerien durch dieses
oder durch das hiefür bestehende besondere
VerordnungSblatt zu verkündcn. Jn Bezug
anf Vcrkündung orts- und bezirkspolizetticher
Vorschriften wird dos Ministerium des Jn-
nern einc nähere Bestimmung erlaffen. 8. 27.
Die dermalcn besiehenden Verordnnngen blei-
den, soweit auf Verorbnungen im zweiten
Theile dicses Gesctzbuchs »erwiesen und eine
Aenderung derselben nicht enthalten ist, noch
ein Jahr lang nach Verkündung dieses Ge.
setzes in Wirksamkeit, wenn sie nicht früher
crneuert oder geändert werden; die dermalen
bestehenden orts- und bezirkspolizcilichen Vor-
schristen blci'ben unter der gleichen VorauS-
setznng in Wirksauikeit, bis sic nach Maßgabe
der bevorfiehenden Bestimmungen aufgehoben
odcr abgeändert sind. Es dürfen jedoch keine
andern oder höhcre als die in dem gegenwär-
tigen Geskßbuch angedrohten Strafen erkannt

werden. Unverändert. 8. 28. Für den Fall
außerordentlicher Vorkommniffe, welche die
Sichcrhei't der Personen und des Eigenthums
schwer bedrohen, bler'bt der Bezirks- und der
höhern Verwaltungsbehörde vorbehaltcn, vor-
übergchende Anordnungen unter Strafandroh-
ung innerhalb deS allgemein gesetzlichcn Straf-
maßes (8. 6) zu treffen. Solche Anordnungen
verlieren jedenfalls nach Ablauf von 4 Wochen
ihre Wirksamkcit. Dauert der Grund zu einer
solchen Anordnung fort, so kann einc Erneue-
rung derselbcn nur durch das Ministerium
verfügt wcrden. Haager stellt den Antrag
anf Strich dieseS Paragraphen. Kusel und
Moll treten diesem Antrag bei, weil Absatz
4 des §. 22 genüge. Staatsrath Dr. La-
mep, Prestinari u. Herth sprechen gegen'
den Antrag, der mit allen gegen 3 Stimmen
verworfen wurde. 8. 29. Neben den Bcstim-
mungen dcs gegenwärtigen Gesetzbuchs bleibt
den Polizeibehörden dic Befugniß vorbehaltcn,
auch unabhängig von der strafgerlchtlichen
Verfolgung rechts- und ordnungswidrige Zu-
stände innerhalb ihrer Zuständi'gkeit zu besei-
tigen und deren Entstehen oder Fortseßung
zu hindern. Persönlicher Zwang kann nur
angewendet werden, wenn die zu kreffenden
Maßregeln ohne solchen undurchführbar sind;
ein Gewahrsam darf in svlchem Falle die
Dauer vvn 48 Stunden nicht übersteigen.
Ueber den Ersatz der durch solche Maßregeln
entstandenen Kosten hat in allen Fällen vvr-
behalilich der Beriifung an den Recurshof die
Poltzkibehörde zu erkennen unb das Ereennt-
niß nach den Bestimmiingen über die Beitrei-
bung der auf dem öffcntlichen Recht beruhen-
den Fordcrungcn der Amtseaffen vollziehen zu
laffen. Angenommen. 8. 29s. Ebenso bleibt
den mit Polizeigewalt betrauten Verwaltungs-
behörden die Befugniß aufrecht erhalten, die Er-
füllung solcher Vkrbindlrchkeilen des öffentlichen
Rechts, für deren zwangsweisen Vollzug ein
besonderes Verfahrcn nicht vorgcschricben ist,
durch Androhung und Ausspruch von Gcld-
strafen gegen bestimmte Pcrsonen zu erzwingen,
und zwar 1) den Bürgermeistern in den Land-
gemeinden durch Geldstrafen bis zu 2 Guldcn,
in dcn Städten bis zu 5 Gulden, 2) den
Staatsverwaltungsbehörden durch Gcldstrafen
bis zu 25 Gulden. Kann die Erfüllung sol-
cher Verbindlichkeiten durch Geldstrafen nicht
erzwungen werden, so finden auch die Be-
stimmungen des 8- 29, Abs. 2 und 3 Anwen-
dung. Aligknvmuien. 8. 30. Die mit Poli-
zeigewalt betrauten Behörden sind befugt, die-
jknigen, welche die Ordnung einer Vcrhandlung
bei denselben stören, sei es durch ein rohes
Betragen oder durch Bcleidlgung gegen die
Behörde selbst, odcr gegen die Gcgenpartei
odcr andere Pcrsonen, nicht nur zurechtznwei-
sen, sondern diesclben anch, wenn die Erin-
nerungen nichts fruchten vder dic Störung von
gröbcrer Art ist, mit einer auf der Steüe zu
erkcnnendkn und zu vollziehenden Gcfängniß-
strafe zu belegen, und zwar die Bürgcrmeister
bis zu 24 Slunden, dic Dtaatspolizeibchörde
bis zu 3 Tagen. Wird eine solche Strafc
erkannt, so ist über den Vorfall sogleich ein
Prolokoll aufzunehmen. Auch gegen diejenigen,
welche in schriftlichen Eingaben an solche Be-
hörden durch rohe Ausfälle gegen die Behörde
selbst oder gcgen die Gcgenpartei oder andere
Personen dcn bei solchen Verhandlungen zu
bevbachtenden Anstand verletzen, kvnnen die-
selbeii außerdem, daß ihnen die Eingaben zur
Reinigung zurückgcstellt werden, nach Umstän-
den Ördnunzsstrafen bis zu 5 Guldcn erken-
nen. Angenommen. 8. 3t. Jnsofern in den
Fällen des 8. 30 eine Ehrenkränkung mit un-
terlaufen ist, bleibt dem Beleidigten die ge-
richtlichc Klage vorbehalten. §. 32. Mit dem ^

j Eintritt der Wi'rksamkeit des Polizeistrafge-
setzbuchs verlieren alle bisher geltenden poli-
zeilichen Strafbestimmungen ihre Gültigkeit,
soweit sie nicht durch den Znhalt des Polizei-
strafgesetzbuchs als fortbestehend bezeichnet sind.
Als weiter fortbestehend werden bezeichnet die
polizeilichcn Strafbesti'mmungen 1) in den Ge-
setzen vom 10. September 1842 und 20. Dec.
1848, die Hundstare betreffend; 2) in dem
Gesetz vom 30. Juli 1840 über die Fahriuß-
versicherung gegen Feuersgefahr, und in dem
Gesetz vom 29. März 1852, die Feuerver-
sicherungsanstalt der Gebäude betreffend, sowie
in den Vollzugsvervrdnungen zu svlchen; 3)
in den Verordnungen in Beziehung auf Maas
und Gewicht, wie auf Patente der Handcls-
und Gcwcrbsreisendcn; 4) in dem Gcseß vom
20. April 1854, die Sicherung der Gemar-
kungs», der Gewannen- und EigenthumSgren-
zen bctreffend; 5) in den §§. '31 und 32 des
Gesetzes vom 13. Februar 1851 über die Be-
wäfferungs- und Entwäfferungs-Anlagen, so-
wie in Len auf Grund derselben erlaffenen
Berordnungeii; 6) in dem Gesetz vom 2. Dec.
1850, die Ausübung der Jagd betreffend; 7)
in dem Geseß vom 29. März 1852, das Recht
zur Fischerei und die Ausübung d«rsclben be-
treffend, sowie in den zum Vollzug derselbcn
erlaffenen Vorschriften; 8) in den Verord-
'nungcn über den Salmen- und Sälmlingsfang
im Rhein; 9) in dem Gewerbegesetz vom 20.
September 1862 und in den darüber erlaffe-
nen Verordnungen; 10) in dem Gcsetz vom
26. Mai 1835 über die Tauglichkeit der Con-
scribirten; 11) in dem Geseß vom 29. Mai
1852, die zwangSweise Ncmontirung der Mi-
litärpfcrdc betreffend; 12) in dcm Geseß vom
5. Zunt 1860, dic Ausstellung vou Schuld-
scheinen auf den Jnhaber betreffend; 13) in
dcr zu dem §. 111 des Gemklndeqcsetzes er-
laffenen Vvllzugsverordnung. §. 32s. Fcrncr
bleiden bcstehen die allgcmeinen unb besondern
polizeilichen Strasbesti'mmungen in dem Forst-
gesetz und scinen Nachträgen.

§. 33. Neben dem Polizeistrafgesetzbuch blei-
ben bestehen: 1) Die Strafbestimmungen der
Gemeindeordnung, Gemeindewahlordnung und
deS Ark. 5 des Gesetzes vom 17. März 1854,
die Aufstellung der Kataster der directen Steu-
ern betreffend. 2) Dic Verordnungen über
Bestrafung der Disciplinarvergehen dcr Stn-
direnden der beiden Landesuniversitäten und
der Zöglinge an andern Lehranstaltcn. 3) Die
Gesetze und Verordnungen über die Discipli-
narstrafen gegen öffeniliche Diener. 4) Die
Bestiinmungen über Ansctzung von Stempel-
bußen in Verwaltungs- und Polizeisachen. 5)
Die Bestiminungen über Suspenston u. Ent-
ziehung von Gewerbs- nnd anderen Concessio-
ncn, Privilegien, Schifffahrts- und Flößerei-
Patenten. 6) Die Gesetze vom 30. Juli
1840, die Verbringung in die polizeilichc Ver-
wahrungsanstalt, uud vom 29. Januär 1851,
den Kriegszustand' bctreffend. 7) Die Vcr-
ordnung über die Disci'plinarstrafen in den
polizeilichen Detentionsaustalten und Gefäng-
niffen. 8) Alle Bestiininunqen bcstehender Ge-
setze uiid Vcrordnungen über solche Pvlizci«
übertretungen, welchc von den Gcrichten un-
tersucht und bestraft werden und demgemäß
als gerichtlich strasbarc Vergehen zu behan-
del» sind! An den Fällen der Ziffer 1 hat
das Polizeigericht zu erkennen, in den übrigen
Fällen blcidt die bisherige Zuständigkeit der
betreffendcn Behörden, soweit nicht in beson-
dern Gesetzen etwas anderes bestimmt wird,
vorbchalten. Endlich bleiben alle Bestimmun-
gen bestehender Gesetze und Vcrordnungen über
solche Polizeiübertretungcn anfrecht erhalten,
welche nach bisherigem Rechte von den Ge-
richten untersucht und destraft wurden, und
 
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